Bauantrag zum Einbau von zwei Dachgauben beim bestehenden Reihenhaus, von-Büssing-Straße 6


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Hauptausschusses Glonn, 30.05.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 30.05.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Glonn im Geltungsbereich der 1. Änderung des qualifizierten Bebauungsplanes „Zinneberger Straße / Moosacher Straße“. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB.

Das Grundstück ist mit einem Reihenhaus bebaut, auf dessen Dach im Norden und im Süden jeweils eine Dachgaube errichtet werden soll.

Die Gaube im Süden hat eine Breite von 2,83 m und soll mit einem Satteldach mit 23° errichtet werden. Die Gaube im Norden hat eine Breite von 2,47 m und soll mit einem Flachdach mit 5° errichtet werden.

Das Vorhaben widerspricht in folgendem Punkt den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes: Bei einer Dachneigung von 20° - 29° sind Dachgauben nicht zulässig. 

Der Antragsteller hat die Befreiung weder beantragt noch begründet.

Der Bebauungsplan zielt bei der Gestaltung von Dachgauben auf ein harmonisches Verhältnis dieser zur Dachfläche und zum Gesamtbaukörper. Diese gestalterische Festsetzung hat vermutlich die seinerzeit noch zu beachtenden „anerkannten Regeln der Baukunst“ als Hintergrund und war ein wichtiger Bestandteil zur Unterordnung der Dachgauben im Verhältnis zur Dachfläche. So sollte im Allgemeinen auch die Zulassung von Gauben auf flachgeneigten Dächern verhindert werden, da diese Dachaufbauten zwangsläufig nahe an First und/oder Traufe heranreichen, das Dach überlagern und die Dachfläche „aufreißen“.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurden in der Vergangenheit – auch in der von-Büssing-Straße – Gauben auf flachgeneigten Dächern abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zugelassen, sodass die Verwaltung der Errichtung der beiden Gauben grundsätzlich zustimmt. Die Gauben sind jedoch analog den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu errichten, die für die Errichtung ab einer Dachneigung von 30° gelten:

  1. Maximale Breite der Dachgauben 2,0 m

  1. Satteldach mit 30°

  1. First mind. 40 cm unter dem First des Hauptdaches

  1. Dachüberstand max. 20 cm

  1. Abstand von 1,25 m zur Gebäudetrennwand

Ein Stellplatznachweis ist nicht erforderlich, da es sich um eine Wohnraumerweiterung im Bestand handelt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt. Der Befreiung für die Errichtung der zwei Dachgauben wird zugestimmt, wenn analog zur textlichen Festsetzung 5.8.2.

  1. die maximale Breite der Dachgauben von 2,0 m nicht überschritten wird,

  1. die Gauben mit einem Satteldach mit 30° errichtet werden,

  1. der First der Gauben mind. 40 cm unter dem First des Hauptdaches liegt,

  1. der Dachüberstand max. 20 cm beträgt und 

  1. der Abstand von 1,25 m zur Gebäudetrennwand eingehalten wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

Datenstand vom 28.06.2023 11:40 Uhr