Widmung eines Teils des öffentlichen Feld- und Waldweges Nr. 119 nach Art. 6 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Hauptausschusses Glonn, 27.06.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 27.06.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt

Durch die Fortführung des öffentlichen Feld- und Waldweges Nr. 119 auf Fl.-Nr. 3869/1 im Süden wird die alte, bisherige und einzuziehende Teilstrecke dieses Feld- und Waldweges auf den Fl.-Nrn. 4044/4, 4047/3 und 4048 ersetzt. 
Neuer Anfangspunkt des FW Nr. 119 ist der südlichste Grenzpunkt der Fl.-Nr. 3869/1 (Abzweigung des öffentlichen Feld- und Waldweges Nr. 108 (Fl.-Nr. 3869/5) in die Fl.-Nr. 3869/1). Die neue Teilstrecke mit einer Länge von 75 m schließt im Norden an den bisherigen Verlauf des FW Nr. 119 an. Der Endpunkt des FW Nr. 119 bleibt unverändert.
Die Gesamtlänge des FW Nr. 119 verkürzt sich von 1.100 m auf 1.057 m (ursprüngliche Länge [1.100 m] abzgl. einzuziehendes Teilstück [118 m] zzgl. neues Teilstück [75 m] = neue Länge [1.057 m]). 
Das neue Teilstück hat ebenfalls die Verkehrsbedeutung eines (nicht ausgebauten) öffentlichen Feld- und Waldweges (Art. 53 Abs. 1 BayStrWG) und ist gemäß den Vorschriften des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes zu widmen. Dieses neue Teilstück wird ohne Widmungsbeschränkungen Bestandteil des FW Nr. 119. Träger der Straßenbaulast für nicht ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege sind die Eigentümer, deren Grundstücke über diesen Weg tatsächlich bewirtschaftet werden. 

Beschluss

Der Hauptausschuss beschließt, das neue Teilstück auf Fl.-Nr. 3869/1 ohne Widmungsbeschränkungen als Teil des öffentlichen Feld- und Waldweges Nr. 119 mit einer Länge von 75 m zu widmen. Neuer Anfangspunkt des FW Nr. 119 ist der südlichste Grenzpunkt der Fl.-Nr. 3869/1 (Abzweigung vom öffentlichen Feld- und Waldweg Nr. 108 (Fl.-Nr. 3869/5) in die Fl.-Nr. 3869/1), der nach 75 m an den bisherigen Verlauf des FW Nr. 119 anschließt. Der Endpunkt des FW Nr. 119 bleibt unverändert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.07.2023 15:15 Uhr