Die Hebesätze für die Realsteuern sind vom Marktgemeinderat in jedem Jahr bei der Verabschiedung der Haushaltssatzung zu beschließen.
Die Kommunalaufsicht bemängelt schon seit Jahren im Rahmen der Haushaltsgenehmigung, dass die Grundsteuerhebesätze A und B in Höhe von 310% des Marktes Goldbach zu niedrig festgesetzt sind und der Markt Goldbach die Grundsätze der Einnahmebeschaffung gem Art. 62 Gemeindeordnung nicht voll ausschöpft.
Im Landkreis Aschaffenburg hat Alzenau den höchsten Hebesatz mit 470% und Karlstein den niedrigsten Hebesatz über 300%. Der Durchschnitt lag 2022 bei 340% und ist inzwischen gestiegen, z. B. Hösbach zum 01.01.2024 von 310% auf 360%. Die Stadt Aschaffenburg liegt bei 400%, der Durchschnitt im Landkreis Miltenberg liegt bei 361% und im Landkreis Main-Spessart bei 374%; in Unterfranken bei 365% und in Bayern bei 397% (siehe Anlage).
Anzumerken ist hierzu, dass der BGH am 10.04.2018 festgestellt hat, dass die derzeitige Grundsteuer verfassungswidrig ist. Der Deutsche Bundesrat hat am 08.11.2019 das Gesetzpaket zur Reform der Grundsteuer mit einer Öffnungsklausel für die Bundesländer verabschiedet. Damit erhalten die Bundesländer die Möglichkeit, eigenständig vom Bundesrecht abweichende Bewertungsansätze zu regeln. Der Freistaat Bayern hat für die Grundsteuerreform wertunabhängige, rein flächenbezogene Bewertungsansätze (Wohn-/Nutzfläche und Grundstücksfläche) geschaffen. Die Möglichkeit einer Grundsteuer C für baureife Grundstücke wurde leider nicht umgesetzt, Baulücken können dadurch nicht höher besteuert werden.
In der Übergangsfrist von fünf Jahren bis zum 31.12.2024 gilt die bisherige Regelung zur Erhebung der Grundsteuer. Knackpunkt ist die Neubewertung aller 35 Millionen Grundstücke in Deutschland; diese muss bis zum 31.12.2024 abgeschlossen sein.
Da die bisherige Grundsteuerfestsetzung sich an den Baukosten orientierte, war der Grundsteuermessbetrag für ältere Häuser niedriger und für neue Häuser höher. Zum 01.01.2025 wird der Messbetrag für neuere Häuser sinken und für ältere Häuser steigen, da das Herstellungsdatum der Immobilien, bzw. die Baukosten keine Berücksichtigung mehr finden. Die Summe der Messbeträge für 2024 liegen bei der Grundsteuer B (Baugrundstücke) bei 340.581,73 €, ab 2025 liegen zur Zeit Messbeträge in Höhe von 305.496,96 € vor, allerdings fehlen noch Grundsteuermessbescheide. Ob zum Jahresultimo die Messbeträge höher oder niedriger als für 2024 ausfallen, lässt sich noch nicht sagen.
Bei der Grundsteuer A (landwirtschaftliche Grundstücke) zeichnet sich eine Einnahmeerhöhung ab, da sehr viele Grundstücke erstmals erfasst wurden. So liegen hier die Messbeträge ab 2025 bei 6.457,42 € zu 1.769,66 € im Jahr 2024.
Im Zuge dieser Grundsteuerreform bietet sich an, die Grundsteuerhebesätze auch für den Markt Goldbach zum 01.01.2025 anzupassen. Die Grundsteuerhebesätze wurden letztmals zum 01.01.2017 von 290% auf 310% erhöht.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die Grundsteuerhebesätze A um 10% von 310% auf 340% neu festzusetzen und die Grundsteuer B um 20% von 310% auf 370% zum 01.01.2025 anzupassen.
In diesem Zusammenhang sollte auch über die Festlegung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer beraten werden.
Der Gewerbesteuerhebesatz wurde zum 01.01.2019 von 320% (von 2001 bis 2018 unverändert 320%) auf 330% und zum 01.01.2024 auf 360% festgesetzt.
Um die Gewerbetreibende nicht noch weiter zu belasten, sollte der Gewerbesteuerhebesatz bei 360% unverändert bleiben.
In der Regel werden die Hebesätze mit Inkrafttreten der Haushaltssatzung jeweils rückwirkend ab dem 01.01. des neuen Jahres festgesetzt.
Da die Grundsteuerhebesäte zum 01.01.2025 angehoben wurden und es nicht abzusehen ist, wann die Haushaltssatzung 2025 Rechtskraft (rückwirkend zum 01.01.2025) erlangt und um Rechtssicherheit für die Grundsteuer zu erlangen (die Grundsteuerbescheide werden im Januar 2025 erlassen und das 1. Quartal wird zum 15.02.2025 fällig), schlägt die Verwaltung vor, eine Hebesatzsatzung mit den entsprechenden Hebesätzen zu erlassen.
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