Beratung und ggf. Beschlussfassung über die Entgeltordnung für die gemeindlichen Sportstätten infolge der Aufnahme der Sporthallengaststätte


Daten angezeigt aus Sitzung:  59. Sitzung des Marktgemeinderates, 08.11.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 59. Sitzung des Marktgemeinderates 08.11.2024 ö beschließend 6

Sachdarstellung

Die Sporthallengaststätte wurde zum 30.06.2024 von den bisherigen Pächtern gekündigt.

Der Markt Goldbach versucht bislang erfolglos die Gaststätte erneut zu verpachten. Die Resonanz ist sehr gering. Bislang haben sich erst zwei Interessenten beworben und nach Besichtigung abgesagt. Der Markt Goldbach versucht weiterhin, die Gaststätte zu verpachten (u. a. über Ebay Kleinanzeigen, Homepage, Mitteilungsblatt). 

Da nach den Herbstferien das Mittagessen der OGS in die neue Mensa umzieht, steht die Gaststätte nach dem Umzug leer.

Daher beabsichtigt die Verwaltung die Gaststätte analog der Grillplätze an Vereine und sonstige Dritte ab dem 01.01.2025 zu verpachten. Zeitgleich wird weiterhin versucht einen adäquaten Pächter für die Gaststätte zu finden.

Daher wurde § 3a in die Entgeltordnung aufgenommen. Die Entgelte sind Nettobeträge zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer und enthalten alle Nebenkosten. Der Nutzer wird im Rahmen des Benutzungsvertrages zur Reinigung der Gaststätte mit den Toilettenanlagen verpflichtet.

Lediglich in § 3 (1) wurden die Entgelte für kulturelle Veranstaltung von 180,00 € auf 200,00 € angehoben.

Die Änderungen sind gelb hinterlegt.

Entgeltordnung
für die gemeindlichen Sport- und Kulturbetriebsstätten
des Marktes Goldbach

§ 1
Allgemeines

(1) Für die Benutzung der Sport- und Kulturbetriebsstätten des Marktes Goldbach sind Entgelte entsprechend dieser Entgeltordnung zu entrichten.

(2) Die Entgelte werden als privatrechtliche Entgelte erhoben. Zu den Entgelten wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.

(3) Goldbacher und auswärtige Vereine, sowie Sportgruppen, die die Sport- und Kulturbetriebsstätten des Marktes Goldbach nutzen möchten schließen mit dem Markt Goldbach einen jeweiligen Nutzungsvertrag ab.

§ 2
Entgeltstaffelung

(1) Die Einteilung der Altersgruppen erfolgt entsprechend den Richtlinien des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV) wie folgt:

a) Erwachsene:                ab 27 Jahre
b) Jugendliche:                bis einschließlich 26 Jahre
c) Schüler:                        bis einschließlich 17 Jahre

(2) Diese Unterteilung ist die Grundlage der Preisstaffelung dieser Entgeltordnung.

(3) Die Schulturnhalle, Am Wingert 34, wird wie ein Hallendrittel der Sporthalle Weberborn entsprechend nach § 3 abgerechnet.

§ 3
Hallenentgelte
für die Sporthalle am Weberborn und Schulturnhalle

(1) Für kulturelle Veranstaltungen, (z.B. Vereinskonzerte, Vereinsausstellungen) ist ein Entgelt von pauschal 200,00 € (180,00 €) täglich (inkl. einem angemessenem Zeitraum für Auf- und Abbau) für die komplette Sporthalle ohne Inventar zu entrichten.

(2) Für gesellschaftliche Veranstaltungen (Konzerte, Tanz, Faschingsball) sind pauschal 630,00 € täglich für die komplette Sporthalle ohne Inventar (inkl. einem angemessenem Zeitraum für Auf- und Abbau) zu entrichten.

(3) Für Ausstellungen für gewerbliche Zwecke (z.B. Messen des örtlichen Gewerbes) ist ein Entgelt von pauschal 690,00 € täglich für die komplette Sporthalle ohne Inventar zu entrichten.

