Beratung über die Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025


Daten angezeigt aus Sitzung:  56. Sitzung des Marktgemeinderates, 02.08.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 56. Sitzung des Marktgemeinderates 02.08.2024 ö beschließend 23

Sachdarstellung

Die Hebesätze für die Realsteuern sind vom Marktgemeinderat in jedem Jahr bei der Verabschiedung der Haushaltssatzung zu beschließen.

Die Kommunalaufsicht bemängelt schon seit Jahren im Rahmen der Haushaltsgenehmigung, dass die Grundsteuerhebesätze A und B in Höhe von 310% des Marktes Goldbach zu niedrig festgesetzt sind und der Markt Goldbach die Grundsätze der Einnahmebeschaffung gem Art. 62 Gemeindeordnung nicht voll ausschöpft.

Im Landkreis Aschaffenburg hat Alzenau den höchsten Hebesatz mit 470% und Karlstein den niedrigsten Hebesatz über 300%. Der Durchschnitt lag 2022 bei 340% und ist inzwischen gestiegen, z. B. Hösbach zum 01.01.2024 von 310% auf 360%. Die Stadt Aschaffenburg liegt bei 400%, der Durchschnitt im Landkreis Miltenberg liegt bei 361% und im Landkreis Main-Spessart bei 374%; in Unterfranken bei 365% und in Bayern bei 397% (siehe Anlage).

Anzumerken ist hierzu, dass der BGH am 10.04.2018 festgestellt hat, dass die derzeitige Grundsteuer verfassungswidrig ist. Der Deutsche Bundesrat hat am 08.11.2019 das Gesetzpaket zur Reform der Grundsteuer mit einer Öffnungsklausel für die Bundesländer verabschiedet. Damit erhalten die Bundesländer die Möglichkeit, eigenständig vom Bundesrecht abweichende Bewertungsansätze zu regeln. Der Freistaat Bayern hat für die Grundsteuerreform wertunabhängige, rein flächenbezogene Bewertungsansätze (Wohn-/Nutzfläche und Grundstücksfläche) geschaffen. Die Möglichkeit einer Grundsteuer C für baureife Grundstücke wurde leider nicht umgesetzt, Baulücken können dadurch nicht höher besteuert werden.
In der Übergangsfrist von fünf Jahren bis zum 31.12.2024 gilt die bisherige Regelung zur Erhebung der Grundsteuer. Knackpunkt ist die Neubewertung aller 35 Millionen Grundstücke in Deutschland; diese muss bis zum 31.12.2024 abgeschlossen sein.

Da die bisherige Grundsteuerfestsetzung sich an den Baukosten orientierte, war der Grundsteuermessbetrag für ältere Häuser niedriger und für neue Häuser höher. Zum 01.01.2025 wird der Messbetrag für neuere Häuser sinken und für ältere Häuser steigen, da das Herstellungsdatum der Immobilien, bzw. die Baukosten keine Berücksichtigung mehr finden. Die Summe der Messbeträge für 2024 liegen bei der Grundsteuer B (Baugrundstücke) bei 340.581,73 €, ab 2025 liegen zur Zeit Messbeträge in Höhe von 305.496,96 € vor, allerdings fehlen noch Grundsteuermessbescheide. Ob zum Jahresultimo die Messbeträge höher oder niedriger als für 2024 ausfallen, lässt sich noch nicht sagen. 
Bei der Grundsteuer A (landwirtschaftliche Grundstücke) zeichnet sich eine Einnahmeerhöhung ab, da sehr viele Grundstücke erstmals erfasst wurden. So liegen hier die Messbeträge ab 2025 bei 6.457,42 € zu 1.769,66 € im Jahr 2024.

Im Zuge dieser Grundsteuerreform bietet sich an, die Grundsteuerhebesätze auch für den Markt Goldbach zum 01.01.2025 anzupassen. Die Grundsteuerhebesätze wurden letztmals zum 01.01.2017 von 290% auf 310% erhöht.

Die Verwaltung schlägt daher vor, die Grundsteuerhebesätze A um 10% von 310% auf 340% neu festzusetzen und die Grundsteuer B um 20% von 310% auf 370% zum 01.01.2025 anzupassen. 

