Beratung und ggf. Beschlussfassung über den Erlass der 2. Änderungssatzung zur Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Ortsmitte"


Daten angezeigt aus Sitzung:  60. Sitzung des Marktgemeinderates, 13.12.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 60. Sitzung des Marktgemeinderates 13.12.2024 ö beschließend 15

Sachdarstellung

Im Rahmen des Prozesses der Ortskernsanierung wurde am Ende der Vorbereitenden Untersuchungen nach §141 BauGB (Dez. 2009/Jan. 2010) eine Gebietskulisse mit einem Geltungsbereich für ein förmlich festgesetztes Sanierungsgebiet (§ 142 BauGB) sowie ein Stadtumbaugebiet zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen (§ 171d BauGB) definiert.

Für das Sanierungsgebiet mit einem Geltungsbereich von 10,42 ha wurde in der Marktgemeinderatssitzung vom 08.01.2010 eine Satzung über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebiets „Ortsmitte“ beschlossen. Die Sanierungssatzung wurde am 11.01.2010 durch den 1.Bürgermeister ausgefertigt und im Mitteilungsblatt Nr. 2/2010 vom 14.01.2010 ortsüblich bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung ist die Sanierungssatzung in Kraft getreten. 

Die Gemeinde teilte in der Folge dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Sanierungssatzung mit und hat hierbei die von der Sanierungssatzung betroffenen Grundstücke einzeln aufgeführt. Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher dieser Grundstücke eingetragen, dass eine Sanierung durchgeführt wird (Sanierungsvermerk „Ortsmitte“).

Unter § 2 der Sanierungssatzung vom 11.01.2010 ist zudem festgelegt worden, dass die Sanierungsmaßnahme im vereinfachten Verfahren gem. § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt wird. Die Anwendung der §§ 152 bis 156a BauGB wurden ausgeschlossen (sanierungsbedingte Ausgleichsbeträge).  

Steuervergünstigungen:
Für bestimmte Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet ist eine erhöhte Absetzung von Herstellungskosten oder Anschaffungskosten sowie eine Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand entsprechend den "Bescheinigungsrichtlinien für die Anwendung der §§ 7h, 10f und 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG)" möglich. 

Durchführungszeitraum
Ein Sanierungsgebiet ist im Übrigen so zu begrenzen, dass einerseits die Durchführung nicht durch eine zu enge Grenzziehung behindert wird, andererseits aber dennoch innerhalb eines absehbaren Zeitraums abgeschlossen werden kann. Ein Zeitraum von 10 bis 15 Jahren entspricht durchaus noch dem Gebot der zügigen Durchführung.
Unter § 4 der Sanierungssatzung vom 11.01.2010 wurde daher festgelegt, dass die Durchführung der Sanierung im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet „Ortsmitte“ gemäß § 142 Abs. 3 BauGB zunächst auf 10 Jahre zeitlich befristet wird (entsprach dem Rechtsstand 2010). 

Nach § 142 Abs. 3 BauGB (heutiger Rechtsstand) gilt, dass bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen ist, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. 

Mit der 1.Änderungssatzung zur Sanierungssatzung vom 23.10.2019 wurde der Durchführungszeitraum auf 15 Jahre zeitlich befristet. Diese Frist läuft im Januar 2025 (erneut) ab. 

Da das Sanierungsverfahren „Ortsmitte“ des Marktes Goldbach noch nicht abgeschlossen werden konnte, wird nach Abstimmung mit dem Stadtumbaumanager STEG Stadtentwicklung GmbH sowie der Regierung von Unterfranken vorgeschlagen, die Frist zur Durchführung der Sanierung um weitere 5 Jahre zu verlängern. Dies soll durch eine 2. Änderungssatzung zur Sanierungssatzung erreicht werden. 

Wird danach klar, dass zum Abschluss der vollständigen Sanierung weitere Jahre benötigt werden, muss in Form eines ISEK’s bzw. einer Fortschreibung des vorhandenen ISEK‘s eine weitere Verlängerung beschlossen und bei der Regierung v. Ufr. beantragt werden. 

