Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Frauenreuth 7 a


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Hauptausschusses Glonn, 30.05.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 30.05.2023 ö beschließend 7

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Glonn im Geltungsbereich der Ergänzungssatzung „Frauenreuth Nord“. Die Satzung bezieht einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB.

Im Flächennutzungsplan des Marktgemeinde Gemeinde Glonn ist das Grundstück als ‚Fläche für die Landwirtschaft‘ dargestellt.

Das Grundstück befindet sich darüber hinaus im Bereich des Landschaftsschutzgebietes „Kupferbachtal und Umgebung“.

In Sichtweite befindet sich südlich des Grundstücks die Katholische Filial- und Wallfahrtskirche St. Mariä Himmelfahrt aus dem 18. Jahrhundert sowie ein dazugehöriges Bodendenkmal. Südöstlich davon befindet sich ein ehemaliger Einfirsthof (um 1840/50), der wie auch die Kirche in der Liste der Bau- bzw. Bodendenkmäler des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege geführt wird.

Das Grundstück ist unbebaut. 

Geplant ist die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage.

Einfamilienhaus

- E+DG (DG ausgebaut)
- GR: 11,63 m x 8,99 m = 104,55 m²
- WH: 5,66 m
- FH: 7,47 m
- Satteldach mit 22°

Das Vorhaben widerspricht in folgenden Punkten der Ergänzungssatzung:

  1. Überschreitung der westlichen Baugrenze um 0,99 m.

  1. Garage mit max. 7,0 m x 6,0 m Außenmaß zulässig – beantragt 6,49 m x 6,49 m.

zu 1.
Der Überschreitung der westlichen Baugrenze um 0,99 m durch das Wohnhaus kann aus Sicht der Verwaltung zugestimmt werden, da diese ortsgestalterisch vertretbar ist und nachbarschützende Rechte nicht verletzt werden. Auch die Abstandsfläche wird trotz Überschreitung der Baugrenze eingehalten.

zu 2.
Die Garage ist gemäß Satzung mit Außenmaßen max. von 7,0 m x 6,0 m zulässig (42 m²). Die beantragte Garage überschreitet die max. zulässige Breite zwar um 0,49 m, hält aber mit 42,12 m² die insgesamt zulässige Grundfläche ein. Die Verwaltung empfiehlt daher der Abweichung zuzustimmen.

Die erforderlichen Kfz-Stellplätze sind in Form einer Doppelgarage nachgewiesen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt und den beantragten Befreiungen zugestimmt.

Das Grundstück ist nach Fertigstellung des Wohnhauses spätestens jedoch in der darauffolgenden Pflanzperiode gemäß den grünordnerischen Festsetzungen der Satzung einzugrünen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.06.2023 11:40 Uhr