Im Rahmen der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 16.09.2024 wurden insbesondere folgende Beschlüsse gefasst:
Beschluss 1:
Der durch die Verwaltung vorgestellte Entwurfsplan samt Kostenschätzung in der Fassung vom 28.08.2024 zur Erweiterung des Spielplatzes in der Wiesenstraße, OT Unterafferbach; Fl. Nr. 1520/101 wird gebilligt. Die Schaffung eines Spielbereichs für U6- Kinder im nordöstlichen Bereich wird mitgetragen.
Beschluss 2:
Der bestehende Spielplatz im Bereich Dr. – Kraus – Straße, Fl. Nr. 1600/78 soll aufgegeben und zurückgebaut werden. Die vorgenannte Fläche soll künftig einer Nutzung als Baufläche zugeführt werden. Die damit einhergehende Änderung des Bauleitplans „Wingert 4. Änderung“ wird mitgetragen. Das Vergabemodell zur künftigen Baufläche wird im Rahmen einer Sitzung des Marktgemeinderates festgelegt.
Beschluss 3:
Der seitens der Verwaltung vorgeschlagene Zeitplan zur baulichen Umsetzung der geplanten Erweiterung des Spielplatzes Wiesenstraße wird befürwortet.
Der Beschlussbuchauszug aus der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 16.09.2024 wurde der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt. Des Weiteren wurde ein erster Entwurf zur möglichen künftigen Bebauung des Grundstücks Spielplatz im Bereich Dr. – Kraus – Straße, Fl. Nr. 1600/78 zur Verfügung gestellt.
Der Bebauungsplan „Wingert 4. Änderung“ ist aus dem Jahr 2015.
Eine Änderung des vorgenannten Bauleitplans für lediglich ein Flurstück ist gesetzeskonform nicht möglich. Eine sogenannte Gefälligkeitsplanung ist in der Stadtplanung die unzulässige, ungerechtfertigte Begünstigung Einzelner oder eines Einzelvorhabens, abweichend von den sonst angelegten Kriterien; § 1 Abs. 5 BauGB.
Demnach strebt die Verwaltung eine ganzheitliche Überarbeitung der städtebaulichen Leitlinie an. Die Festsetzungen sollten insgesamt angepasst und den aktuellen städtebaulichen Ansprüchen angepasst werden. Festsetzungen zu erneuerbaren Energien sowie zum Klimaschutz sind zu integrieren; Solar- und Photovoltaikpflicht, Schaffung von Gründächern, Installation von Zisternen, Verbot von „Steingärten“, etc.
Das Aufstellungsverfahren könnte nach den Vorgaben des § 13a BauGB (beschleunigtes Verfahren) ablaufen.
Der Geltungsbereich soll nicht verändert werden.