Aufgrund der Art. 8 Abs. 2 und 10 VGemO, sowie Art. 41 Abs. 1 KommZG in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Verwaltungsgemeinschaft Glonn folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt
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in den Einnahmen und Ausgaben mit
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3.560.000,-- €
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und
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im Vermögenshaushalt
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in den Einnahmen und Ausgaben mit
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212.000,-- €
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§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
1. Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen im Verwaltungshaushalt nicht gedeckten Bedarfs, der nach den einschlägigen Bestimmungen auf die Mitglieder der Verwaltungsgemeinschaft umgelegt werden soll (Verwaltungsumlage), wird auf 2.137.000,-- € festgesetzt (Umlagesoll). Für die Bemessung der Umlage wird die Einwohnerzahl (Stand: 31.12.2021 herangezogen (Bemessungsgrundlage). Die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft hatten am 31.12.2021 insgesamt 14.441 Einwohner. Für die Bemessung der Umlage im Verwaltungshaushalt nach der Einwohnerzahl wird der Betrag je Einwohner auf 148,00 € festgesetzt.
2. Eine Investitionsumlage im VG-Bereich (VG-Vermögensumlage) wird nicht festgesetzt.
3. Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen im Verwaltungshaushalt des Schulbereichs nicht gedeckten Bedarfs, der nach den einschlägigen Bestimmungen auf die Schüler der Verwaltungsgemeinschaft umgelegt werden soll (Schul-Verwaltungsumlage), wird auf 836.000,-- € festgesetzt (Umlagesoll). Für die Bemessung der Umlage im Verwaltungshaushalt nach der Schülerzahl (379 Schüler, Stand: 01.10.2022) wird der Betrag je Schüler auf 2.206,00 € festgesetzt.
- Eine Investitionsumlage im Schul-Bereich (Schul-Vermögensumlage) wird nicht festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 100.000 € festgesetzt.
§ 6
Weitere Vorschriften, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben und (oder) den Stellenplan beziehen, werden nicht aufgenommen.
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2023 in Kraft.