(4) Die Hallenentgelte bei Sportbetrieb betragen:

je Trainingsstunde        a) Erwachsene:            6,60 €/Stunde
für ein Hallendrittel        b) Jugendliche:            3,40 €/Stunde
c) Schüler:                    1,40 €/Stunde

je Mannschaftsspiel/        a) Erwachsene:        126,00 €
Wettkampf                        b) Jugendliche:          54,00 €
für komplette Halle        c) Schüler:                  27,00 €

bei Turnieren                a) Erwachsene:          92,00 €/Stunde, maximal 460,00 €
für komplette Halle        b) Jugendliche:          38,00 €/Stunde, maximal 190,00 €
pro Tag                        c) Schüler:                  19,00 €/Stunde, maximal   95,00 €

(5) Bei Belegungen am Wochenende (Samstag und Sonntag) oder an Feiertagen wird ein Zuschlag von 10% erhoben.

(6) Für die Verleihung von Sporthalleninventar werden folgende Entgelte erhoben:

Lautsprecheranlage mit Mikro                21,00 €
Garderoben                                          2,10 €
Geländer 1 m oder 2 m                        2,10 €
    Bühnen-/ Sängerpodeste                    2,10 €
    Stühle „braun“, „Holz“ oder „Stahlrohr“   0,42 €
Tische                                                1,70 €
Treppengeländer                                2,10 €
Tribünen 1 x 2 m                                2,10 €
Tribünen Treppen                                2,10 €
Tribünen u. Geländerbefestigungen         0,00 €

Die Entgelte zur Verleihung von Sporthalleninventar gelten für eine Dauer von einer Woche. Wird das ausgeliehene Sporthalleninventar länger behalten, fällt das gleiche Entgelt pro weitere Woche an.
Die An- bzw. Ablieferung des Sporthalleninventars und ggf. Auf- und Abbau durch das Bauhofpersonal werden nach den aktuellen Verrechnungssätzen dem/der Nutzer/-in in Rechnung gestellt. Einen Rechtsanspruch auf Einsatz des Bauhofpersonals besteht nicht.

(7) Die Benutzung des Schankraums in der Sporthalle ist für Sportliche-, Kulturelle- und Gesellschaftliche Veranstaltungen/Feiern zu folgenden Entgelten möglich:

mit Zapfanlage:                42,00 €/Tag
ohne Zapfanlage:                21,00 €/Tag

(9) Die Kosten für die Reinigung der Bierschankanlage vor und nach einer Veranstaltung in der Sporthalle werden dem/der Nutzer/-innen in Rechnung gestellt. Folgen mehrere Nutzer/-innen zeitlich aufeinander werden Kosten entsprechend der Anzahl der Nutzer/-innen aufgeteilt.

§ 3a
Benutzungsentgelte
für die gemeindliche Sporthallengaststätte in der Sporthalle Weberborn

(1) Für die Benutzung der Sporthallengaststätte in Verbindung mit einer Vereinsveranstaltung (z. B. Turniere, Jahreshauptversammlungen usw.) wird ein Entgelt von 200,00 € für eine Belegung am Wochenende/Feiertagen (ein oder mehrere Tage von Freitag bis Sonntag) und unter der Woche (Montag bis Donnerstag) wird je Tag ein Entgelt von 100,00 € festgesetzt. Voraussetzung ist die Mitgliedschaft im Vereinsring Goldbach.

(2) Für die Benutzung der Sporthallengaststätte durch Dritte (z. B. Geburtstagsfeiern, Hochzeiten usw.) wird ein Entgelt von 400,00 € für eine Belegung am Wochenende/Feiertagen (ein oder mehrere Tage von Freitag bis Sonntag) und unter der Woche (Montag bis Donnerstag) wird je Tag ein Entgelt von 200,00 € festgesetzt.

(3) Für die Benutzung der Sporthallengaststätte ist eine Kaution in Höhe von 400,00 € zu hinterlegen.

(4) Die Verpflichtung zur Zahlung des Benutzungsentgeltes entsteht mit dem Abschluss des Benutzungsvertrages und ist mit dessen Abschluss zu zahlen. Es erfolgt keine Rückerstattung des bezahlten Entgelts, wenn der Benutzer die vertraglich vereinbarte Nutzung aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch nimmt.

(5) Die Kaution wird nur dann vollständig zurückgezahlt, wenn keine Beanstandungen festgestellt werden.

§ 4
Benutzungsentgelte
für die Kunstrasenplätze in Goldbach und Unterafferbach

(1) Für die Benutzung der Kunstrasenplätze für den regulären Trainings- und Spielbetrieb ist eine Jahresnutzungspauschale von 1.200,00 € für Goldbach durch den VfR Goldbach 1927 e.V. und für Unterafferbach durch den FC Germania Unterafferbach zu entrichten.
Für sonstige Turniere und Wettkämpfe wird eine Halbtagespauschale von 17,00 € erhoben.

