Die Sporthallengaststätte wurde zum 30.06.2024 von den bisherigen Pächtern gekündigt.
Der Markt Goldbach versucht bislang erfolglos die Gaststätte erneut zu verpachten. Die Resonanz ist sehr gering. Bislang haben sich erst zwei Interessenten beworben und nach Besichtigung abgesagt. Der Markt Goldbach versucht weiterhin, die Gaststätte zu verpachten (u. a. über Ebay Kleinanzeigen, Homepage, Mitteilungsblatt).
Da nach den Herbstferien das Mittagessen der OGS in die neue Mensa umzieht, steht die Gaststätte nach dem Umzug leer.
Daher beabsichtigt die Verwaltung die Gaststätte analog der Grillplätze an Vereine und sonstige Dritte ab dem 01.01.2025 zu verpachten. Zeitgleich wird weiterhin versucht einen adäquaten Pächter für die Gaststätte zu finden.
Daher wurde § 3a in die Entgeltordnung aufgenommen. Die Entgelte sind Nettobeträge zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer und enthalten alle Nebenkosten. Der Nutzer wird im Rahmen des Benutzungsvertrages zur Reinigung der Gaststätte mit den Toilettenanlagen verpflichtet.
Lediglich in § 3 (1) wurden die Entgelte für kulturelle Veranstaltung von 180,00 € auf 200,00 € angehoben.
Die Änderungen sind gelb hinterlegt.
Entgeltordnung
für die gemeindlichen Sport- und Kulturbetriebsstätten
des Marktes Goldbach
§ 1
Allgemeines
(1) Für die Benutzung der Sport- und Kulturbetriebsstätten des Marktes Goldbach sind Entgelte entsprechend dieser Entgeltordnung zu entrichten.
(2) Die Entgelte werden als privatrechtliche Entgelte erhoben. Zu den Entgelten wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.
(3) Goldbacher und auswärtige Vereine, sowie Sportgruppen, die die Sport- und Kulturbetriebsstätten des Marktes Goldbach nutzen möchten schließen mit dem Markt Goldbach einen jeweiligen Nutzungsvertrag ab.
§ 2
Entgeltstaffelung
(1) Die Einteilung der Altersgruppen erfolgt entsprechend den Richtlinien des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV) wie folgt:
a) Erwachsene: ab 27 Jahre
b) Jugendliche: bis einschließlich 26 Jahre
c) Schüler: bis einschließlich 17 Jahre
(2) Diese Unterteilung ist die Grundlage der Preisstaffelung dieser Entgeltordnung.
(3) Die Schulturnhalle, Am Wingert 34, wird wie ein Hallendrittel der Sporthalle Weberborn entsprechend nach § 3 abgerechnet.
§ 3
Hallenentgelte
für die Sporthalle am Weberborn und Schulturnhalle
(1) Für kulturelle Veranstaltungen, (z.B. Vereinskonzerte, Vereinsausstellungen) ist ein Entgelt von pauschal 200,00 € (180,00 €) täglich (inkl. einem angemessenem Zeitraum für Auf- und Abbau) für die komplette Sporthalle ohne Inventar zu entrichten.
(2) Für gesellschaftliche Veranstaltungen (Konzerte, Tanz, Faschingsball) sind pauschal 630,00 € täglich für die komplette Sporthalle ohne Inventar (inkl. einem angemessenem Zeitraum für Auf- und Abbau) zu entrichten.
(3) Für Ausstellungen für gewerbliche Zwecke (z.B. Messen des örtlichen Gewerbes) ist ein Entgelt von pauschal 690,00 € täglich für die komplette Sporthalle ohne Inventar zu entrichten.
(4) Die Hallenentgelte bei Sportbetrieb betragen:
je Trainingsstunde a) Erwachsene: 6,60 €/Stunde
für ein Hallendrittel b) Jugendliche: 3,40 €/Stunde
c) Schüler: 1,40 €/Stunde
je Mannschaftsspiel/ a) Erwachsene: 126,00 €
Wettkampf b) Jugendliche: 54,00 €
für komplette Halle c) Schüler: 27,00 €
bei Turnieren a) Erwachsene: 92,00 €/Stunde, maximal 460,00 €
für komplette Halle b) Jugendliche: 38,00 €/Stunde, maximal 190,00 €
pro Tag c) Schüler: 19,00 €/Stunde, maximal 95,00 €
(5) Bei Belegungen am Wochenende (Samstag und Sonntag) oder an Feiertagen wird ein Zuschlag von 10% erhoben.
