Beratung und ggf. Beschlussfassung über die Veröffentlichung der Niederschriften öffentlicher Sitzungen im Ratsinformationssystem


Daten angezeigt aus Sitzung:  53. Sitzung des Marktgemeinderates, 17.05.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 53. Sitzung des Marktgemeinderates 17.05.2024 ö beschließend 4

Sachdarstellung

Es wird auf die umfangreiche Beratung sowie die ablehnende Beschlussfassung zum TOP 10 vom 08.03.2024 Bezug genommen. 

Im Rahmen der Bürgerfrageviertelstunde im Vorfeld der letzten MGR-Sitzung (12.04.2024) sprach die 1.Bürgermeisterin an, dass das Einstellen der Sitzungsniederschriften der öffentlichen Marktgemeinderatssitzungen im Ratsinformationssystem ein denkbarer Kompromiss sein könnte, um die Sitzungsinhalte einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 
Hierdurch könnten sich die Bürgerinnen und Bürger im Nachgang zur Sitzung einen guten Überblick über die erfolgte Beratung und Beschlussfassung verschaffen. Von entscheidendem Vorteil sei auch, dass die tatsächlich gefassten Beschlüsse – und nicht bloß die Beschlussvorschläge der Verwaltung, wie ursprünglich beantragt – einsehbar sein werden. Diese veröffentlichten Sachverhalte und Beschlüsse können dann auch vervielfältigt werden. 

Es wird noch darauf verwiesen, dass die Sitzungsprotokolle erst veröffentlicht werden, sobald die Niederschrift durch das jeweilige Gremium (regelmäßig in der folgenden Sitzung) genehmigt wurde. Erst hierdurch erhalte die Niederschrift den Charakter eines „fertigen“ Dokuments; bis dahin handelt es sich um ein internes Arbeitspapier von Marktgemeinderat und Verwaltung. 

Beschlussvorschlag

Die Sitzungsniederschriften des öffentlichen Teils der Marktgemeinderats- und Ausschusssitzungen werden künftig nach Genehmigung durch das jeweilige Gremium im Ratsinformationssystem auf der Website des Marktes Goldbach zur öffentlichen Einsichtnahme eingestellt. 

Finanzielle Auswirkungen

Rechtsgrundlage

Art. 54 Gemeindeordnung (GO) - Niederschrift
(1) 1Die Verhandlungen des Gemeinderats sind niederzuschreiben. 2Die Niederschrift muß Tag und Ort der Sitzung, die anwesenden Gemeinderatsmitglieder, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen. 3Jedes Mitglied kann verlangen, daß in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat.
(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben und vom Gemeinderat zu genehmigen.
(3) 1Die Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Niederschriften der öffentlichen sowie der nichtöffentlichen Sitzungen des Gemeinderats einsehen und sich unentgeltlich Kopien der Niederschriften der öffentlichen Sitzungen erteilen lassen. 2Die Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger können Einsicht in die Niederschriften der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats nehmen und sich Kopien erteilen lassen. 3Für die Fertigung der Kopien nach Satz 2 können die Gemeinden Kosten nach Maßgabe des Kostengesetzes erheben. 4Die Sätze 2 und 3 gelten für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet entsprechend.


Geschäftsordnung des Marktgemeinderats vom 15.05.2020 (2020 – 2026):

§ 34 Form und Inhalt
(1) 1Über die Sitzungen des Marktgemeinderats werden Niederschriften gefertigt, deren Inhalt sich nach Art. 54 Abs. 1 GO richtet. 2Die Niederschriften werden getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt. 3 Niederschriften sind jahrgangsweise zu binden.
(2) 1Als Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschrift können Tonaufnahmen gefertigt werden. 2Der Tonträger ist unverzüglich nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen und darf Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden.
(3) 1Ist ein Mitglied des Marktgemeinderats bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies in der Niederschrift besonders zu vermerken. 2Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat (Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO). 
(4) Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden und von dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen und vom Marktgemeinderat zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO).
(5) Neben der Niederschrift werden Anwesenheitslisten geführt.

§ 35 Einsichtnahme und Abschrifterteilung
(1) In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Gemeindebürger und Gemeindebürgerinnen Einsicht nehmen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO).
(2) 1Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). 2Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).
(3) 1Niederschriften über öffentliche Sitzungen können den Gemeinderatsmitgliedern im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt werden. 2Gleiches gilt für Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Niederschriften früherer Wahlzeiten.
(5) In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die Marktgemeinderatsmitglieder jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen (Art. 102 Abs. 4 GO); Abschriften werden nicht erteilt.

Diskussionsverlauf

Die Vorsitzende erläuterte den Sachstand. 

MGR Paul Mann fragte, welche Inhalte bei der Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse veröffentlicht werden.

Herr Amberg von der Verwaltung antwortete, dass weiterhin nur die nichtöffentlichen Beschlüsse, bei denen der Grund der Nichtöffentlichkeit entfallen sei, veröffentlicht werden. Der Sachverhalt und die Beratung werden weiterhin nicht veröffentlicht.

MGR Oliver Binz ergänzte, dass keine Summen aus nichtöffentlichen Tagesordnungspunkte veröffentlicht werden sollen.

Herr Amberg antwortete, dass dies bereits in Vergangenheit nicht gemacht wurde und jetzt auch mit dieser Umstellung nichts verändert werde.

MGRin Karina Tippe regte an, dass es eine Bekanntgabe im Mitteilungsblatt geben solle, dass künftig die öffentlichen Protokolle im Ratsinformationssystem einsehbar seien.

Die Vorsitzende sagte, dass es einen separaten Artikel im Mitteilungsblatt geben werde, der die Bürgerinnen und Bürger darauf aufmerksam machen werde.

Anschließend erfolgte Beschlussfassung.

Beschluss

Die Sitzungsniederschriften des öffentlichen Teils der Marktgemeinderats- und Ausschusssitzungen werden künftig nach Genehmigung durch das jeweilige Gremium im Ratsinformationssystem auf der Website des Marktes Goldbach zur öffentlichen Einsichtnahme eingestellt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.06.2024 15:15 Uhr