Nachtrag zum Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von zwei Häusern mit Gartenhaus, einem Haus mit Garage und einem Haus mit zwei WE und Garagengeschoss, Lena-Christ-Straße 6; hier: Errichtung von drei Wohneinheiten im Bestandsgebäude Lena-Christ-Str. 6 (ehem. Schusterwerkstatt)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Hauptausschusses Glonn, 27.06.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 27.06.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Glonn im Zusammenhang der bebauten Ortsteile. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Die Abgrenzung zum Außenbereich verläuft in gedachter Linie von der östlichen Hauskante des Wohnhauses in der Lena-Christ-Straße 4 b zur östlichen Hauskante des Wohnhauses in der Lena-Christ-Straße 12 a.

Das Grundstück ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus (ehemalige Schusterwerkstatt) und einem größeren Nebengebäude bebaut, das beseitigt werden soll. 

Mit Beschluss vom 30.05.2023 stimmte der Hauptausschuss dem Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung von zwei freistehenden Gebäuden mit je einer Wohneinheit und je einem Gartenhaus (Haus 1 und 3), einem freistehenden Gebäude mit einer Wohneinheit und einer Garage (Haus 2) und einem angebauten Gebäude mit zwei Wohneinheiten und einem Garagengeschoss (Haus 4) zu. Das in den Eingabeplänen dargestellte Haus 5 (ehem. Schusterwerkstatt) war nicht Gegenstand des Antrages, wird in das Verfahren nun aber einbezogen.

Die Antragsteller fragen an, ob es zulässig ist, im Gebäude der Lena-Christ-Straße 6 drei Wohneinheiten zu errichten. Bauliche Änderungen, wie Erweiterungen oder Beseitigungen sind nicht ersichtlich bzw. beantragt.

Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein. Diesbezüglich wird auf den Beschluss vom 30.05.2023 verwiesen.

Das Maß der baulichen Nutzung bedarf keiner Prüfung, da es sich um eine Nutzungsänderung im Bestand handelt.

Für das (Gesamt)Vorhaben sind nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung für die Häuser 1 bis 3 je zwei Kfz-Stellplätze und für das Haus 4 vier Kfz-Stellplätze und für das Haus 5 fünf Kfz-Stellplätze – insgesamt 15 Stellplätze – herzustellen. Die Antragsteller stellen insgesamt 16 Stellplätze auf dem Grundstück dar, von denen 10 Stellplätze den zu errichtenden Wohnhäusern (Häuser 1 bis 4) und 6 Stellplätze dem Bestandsgebäude (Haus 5) zugewiesen werden. 11 Stellplätze sollen als offene Stellplätze hergestellt werden, 1 Stellplatz als Einzelgarage (Haus 1) und 4 Stellplätze im Erdgeschoss von Haus 4. Die erforderliche Anzahl an Kfz-Stellplätzen ist somit nachgewiesen. 

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.07.2023 15:15 Uhr