Antrag des Sängerkranz 1884 Goldbach e.V. auf Bezuschussung von Beschaffungsmaßnahmen, Dirigentenkosten sowie Grundförderung


Daten angezeigt aus Sitzung:  21. Sitzung des Ausschusses für Jugend, Familie, Kultur, Sport und Soziales, 03.04.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss für Jugend, Familie, Kultur, Sport und Soziales 21. Sitzung des Ausschusses für Jugend, Familie, Kultur, Sport und Soziales 03.04.2024 ö beschließend 5

Sachdarstellung

Mit Antrag vom 06.02.2024 stellte der Sängerkranz 1884 Goldbach e.V. einen Antrag auf Bezuschussung von Dirigentenkosten, Beschaffungen des kurzlebigen Gebrauchs sowie Grundförderung für das Jahr 2023.

1. Dirigentenkosten 2023:
Der Markt Goldbach gewährt nach Buchst. C §14 der gemeindlichen Zuschussrichtlinien an förderungsberechtigte Vereine und Organisationen zu den Kosten für qualifizierte Dirigenten, Chor- und Ausbildungsleiter einen Zuschuss pauschal 
bis zu 1.000,00 € pro Kalenderjahr und Dirigent. 
Der Sängerkranz verfügt über zwei Dirigenten, einen für den Männer- und Projektchor und einer für dem Popchor. Hier wäre somit eine Zuschussgewährung von 2.000,00 € möglich. 

2. Beschaffungen des kurzlebigen Gebrauchs 2023:
Nach Buchst. B § 7 der gemeindlichen Zuschussrichtlinien erhalten Vereine einen Zuschuss für die Beschaffung von Vereinszwecken dienenden Gegenständen, die einem kurzlebigen Gebrauch dienen. Die Zuschusshöhe beträgt 25 % des Aufwands, jedoch höchstens 500,00 € Gesamtzuschuss pro Kalenderjahr. 
Laut Antrag hat der Sängerkranz Noten im Wert von insgesamt 141,45 € gekauft. 25 % hieraus ergeben einen möglichen Zuschuss in Höhe von 35,36 €.

3. Grundförderung 2023
Nach Buchst. B § 5 der gemeindlichen Zuschussrichtlinien soll die Grundförderung sicherstellen, dass möglichst alle förderungsberechtigten Vereine und Organisationen, insbesondere aber Kleinvereine (d. h. Vereine mit geringerer Mitgliederzahl), die keine zweckgebundenen Zuschussmittel erhalten können, in ihrer allgemeinen Vereinsarbeit durch eine finanzielle Zuwendung ohne besondere Zweckbindung gefördert und unterstützt werden. 
Jeder förderungsberechtige Verein erhält als Grundförderung für jedes Mitglied einen Zuschuss in Höhe von 5,50 € für Jugendliche (bis 26 Jahre) und in Höhe von 1,10 € für Erwachsene (ab 27 Jahre). 
Laut Antrag verfügte der Sängerkranz im Jahr 2023 über 2 Mitglieder bis 26 Jahre und 171 Mitglieder ab 27 Jahre.
Es ergibt sich somit folgende Zuschussgewährung:

2 Jugendliche bis 26 Jahre
 x 5,50 € =
11,00 €
171 Erwachsene ab 27 Jahre
 x 1,10 € =
188,10 €
Gesamt:
199,10 €

Gesamtzuschuss: 
Insgesamt ergibt sich folgende Zuschussgewährung:

1.) Dirigentenkosten
2.000,00 €
2.) Beschaffungen kurzl. Gebrauch 2023
35,36 €
3.) Grundförderung 
199,10 €
Gesamtzuschuss
2.234,46 €

Beschlussvorschlag

Dem Sängerkranz wird ein Zuschuss in Höhe von 2.234,46 € gewährt.

Finanzielle Auswirkungen

Rechtsgrundlage

Buchst. B § 5 der gemeindlichen Zuschussrichtlinien
Buchst. B § 7 der gemeindlichen Zuschussrichtlinien
Buchst. C § 14 der gemeindlichen Zuschussrichtlinien

Diskussionsverlauf

Die Vorsitzende stelle die Beschlussvorlage vor. Nachdem es keine Rückfragen gab, trat Diese in die Beschlussfassung ein.

Beschluss

Dem Sängerkranz wird ein Zuschuss in Höhe von 2.234,46 € gewährt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.06.2024 15:19 Uhr