Daten angezeigt aus Sitzung:
54. Sitzung des Marktgemeinderates, 14.06.2024
Beratungsreihenfolge
Sachdarstellung
Der Verwaltungsfachwirt (BL II) Adrian Knobloch hat in der Zeit vom 11.03.2024 bis 22.03.2024 das Grundseminar für neu zu bestellende Standesbeamte an der Akademie für Personenstandswesen in Bad Salzschlirf besucht. Herr Knobloch hat die anschließende schriftliche Prüfung mit Erfolg bestanden.
Neben der erfolgreichen Teilnahme am Einführungslehrgang für Standesbeamte bedarf es einer mind. 3-monatigen Einarbeitung. Die erfolgte 3-monatige Einweisung wurde von der Leiterin des Standesamts, Frau Kathrin Stadtmüller, bestätigt.
Somit sind alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt und Herr Knobloch kann zum Standesbeamten bestellt werden.
Als Stellvertretende Leiterin des Standesamtes ist nach wie vor die seit geraumer Zeit im Krankenstand befindliche frühere Sachgebietsleiterin, Frau Isabell Prößler, geführt. Hier empfiehlt sich nun, eine Änderung vorzunehmen, da zum jetzigen Zeitpunkt nicht verlässlich gesagt werden kann, wann Frau Prößler in den Dienst zurückkehren kann.
Nach Rücksprache mit der Leiterin des Standesamts Goldbach, Frau Kathrin Stadtmüller, wird empfohlen, die Standesbeamtin Vanessa Müller zur stellvertretenden Leiterin des Standesamts Goldbach zu ernennen.
Beschlussvorschlag
Beschluss 1: Bestellung
Der Verwaltungsfachwirt (BL II) Adrian Knobloch wird mit Wirkung vom 01.07.2024 zum Standesbeamten für den Standesamtsbezirk Goldbach bestellt.
Beschluss 2: Stellvertretende Leitung des Standesamts
Die Ernennung von Frau Isabell Prößler zur Stellvertretenden Leiterin des Standesamtes wird mit Wirkung zum 30.06.2024 gem. § 3 AVPStG widerrufen.
Mit Wirkung vom 01.07.2024 wird Frau Vanessa Müller zur Stellvertretenden Leiterin des Standesamts Goldbach ernannt.
Die entsprechende/n Ernennungsurkunde/n sind gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen; mit der Aushändigung (Bekanntgabe) wird die Bestellung wirksam, sofern die Bestellungsurkunde kein abweichendes Datum festsetzt.
Finanzielle Auswirkungen
Rechtsgrundlage
§ 2 AVPStG: Bestellungsvoraussetzungen
(1) Zum Standesbeamten oder zur Standesbeamtin darf nur bestellt werden, wer
- zum Rechtsträger des Standesamts in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis steht,
- als Beamter oder Beamtin die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, nach den Vorgaben des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571) in der jeweils geltenden Fassung bestanden oder als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin die Fachprüfung des Beschäftigtenlehrgangs II der Bayerischen Verwaltungsschule mit Erfolg abgelegt hat,
3. an einem Einführungslehrgang für Standesbeamte mit Erfolg teilgenommen hat und
4. mindestens drei Monate bei einem Standesamt entweder als Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin
oder zur Einweisung tätig gewesen ist.
(2) Für Landkreise und kreisfreie Gemeinden kann die obere Aufsichtsbehörde, für die übrigen Gemeinden und die Verwaltungsgemeinschaften die untere Aufsichtsbehörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Erfordernissen nach Abs. 1 Nrn. 2 und 3 zulassen.
§ 3 AVPStG: Widerruf und Erlöschen der Bestellung, Verfahren und Rechtsfolgen bei nichtiger oder zurückgenommener Bestellung
(1) 1Die Bestellung der Standesbeamten kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. 2Erweist sich ein Standesbeamter oder eine Standesbeamtin fachlich oder persönlich als ungeeignet, ist die Bestellung unverzüglich zu widerrufen; dies gilt insbesondere, wenn er oder sie
- während eines zusammenhängenden Zeitraums von mehr als einem Jahr keine Beurkundung in einem Personenstandsregister mehr vorgenommen oder
- während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht im erforderlichen Maß an Fortbildungsveranstaltungen für Standesbeamte teilgenommen hat.
3Satz 2 Halbsatz 2 gilt nicht für nach § 2 Abs. 3 Satz 1 bestellte Bürgermeister.
(2) Die Bestellung der Standesbeamten erlischt, wenn die Standesbeamten aus dem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber ausscheiden.
(3) 1Die Bestellung der Bürgermeister nach § 2 Abs. 3 Satz 1 erlischt spätestens mit Ablauf ihrer Amtszeit. 2Die Bestellung der ersten Bürgermeister gilt im Fall ihrer Wiederwahl bis zur neuerlichen Entscheidung über die Bestellung durch das zuständige kommunale Gremium fort.
(4) 1Die Nichtigkeit einer Bestellung ist von Amts wegen festzustellen. 2Die Feststellung der Nichtigkeit und die Rücknahme einer Bestellung bedürfen der Schriftform. 3Ist eine Bestellung nichtig oder ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, so gilt der oder die Bestellte bis zur Feststellung der Nichtigkeit nach Satz 1 oder bis zur Rücknahme nach Art. 48 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Vornahme von Amtshandlungen als Standesbeamter oder Standesbeamtin.
(5) Widerruf, Erlöschen, Feststellung der Nichtigkeit und Rücknahme der Bestellung sowie die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen für Standesbeamte sind der unteren Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
§ 4 AVPStG: Leitung des Standesamts
(1) Für jedes Standesamt ist einer der Standesbeamten zum Leiter des Standesamts und ein weiterer zu dessen Stellvertreter zu ernennen.
Diskussionsverlauf
Die Vorsitzende stellte den Sachverhalt vor.
Anschließend erfolgte die Beschlussfassung.
Beschluss 1
Beschluss 1: Bestellung
Der Verwaltungsfachwirt (BL II) Adrian Knobloch wird mit Wirkung vom 01.07.2024 zum Standesbeamten für den Standesamtsbezirk Goldbach bestellt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Beschluss 2
Beschluss 2: Stellvertretende Leitung des Standesamts
Die Ernennung von Frau Isabell Prößler zur Stellvertretenden Leiterin des Standesamtes wird mit Wirkung zum 30.06.2024 gem. § 3 AVPStG widerrufen.
Mit Wirkung vom 01.07.2024 wird Frau Vanessa Müller zur Stellvertretenden Leiterin des Standesamts Goldbach ernannt.
Die entsprechende/n Ernennungsurkunde/n sind gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen; mit der Aushändigung (Bekanntgabe) wird die Bestellung wirksam, sofern die Bestellungsurkunde kein abweichendes Datum festsetzt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Datenstand vom 15.07.2024 08:30 Uhr