Die Jahresnutzungspauschalen sind quartalsweise zu ¼ eines jeden Jahres zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. auf eines der Konten der Marktkasse Goldbach einzuzahlen.

(2) Andere Vereine zahlen:

je Trainingsstunde        a) Erwachsene:          9,30 €/Stunde
b) Jugendliche:          3,80 €/Stunde
c) Schüler:                  1,90 €/Stunde

je Mannschaftsspiel        a) Erwachsene:        29,50 €
b) Jugendliche:        11,80 €
c) Schüler:                  5,90 €

Für Turniere oder ähnliche sportliche Veranstaltungen sind 20,00 €/Stunde, maximal 100,00 € täglich zu entrichten.

(3) Die Nutzung der Kunstrasenplätze durch den VfR Goldbach 1927 e.V. und den FC Germania Unterafferbach hat jedoch Vorrang vor allen anderen Nutzern/Nutzerinnen.

§ 5
Benutzungsentgelte
für die gemeindlichen Grillplätze in Goldbach und Unterafferbach

Für die Benutzung der Grillplätze erhebt der Markt Goldbach folgendes Entgelt:

(1) Für die Benutzung des Grillplatzes in Goldbach wird ein Entgelt von 150,00 € für eine Belegung am Wochenende/Feiertagen (ein oder mehrere Tage von Freitag bis Sonntag) und unter der Woche (Montag bis Donnerstag) wird je Tag ein Entgelt von 90,00 € festgesetzt.

(2) Für die Benutzung des Grillplatzes in Unterafferbach wird ein Entgelt von 80,00 € für eine Belegung am Wochenende/Feiertagen (ein oder mehrere Tage von Freitag bis Sonntag, Feiertage werden wie ein Wochenende behandelt) und unter der Woche (Montag bis Donnerstag) wird je Tag ein Entgelt von 50,00 € festgesetzt.

(3) Auf dem Grillplatz in Goldbach kann ein Starkstromanschluss für die Belegung am Wochenende/Feiertagen (ein oder mehrere Tage von Freitag bis Sonntag) für 25,00 € und unter der Woche (Montag bis Donnerstag) für 15,00 € je Tag hinzugebucht werden.

(4) Auf dem Grillplatz in Goldbach können die Wallboxen für die Belegung am Wochenende/Feiertagen (ein oder mehrere Tage von Freitag bis Sonntag) für 30,00 € und unter der Woche (Montag bis Donnerstag) für 15,00 € je Tag hinzugebucht werden.

(5) Für die Benutzung eines Grillplatzes ist eine Kaution in Höhe von 250,00 € zu hinterlegen.

(6) Die Verpflichtung zur Zahlung des Benutzungsentgeltes entsteht mit dem Abschluss des Benutzungsvertrages und ist mit dessen Abschluss zu zahlen.
Es erfolgt keine Rückerstattung des bezahlten Entgelts, wenn der Benutzer die vertraglich vereinbarte Nutzung aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch nimmt.
Das gilt auch für den Fall, wenn der Vertragspartner aus witterungsbedingten, vom Markt Goldbach nicht zu vertretenden, Gründen den Grillplatz nicht nutzt oder nutzen kann.

(7) Die Kaution wird nur dann vollständig zurückgezahlt, wenn keine Beanstandungen festgestellt werden.

§ 6
Ausnahmen von Regelungen dieser Entgeltordnung

(1) Ausnahmen von dieser Entgeltordnung können auf Antrag von Seiten der Verwaltung genehmigt werden.

§ 7
Hausordnungen

(1) Weiteres hinsichtlich der Nutzung der Sport- und Kulturbetriebsstätten regeln die entsprechenden Benutzungs- und Hausordnungen.

§ 8
Inkrafttreten

(1) Die Entgeltordnung für die gemeindlichen Sport- und Kulturbetriebsstätten des Marktes Goldbach tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung des Marktes Goldbach vom 01.01.2024 außer Kraft. 

Markt Goldbach, den 08.11.2024
Sandra Rußmann                                
1. Bürgermeisterin

Beschlussvorschlag

Der Entgeltordnung für die gemeindlichen Sport- und Kulturbetriebsstätten des Marktes Goldbach in der Fassung vom 08.11.2024 wird zugestimmt.   

