Erteilung der Entlastung zur Jahresrechnung 2023 gem. Art. 102 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO)
Daten angezeigt aus Sitzung:
60. Sitzung des Marktgemeinderates, 13.12.2024
Beratungsreihenfolge
Sachdarstellung
Der Gemeinderat hat nach Durchführung der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung (Art. 103 GO) und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten alsbald, jedoch in der Regel bis zum 30. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung festzustellen und über die Entlastung zu beschließen (siehe Art. 102 Abs. 3 GO).
Mit der Entlastung wird zum Ausdruck gebracht, dass der Gemeinderat mit der Abwicklung der Finanzwirtschaft im betreffenden Haushaltsjahr einverstanden ist, dass er die Ergebnisse billigt und auf haushaltsrechtliche Einwendungen verzichtet. Ein Verzicht auf Schadensersatzansprüche ist mit der Erteilung der Entlastung nicht verbunden.
Nachdem die Jahresrechnung 2023 bereits örtlich geprüft und festgestellt wurde, könnte auch nunmehr über die Erteilung der Entlastung beschlossen werden.
Örtliche Prüfung durch
Rechnungsprüfungsausschuss
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Feststellung durch den
Marktgemeinderat
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14.11. und 21.11.2024
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13.12.2024
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Die 1.Bürgermeisterin ist von der Beratung und Beschlussfassung über die Entlastung der Jahresrechnungen wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 GO) ausgeschlossen (Schreml/Bauer/ Westner, Kommunales Haushalts- und Wirtschaftsrecht in Bayern, Erl. 10.1 zur Art. 102 GO).
Beschlussvorschlag
Für die Jahresrechnung 2023 wird gem. Art. 102 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) Entlastung erteilt.
Finanzielle Auswirkungen
Diskussionsverlauf
Der 2. Bürgermeister Frank Meidhof trug den Sachverhalt vor.
Anschließend erfolgte die Beschlussfassung.
Beschluss
Für die Jahresrechnung 2023 wird gem. Art. 102 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) Entlastung erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Datenstand vom 17.01.2025 08:24 Uhr