Antrag auf Vorbescheid zum Teilabbruch des bestehenden Gebäudes und zur Errichtung eines Doppelhauses mit Garagen, Am Kupferbach 1


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Hauptausschusses Glonn, 30.05.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 30.05.2023 ö beschließend 3

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Glonn im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes „Am Kupferbach“. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 30 Abs. 3 im Übrigen nach § 34 Abs. 1 BauGB.

Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, das beseitigt werden soll. Angefragt ist der Abbruch der bestehenden Doppelhaushälfte und der Neubau eines Doppelhauses mit zwei Einzelgaragen.

Doppelhaus

- E+1+DG
- GR: 14,01 m x 10,49 m = 146,96 m²
- WH: 6,50 m
- FH: 9,90 m
- Kniestock: 0,63 m
- Satteldach mit 30°

Der Antragsteller hat zu seinem Vorhaben folgende Fragen gestellt: „Ist es möglich, auf dem oben genannten Grundstück (Fl.-Nr. 266/11) ein Doppelhaus mit Garagen, entsprechend beiliegender Skizze und den o. g. Bemessungen zu erstellen?“

Das Vorhaben widerspricht in folgenden Punkten den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes:

  1. Errichtung eines Wohnhauses mit E+1 anstelle E+D.

  1. Überschreitung der östlichen Baugrenze um 6,45 m.

  1. Errichtung der östlichen Garage außerhalb der überbaubaren Flächen.

  1. Errichtung eines Kniestocks mit 0,63 m (B-Plan: Kniestock bei E+D max. 0,50 m und bei E+1 unzulässig).

  1. Bei E+1 beträgt die zulässige Dachneigung 26° bis 28°.

Zu 1. und 2.
Auf dem angefragten Grundstück sowie auf dem Nachbargrundstück (Am Kupferbach 1 a) befindet sich seit Jahren ein Doppelhaus mit Erd- und Dachgeschoss (E+D). Die Antragsteller planen die bestehende Doppelhaushälfte zu beseitigen und durch ein Doppelhaus zu ersetzen, das 3,46 m von der westlichen Grundstücksgrenze abgerückt werden soll. Dabei würde auf dem Nachbargrundstück an der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine grenzständige Doppelhaushälfte „zurückbleiben“.
Das gesamte Plangebiet ist in offener Bauweise bebaut, weil dort nur Einzelhäuser und Doppelhäuser im Sinn von § 22 Abs. 2 BauNVO den maßgeblichen Rahmen bilden. Ein Doppelhaus im Sinn des § 22 Abs. 2 Satz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Wird eine bestehende Doppelhaushälfte beseitigt und nicht wieder grenzständig an den verbleibenden Gebäudeteil angebaut, so handelt es sich nicht mehr um ein Doppelhaus. 
Nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung fügt sich ein derartiges Vorhaben damit nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht nach der Bauweise ein und verstößt zudem gegen das Rücksichtnahmegebot.
Das angefragte Vorhaben ist im Ergebnis dessen planungsrechtlich unzulässig. Ein Neubau muss wieder an die gemeinsame Grundstücksgrenze gerückt werden. 

Ebenfalls kein Doppelhaus bilden zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze berühren, aber als zwei selbstständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden (BVerwG, Urteil vom 05.12.2013 – 4 C 5.12). Zu fordern ist demnach, dass die einzelnen Gebäude zu einem wesentlichen Teil (quantitativ) und in wechselseitig verträglicher und harmonischer Weise (qualitativ) aneinandergebaut sind (BayVGH, Urteil vom 11.12.2014). In quantitativer Hinsicht sind vorliegend bei der Beurteilung der Verträglichkeit des Aneinanderbauens insbesondere die Geschoßzahl und die Gebäudehöhe zu berücksichtigen.
Das bedeutet, dass das Wohnhaus nicht nur wieder an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu errichten ist, es muss darüber hinaus mit der bestehenden Doppelhaushälfte eine bauliche Einheit bilden; im Wesentlichen also profilgleich angebaut werden.

Um das angefragte Doppelhaus umsetzen zu können, ist eine nicht mehr nur geringfügige Überschreitung der östlichen Baugrenze mit einer Tiefe von 6,45 m erforderlich. Bei Zulassung des beantragten Vorhabens würde durch die Überschreitung ein Präzedenzfall geschaffen werden, der Begehrlichkeiten weckt, da im Bebauungsplangebiet Bezugsfallmöglichkeiten bestehen, die es jedoch zu vermeiden gilt. Die Einhaltung der Baugrenze dient daher insbesondere auch dazu, dass das Vorhaben den Charakter der Doppelhausbebauung nicht verlässt.

Die Verwaltung empfiehlt daher der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Geschossigkeit (E+1) sowie der Überschreitung der östlichen Baugrenze nicht zuzustimmen.

zu 3., 4. und 5.
Durch die planungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens erübrigt sich die Behandlung der übrigen Befreiungsanträge die Abweichung von der Höhe des Kniestocks und der Dachneigung betreffend, da das Wohnhaus bei Abbruch im Wesentlichen wieder profilgleich an die bestehende Doppelhaushälfte angebaut werden muss. Ob die Garage ggf. außerhalb der überbaubaren Flächen errichtet werden kann, bedarf in diesem Antragsverfahren ebenfalls keiner Klärung. 

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird versagt, da sich das Vorhaben hinsichtlich der Bauweise nicht einfügt und darüber hinaus das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Den Befreiungen zu den oben genannten Ziffern 1 bis 5 wird nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.06.2023 11:40 Uhr