Beschlussvorschlag

2. Änderungssatzung zur Sanierungssatzung

Aufgrund von § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, erlässt der Markt Goldbach folgende:


2. Änderungssatzung

zur Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortsmitte“


§ 1

§ 4 (Festlegung der Frist zur Durchführung der Sanierung) 
wird wie folgt geändert:

Die Durchführung der Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Ortsmitte“ wird gemäß § 142 Abs. 3 BauGB auf 20 Jahre zeitlich befristet. 

§ 2 

Diese 2. Änderungssatzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 



Markt Goldbach, den 16.12.2024  




Sandra Rußmann
1. Bürgermeisterin        

Finanzielle Auswirkungen

Rechtsgrundlage

§ 142 Sanierungssatzung
(1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen werden, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen werden.
(2) Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der Sanierung, dass Flächen außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets
1. für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich zusammenhängenden Unterbringung von Bewohnern oder Betrieben aus dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder
2. für die durch die Sanierung bedingten Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtungen
in Anspruch genommen werden müssen (Ersatz- und Ergänzungsgebiete), kann die Gemeinde geeignete Gebiete für diesen Zweck förmlich festlegen. Für die förmliche Festlegung und die sich aus ihr ergebenden Wirkungen sind die für förmlich festgelegte Sanierungsgebiete geltenden Vorschriften anzuwenden.
(3) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung). In der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet zu bezeichnen. Bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung ist zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.
(4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auszuschließen, wenn sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird (vereinfachtes Sanierungsverfahren); in diesem Falle kann in der Sanierungssatzung auch die Genehmigungspflicht nach § 144 insgesamt, nach § 144 Absatz 1 oder § 144 Absatz 2 ausgeschlossen werden.

§ 143 Bekanntmachung der Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk
(1) Die Gemeinde hat die Sanierungssatzung ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Sanierungssatzung beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. In der Bekanntmachung nach den Sätzen 1 und 2 ist – außer im vereinfachten Sanierungsverfahren – auf die Vorschriften des Dritten Abschnitts hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird die Sanierungssatzung rechtsverbindlich.
(2) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Sanierungssatzung mit und hat hierbei die von der Sanierungssatzung betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher dieser Grundstücke einzutragen, dass eine Sanierung durchgeführt wird (Sanierungsvermerk). § 54 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 2 ausgeschlossen ist.

Diskussionsverlauf

Die Vorsitzende stellte den Sachverhalt vor. Regulär würde ein zeitlicher Rahmen zur Umsetzung des Sanierungsverfahrens von 10 Jahren festgesetzt werden. Nach der Verlängerung im Jahr 2019 solle die Satzung nun erneut um weitere fünf Jahre verlängert werden – somit sei diese dann 20 Jahre lang gültig. 

Sie bat das Gremium um Zustimmung des Beschlussvorschlages, um weiterhin Teil des Förderprogramms zu sein. 

MGR Paul Mann fragte nach, ob eine Verlängerung über fünf Jahre hinaus möglich wäre. 

Die 1. Vorsitzende gab an, dass nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen lediglich eine Verlängerung um fünf Jahre genehmigt werden könne

Nachdem es keine weiteren Anmerkungen aus dem Gremium gab, folgte die Beschlussfassung. 

Beschluss

2. Änderungssatzung zur Sanierungssatzung

Aufgrund von § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, erlässt der Markt Goldbach folgende:


2. Änderungssatzung

zur Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortsmitte“


§ 1

§ 4 (Festlegung der Frist zur Durchführung der Sanierung) 
wird wie folgt geändert:

Die Durchführung der Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Ortsmitte“ wird gemäß § 142 Abs. 3 BauGB auf 20 Jahre zeitlich befristet. 

§ 2 

Diese 2. Änderungssatzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 



Markt Goldbach, den 16.12.2024  




Sandra Rußmann
1. Bürgermeisterin        

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.01.2025 08:24 Uhr