Bauantrag zur Errichtung eines erdgeschossigen Anbaus an das Betriebsgebäude sowie Anbau von zwei Garagen an die westliche Bushalle, Am Hochrain 2


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Hauptausschusses Glonn, 30.05.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 30.05.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Glonn im Zusammenhang der bebauten Ortsteile von Schlacht. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB.

Im Flächennutzungsplan der Marktgemeinde Glonn ist das Grundstück als Sondergebiet Omnibus–Betriebshof dargestellt.

Das Grundstück ist seit langer Zeit mit den Betriebsgebäuden des örtlichen Busunternehmens bebaut.

Geplant ist der Anbau von zwei flächenmäßig gleich großen Garagen an die westliche Bushalle sowie ein Anbau an das Betriebsgebäude, das als Meisterbüro dienen soll.


2 Garagen
Büro
- erdgeschossig
- GR: 7,40 m x 5,70 m = 42,18 m² (x 2 = 84,36 m²)
- WH: 3,40 m bzw. 4,00 m
- Pultdach mit 10°
- erdgeschossig
- GR: 4,00 m x 1,95 m – 0,32 = 7,48 m²
- WH: 2,55 m
- Pultdach mit 10°

Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.

Für das Vorhaben ist kein zusätzlicher Stellplatznachweis erforderlich.

Nach § 2 Nr. 2 der gemeindlichen Stellplatzsatzung ist vor Garagen ein offener Stauraum von mindestens 5 m einzuhalten. Soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dies rechtfertigen, kann eine Verkürzung des Stauraums auf 3 m zugelassen werden.
Die beantragte westliche Garage soll – je nach Verlauf der Grundstücksgrenze – mit einem Stauraum von 4,40 m im Westen und von 5,16 m im Osten errichtet werden. Sie hält damit den erforderlichen Stauraum von mindestens 5 m nur teilweise ein. Soweit es die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dies rechtfertigen, kann eine Verkürzung des Stauraums auf 3 m zugelassen werden. Dies ist gegeben, wenn beim Ein- oder Ausfahren andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden (Sicherheit) oder mehr als nach den Umständen unvermeidlich behindert oder belästigt werden (Leichtigkeit).
Die Verwaltung empfiehlt der Abweichung zuzustimmen, da der erforderliche Stauraum von 5 m im Westen nur um ca. 0,60 m unterschritten wird und nach Osten allmählich größer wird. Eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit lässt die Unterschreitung des Stauraums nicht erwarten.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt. Der Abweichung von § 2 Nr. 2 der Stellplatzsatzung für die geringfüge Unterschreitung des Stauraums von 5 m auf ca. 4,40 m im Westen wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.06.2023 11:40 Uhr