(6) Für die Verleihung von Sporthalleninventar werden folgende Entgelte erhoben:
Lautsprecheranlage mit Mikro 21,00 €
Garderoben 2,10 €
Geländer 1 m oder 2 m 2,10 €
Bühnen-/ Sängerpodeste 2,10 €
Stühle „braun“, „Holz“ oder „Stahlrohr“ 0,42 €
Tische 1,70 €
Treppengeländer 2,10 €
Tribünen 1 x 2 m 2,10 €
Tribünen Treppen 2,10 €
Tribünen u. Geländerbefestigungen 0,00 €
Die Entgelte zur Verleihung von Sporthalleninventar gelten für eine Dauer von einer Woche. Wird das ausgeliehene Sporthalleninventar länger behalten, fällt das gleiche Entgelt pro weitere Woche an.
Die An- bzw. Ablieferung des Sporthalleninventars und ggf. Auf- und Abbau durch das Bauhofpersonal werden nach den aktuellen Verrechnungssätzen dem/der Nutzer/-in in Rechnung gestellt. Einen Rechtsanspruch auf Einsatz des Bauhofpersonals besteht nicht.
(7) Die Benutzung des Schankraums in der Sporthalle ist für Sportliche-, Kulturelle- und Gesellschaftliche Veranstaltungen/Feiern zu folgenden Entgelten möglich:
mit Zapfanlage: 42,00 €/Tag
ohne Zapfanlage: 21,00 €/Tag
(9) Die Kosten für die Reinigung der Bierschankanlage vor und nach einer Veranstaltung in der Sporthalle werden dem/der Nutzer/-innen in Rechnung gestellt. Folgen mehrere Nutzer/-innen zeitlich aufeinander werden Kosten entsprechend der Anzahl der Nutzer/-innen aufgeteilt.
§ 3a
Benutzungsentgelte
für die gemeindliche Sporthallengaststätte in der Sporthalle Weberborn
(1) Für die Benutzung der Sporthallengaststätte in Verbindung mit einer Vereinsveranstaltung (z. B. Turniere, Jahreshauptversammlungen usw.) wird ein Entgelt von 200,00 € für eine Belegung am Wochenende/Feiertagen (ein oder mehrere Tage von Freitag bis Sonntag) und unter der Woche (Montag bis Donnerstag) wird je Tag ein Entgelt von 100,00 € festgesetzt. Voraussetzung ist die Mitgliedschaft im Vereinsring Goldbach.
(2) Für die Benutzung der Sporthallengaststätte durch Dritte (z. B. Geburtstagsfeiern, Hochzeiten usw.) wird ein Entgelt von 400,00 € für eine Belegung am Wochenende/Feiertagen (ein oder mehrere Tage von Freitag bis Sonntag) und unter der Woche (Montag bis Donnerstag) wird je Tag ein Entgelt von 200,00 € festgesetzt.
(3) Für die Benutzung der Sporthallengaststätte ist eine Kaution in Höhe von 400,00 € zu hinterlegen.
(4) Die Verpflichtung zur Zahlung des Benutzungsentgeltes entsteht mit dem Abschluss des Benutzungsvertrages und ist mit dessen Abschluss zu zahlen. Es erfolgt keine Rückerstattung des bezahlten Entgelts, wenn der Benutzer die vertraglich vereinbarte Nutzung aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch nimmt.
(5) Die Kaution wird nur dann vollständig zurückgezahlt, wenn keine Beanstandungen festgestellt werden.
§ 4
Benutzungsentgelte
für die Kunstrasenplätze in Goldbach und Unterafferbach
(1) Für die Benutzung der Kunstrasenplätze für den regulären Trainings- und Spielbetrieb ist eine Jahresnutzungspauschale von 1.200,00 € für Goldbach durch den VfR Goldbach 1927 e.V. und für Unterafferbach durch den FC Germania Unterafferbach zu entrichten.