Finanzielle Auswirkungen

Diskussionsverlauf

Die Vorsitzende legte den Sachstand dar. 

MGR Heinrich Schwind fragte, ob auch politische Gruppierungen wie Vereine gesehen werden und diese entsprechend auch von einer vergünstigen Anmiete profitieren können.
Hintergrund sei der, dass man einer gewissen Partei nicht eine neue Versammlungsstätte zu einem vergünstigten Preis anbiete.

MGRin Cindy Reißing machte den Vorschlag, dass man den Zuschuss nur Vereinen bzw. politischen Gruppierungen gewähren könnte, wenn diese auch Mitglied im Goldbacher Vereinsring seien.

MGR Peter Bieber sagte, dass nicht alle Parteien Mitglied im Vereinsring seien. Um in Zukunft keine Probleme zu erhalten, könnten alle politischen Gruppierungen von diesem Rabatt ausgeschlossen werden. Eine Mitgliedschaft im Vereinsring abzulehnen, sei verfassungsrechtlich nicht möglich. Es handele sich nämlich um eine demokratische Partei, wie eben auch alle anderen Parteien, welche schon Mitglied im Vereinsring seien. 

Die Vorsitzende ergänzte, dass nur Mitglieder des Vereinsrings Goldbach von der Ermäßigung profitieren können. Somit werden Vereine aus anderen Kommunen ausgeschlossen und nur Goldbacher Vereine gefördert.

MGR Heinrich Schwind äußerte, dass nach heutigem Stand die Idee, nur Mitglieder des Vereinsrings zu fördern, in Ordnung sei. In Zukunft könnte aber eine weitere Partei Mitglied des Vereinsringes werden. Deshalb sollte heute noch keine Entscheidung getroffen werden.

Die Vorsitzende fragte, ob der Vereinsring die Aufnahme einer neuen politischen Partei auch ablehnen könne.

MGRin Cindy Reißing meinte, dass die Vorstandschaft des Vereinsringes durch Beschluss eine Mitgliedschaft ausschließen könne.

MGR Oliver Binz regte an, das Ganze nochmal zu überdenken, so einfach kann eine Partei nicht ausgeschlossen werden. 

MGR Marius Mann erklärte, sobald die Gaststätte öffentlich vermietet werde, kann sie von jedem Verein bzw. Gruppierung gemietet werden.

Die Vorsitzende ergänzte, dass es nicht um die grundsätzliche Vermietung gehe, sondern um die Bezuschussung von 200 € am Wochenende.

MGR Paul Mann äußerte, dass auch diese politische Gruppierung, aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes, in den Vereinsring aufgenommen werde müsse.

MGR Marius Mann sagte, dass diese Partei demokratisch legimitiert sei und somit auch Anspruch auf Anmietung dieser Räumlichkeit habe. Das werde in Zukunft sicherlich der Fall sein.
Anschließend äußerte er, dass es grundsätzlich sehr positiv sei, diese Räumlichkeit zu vermieten. Vor allem sei diese Gaststätte barrierfrei. Die angedachte Miete sei ebenfalls sehr human.
Damit am Wochenende möglicherweise eine Mehrfachvermietung möglich sei, soll eine neue Stelle (Minijob-Basis) geschaffen werden, welche am Wochenende die beiden Grillplätze und die Gaststätte kontrolliere bzw. für eine weitere Anmietung freigebe.

MGR Herbert Rettinger erklärte, dass es sich nur um eine temporäre Vereinbarung handle. Sobald ein Pächter für die Gaststätte gefunden sei, sei die Vereinbarung hinfällig. 

MGR Heinrich Schwind merkte an, dass eine Gleichheit für alle politischen Parteien gelten solle, auch wenn dadurch seine Partei Nachteile habe.

MGRin Maria Maidhof stellte in den Raum, dass eine Vermietung finanziell attraktiver sein könnte, als eine dauerhafte Verpachtung. 

Anschließend erfolgte Beschlussfassung.

Beschluss 1

Der Entgeltordnung für die gemeindlichen Sport- und Kulturbetriebsstätten des Marktes Goldbach in der Fassung vom 08.11.2024 wird in ergänzter Form zugestimmt.   

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 2

Es wird eine neue Stelle ausgeschrieben auf 538 € Basis. Die Stelle sei für die Kontrolle der Grillplätze und Sporthallen Gaststätte am Wochenende. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.12.2024 16:19 Uhr