In diesem Zusammenhang sollte auch über die Festlegung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer beraten werden.

Der Gewerbesteuerhebesatz wurde zum 01.01.2019 von 320% (von 2001 bis 2018 unverändert 320%) auf 330% und zum 01.01.2024 auf 360% festgesetzt.

Um die Gewerbetreibende nicht noch weiter zu belasten, sollte der Gewerbesteuerhebesatz bei 360% unverändert bleiben.

In der Regel werden die Hebesätze mit Inkrafttreten der Haushaltssatzung jeweils rückwirkend ab dem 01.01. des neuen Jahres festgesetzt.
Da die Grundsteuerhebesäte zum 01.01.2025 angehoben wurden und es nicht abzusehen ist, wann die Haushaltssatzung 2025 Rechtskraft (rückwirkend zum 01.01.2025) erlangt und um Rechtssicherheit für die Grundsteuer zu erlangen (die Grundsteuerbescheide werden im Januar 2025 erlassen und das 1. Quartal wird zum 15.02.2025 fällig), schlägt die Verwaltung vor, eine Hebesatzsatzung mit den entsprechenden Hebesätzen zu erlassen.

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Beschlussvorschlag

Beschluss 1: Die Grundsteuer A wird auf 340% und die Grundsteuer B auf 370% zum 01.01.2025 festgesetzt. 

Beschluss 2: Der Gewerbesteuerhebesatz wird auf 360% belassen. 

Beschluss 3: Die als Anlage beigefügte Satzung über die Festsetzung der Hebesätze bei den Realsteuern (Hebesatzsatzung) des Marktes Goldbach ab dem 01.01.2025 wird beschlossen.

Finanzielle Auswirkungen

Diskussionsverlauf

Die Vorsitzende stellte den Sachverhalt vor. Man habe den Hebesatz für die Gewerbesteuer bereits im letzten Jahr erhöht, weshalb heute nur der Hebesatz für die Realsteuern zu Beschluss vorliege.

Sie ergänzte, dass die Erhöhung der Hebesätze für die Grundsteuer nicht im Zusammenhang mit Grundsteuerreform stehe. Es würde eine turnusmäßige Anpassung der Hebesätze stattfinden – um auch der Aufforderung der Kommunalaufsicht nachzukommen. 

MGR Heinrich Schwind machte den Vorschlag, den Hebesatz für die Grundsteuer B auf 360 % statt den vorgeschlagenen 370 % zu erhöhen. Die Bürger seien aufgrund der Inflation bereits stark belastet. 
MGR Herbert Rettinger sprach sich für den Vorschlag von MGR Heinrich Schwind aus. Man müsse den Hebesatzerhöhungen im Landkreis folgen. 

Auch MGRin Cindy Reißing stimmte dem Vorschlag zu. 

MGR Paul Mann erfragte, ob eine tendenzielle Auswirkung der neuen Grundsteuerbescheide bereits erkennbar sei. 

Herr Wachter gab an, dass eine Tendenz erkennbar sei. Die bereits vom Finanzamt erhaltenen Messbescheide seien im Vergleich zu den alten Messbescheiden niedriger ausgefallen, jedoch würden dem Rathaus bisher erst ca. 85% vorliegen. Nach der Grundsteuerreform seien die Baukosten in Bayern beim Bewertungsmodell herausgenommen worden, somit würden die Neubauten meist niedriger und die Altbauten höher besteuert werden. Es sei vermutlich keine Erhöhung der Messbeträge zu verzeichnen. 

Nachdem es keine weiteren Anmerkungen aus dem Gremium gab, erfolgte die Beschlussfassung. 

Beschluss 1

Beschluss 1: 
Die Grundsteuer A wird auf 340% und die Grundsteuer B auf 360% zum 01.01.2025 festgesetzt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 6

Beschluss 2

Beschluss 2: 
Der Gewerbesteuerhebesatz wird auf 360% belassen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 3

Beschluss 3: 
Die als Anlage beigefügte Satzung über die Festsetzung der Hebesätze bei den Realsteuern (Hebesatzsatzung) des Marktes Goldbach ab dem 01.01.2025 wird unter Anpassung des Hebesatzes der Grundsteuer B auf 360 % beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.09.2024 21:32 Uhr