Für sonstige Turniere und Wettkämpfe wird eine Halbtagespauschale von 17,00 € erhoben.
Die Jahresnutzungspauschalen sind quartalsweise zu ¼ eines jeden Jahres zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. auf eines der Konten der Marktkasse Goldbach einzuzahlen.
(2) Andere Vereine zahlen:
je Trainingsstunde a) Erwachsene: 9,30 €/Stunde
b) Jugendliche: 3,80 €/Stunde
c) Schüler: 1,90 €/Stunde
je Mannschaftsspiel a) Erwachsene: 29,50 €
b) Jugendliche: 11,80 €
c) Schüler: 5,90 €
Für Turniere oder ähnliche sportliche Veranstaltungen sind 20,00 €/Stunde, maximal 100,00 € täglich zu entrichten.
(3) Die Nutzung der Kunstrasenplätze durch den VfR Goldbach 1927 e.V. und den FC Germania Unterafferbach hat jedoch Vorrang vor allen anderen Nutzern/Nutzerinnen.
§ 5
Benutzungsentgelte
für die gemeindlichen Grillplätze in Goldbach und Unterafferbach
Für die Benutzung der Grillplätze erhebt der Markt Goldbach folgendes Entgelt:
(1) Für die Benutzung des Grillplatzes in Goldbach wird ein Entgelt von 150,00 € für eine Belegung am Wochenende/Feiertagen (ein oder mehrere Tage von Freitag bis Sonntag) und unter der Woche (Montag bis Donnerstag) wird je Tag ein Entgelt von 90,00 € festgesetzt.
(2) Für die Benutzung des Grillplatzes in Unterafferbach wird ein Entgelt von 80,00 € für eine Belegung am Wochenende/Feiertagen (ein oder mehrere Tage von Freitag bis Sonntag, Feiertage werden wie ein Wochenende behandelt) und unter der Woche (Montag bis Donnerstag) wird je Tag ein Entgelt von 50,00 € festgesetzt.
(3) Auf dem Grillplatz in Goldbach kann ein Starkstromanschluss für die Belegung am Wochenende/Feiertagen (ein oder mehrere Tage von Freitag bis Sonntag) für 25,00 € und unter der Woche (Montag bis Donnerstag) für 15,00 € je Tag hinzugebucht werden.
(4) Auf dem Grillplatz in Goldbach können die Wallboxen für die Belegung am Wochenende/Feiertagen (ein oder mehrere Tage von Freitag bis Sonntag) für 30,00 € und unter der Woche (Montag bis Donnerstag) für 15,00 € je Tag hinzugebucht werden.
(5) Für die Benutzung eines Grillplatzes ist eine Kaution in Höhe von 250,00 € zu hinterlegen.
(6) Die Verpflichtung zur Zahlung des Benutzungsentgeltes entsteht mit dem Abschluss des Benutzungsvertrages und ist mit dessen Abschluss zu zahlen.
Es erfolgt keine Rückerstattung des bezahlten Entgelts, wenn der Benutzer die vertraglich vereinbarte Nutzung aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch nimmt.
Das gilt auch für den Fall, wenn der Vertragspartner aus witterungsbedingten, vom Markt Goldbach nicht zu vertretenden, Gründen den Grillplatz nicht nutzt oder nutzen kann.
(7) Die Kaution wird nur dann vollständig zurückgezahlt, wenn keine Beanstandungen festgestellt werden.
§ 6
Ausnahmen von Regelungen dieser Entgeltordnung
(1) Ausnahmen von dieser Entgeltordnung können auf Antrag von Seiten der Verwaltung genehmigt werden.
§ 7
Hausordnungen
(1) Weiteres hinsichtlich der Nutzung der Sport- und Kulturbetriebsstätten regeln die entsprechenden Benutzungs- und Hausordnungen.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Die Entgeltordnung für die gemeindlichen Sport- und Kulturbetriebsstätten des Marktes Goldbach tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung des Marktes Goldbach vom 01.01.2024 außer Kraft.
Markt Goldbach, den 08.11.2024
Sandra Rußmann 
1. Bürgermeisterin