Bauantrag zur Anhebung des Dachstuhls und zum Einbau einer Dachgaube am bestehenden Reihenhaus, von-Büssing-Straße 22


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Hauptausschusses Glonn, 30.05.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 30.05.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Glonn im Geltungsbereich der 1. Änderung des qualifizierten Bebauungsplanes „Zinneberger Straße / Moosacher Straße“. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB.

Das Grundstück ist mit einem Reihenhaus bebaut, bei dem der Dachstuhl um 0,50 m angehoben werden soll und auf dem Dach im Süden eine Dachgaube errichtet werden soll.

Die Gaube hat eine Breite von 3,70 m und soll mit einem Satteldach mit 18° errichtet werden.

Das Vorhaben widerspricht in folgenden Punkten den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes: 

  1. Bei einer Dachneigung von 20° - 29° sind Dachgauben nicht zulässig. 

  1. Bei aneinandergereihten Gebäuden ist nur gleiche Traufhöhe zulässig.

  1. Unterbrechung der Traufe durch die Anhebung des Daches (nicht zulässig).

  1. Überschreitung der zulässigen Höhe des Kniestocks von 0,40 m auf 0,60 m.

  1. Unterschreitung des Abstandes von 2,0 m der Gaube vom Giebel auf beidseitig ca. 1,40 m.

  1. Überschreitung der talseitigen Wandhöhe um 0,15 m auf 6,35 m anstelle max. 6,20 m.

Der Antragsteller hat die Befreiung weder beantragt noch begründet.

zu 1. und 5.
Der Bebauungsplan zielt bei der Gestaltung von Dachgauben auf ein harmonisches Verhältnis zur Dachfläche und zum Gesamtbaukörper. Diese gestalterische Festsetzung hat vermutlich die seinerzeit noch zu beachtenden „anerkannten Regeln der Baukunst“ als Hintergrund und war ein wichtiger Bestandteil zur Unterordnung der Dachgauben im Verhältnis zur Dachfläche. So sollte im Allgemeinen auch die Zulassung von Gauben auf flachgeneigten Dächern verhindert werden, da diese Dachaufbauten zwangsläufig nahe an First und/oder Traufe heranreichen, das Dach überlagern und die Dachfläche „aufreißen“.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurden in der Vergangenheit – auch in der von-Büssing-Straße – Gauben auf flachgeneigten Dächern abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zugelassen, sodass die Verwaltung der Errichtung der Gaube grundsätzlich zustimmt. Die Gaube ist jedoch analog den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu errichten, die für die Errichtung ab einer Dachneigung von 30° gelten:

  1. Maximale Breite der Dachgaube 2,0 m

  1. Satteldach mit 30°

  1. First mind. 40 cm unter dem First des Hauptdaches

  1. Dachüberstand max. 20 cm

  1. Abstand von 1,25 m zur Gebäudetrennwand

zu 2., 3., 4. und 6.
Für die oben genannten Abweichungen bedarf es Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans im Einzelfall befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Berücksichtigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Durch die Erhöhung des Kniestocks entspricht das Vorhaben nicht mehr dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung. Darüber hinaus soll die Traufe als Trennlinie zwischen der Außenwand und dem Dach nicht unterbrochen werden. 
Das Plangebiet ist in der von-Büssing-Straße durch eine gleichmäßige Abstufung der Reihenhäuser von Ost nach West gekennzeichnet. Die Traufe wurde also nur dann unterbrochen, wenn es bei Errichtung der Reihenhäuser durch das nach Westen abfallende Gelände baulich erforderlich war. 
Die unmotivierte Unterbrechung der Traufe durch die Anhebung des Kniestocks weicht gestalterisch in nicht geringem Umfang von den diesbezüglichen Festsetzungen ab und der im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachte Gestaltungswille wird dadurch beeinträchtigt.
Eine Abweichung wäre demnach städtebaulich nicht vertretbar und es würden die Grundsätze der Planung berührt, weil das mit den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Dachausführung verfolgte Gestaltungskonzept aufgegeben würde. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kann nicht Mittel zum Zweck sein, um die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseitezuschieben. Sie darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen.
Die Verwaltung empfiehlt daher diesen Befreiungen aus den o. g. Gründen nicht zuzustimmen.

Auf Grund der Tatsache, dass durch das Vorhaben in einigen Punkten die Grundzüge der Planung berührt werden, ist dem Vorhaben in seiner Gesamtheit das gemeindliche Einvernehmen zu versagen. Die von der Verwaltung befürworteten Befreiungen hinsichtlich der Errichtung der Dachgaube sind bei der Umplanung zu berücksichtigen.

Im Gremium wurde die immer wiederkehrenden Problematik bei beantragten Dachgauben im Bebauungsplangebiet diskutiert. Energetische Sanierungsmaßnahmen und ein wirtschaftlicher Dachgeschoßausbau zur Wohnraumschaffung gestalten sich durch die Festsetzungen im Bebauungsplan schwierig. Die Verwaltung wird beauftragt, die Möglichkeiten einer „einfachen“ Bebauungsplanänderung zu prüfen. 

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird versagt. 

Den oben aufgeführten Befreiungen mit den Ziffern 2. bis 6. wird nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

Datenstand vom 28.06.2023 11:40 Uhr