Beratung und ggf. Beschlussfassung über den Erlass der 2. Änderungssatzung zur "Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus im Gebiet Ortsmitte/Gewerbebrache Rheinmetall"


Daten angezeigt aus Sitzung:  60. Sitzung des Marktgemeinderates, 13.12.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 60. Sitzung des Marktgemeinderates 13.12.2024 ö beschließend 16

Sachdarstellung

Im Rahmen des Stadtumbau-Prozesses wurde am Ende der Vorbereitenden Untersuchungen nach §141 BauGB (Dez. 2009/Jan. 2010) eine Gebietskulisse mit einem Geltungsbereich für ein förmlich festgesetztes Sanierungsgebiet (§ 142 BauGB) sowie ein Stadtumbaugebiet zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen (§ 171d BauGB) definiert.

Für das Stadtumbaugebiet mit einem Geltungsbereich von 20,94 ha wurde in der Marktgemeinderatssitzung vom 08.01.2010 eine Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus im Gebiet „Ortsmitte/Gewerbebrache Rheinmetall“ beschlossen. Die Stadtumbausatzung wurde am 11.01.2010 durch den 1.Bürgermeister ausgefertigt und im Mitteilungsblatt Nr. 2/2010 vom 14.01.2010 ortsüblich bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung ist die Stadtumbausatzung in Kraft getreten. 

Im Gegensatz zur Sanierungssatzung erfolgt in einem Stadtumbaugebiet keine Eintragung eines Sanierungsvermerks im Grundbuch. 
Auch sind sanierungsbedingte Ausgleichsbeträge sowie steuerliche Vorteile und Abschreibungsmöglichkeiten in einem Stadtumbaugebiet nicht gegeben. 

Das Stadtumbau- und Sanierungsgebiet bilden jedoch zusammen die Förderkulisse für das Städtebauförderungsprogramm sowie das Kommunale Förderprogramm. 

Durchführungszeitraum
Ein Stadtumbaugebiet ist im Übrigen so zu begrenzen, dass einerseits die Durchführung der Stadtumbaumaßnahmen nicht durch eine zu enge Grenzziehung behindert wird, andererseits aber dennoch innerhalb eines absehbaren Zeitraums abgeschlossen werden kann. Ein Zeitraum von 10 bis 15 Jahren entspricht durchaus dem Gebot der zügigen Durchführung.
Unter § 3 der Stadtumbausatzung vom 11.01.2010 wurde daher festgelegt, dass die Durchführung der Stadtumbaumaßnahmen im festgesetzten Stadtumbaugebiet „Ortsmitte/Gewerbebrache Rheinmetall“ gemäß § 171d BauGB zunächst auf 10 Jahre zeitlich befristet wird. 

In analoger Anwendung zur Sanierungssatzung soll die Frist um 5 Jahre verlängert werden; jedoch soll der Durchführungszeitraum auch hier 20 Jahre nicht überschreiten. 

Da das Sanierungs- und Stadtumbauverfahren „Ortsmitte“ des Marktes Goldbach noch nicht abgeschlossen werden konnte, wird nach Abstimmung mit dem Stadtumbaumanager STEG Stadtentwicklung GmbH sowie der Regierung von Unterfranken vorgeschlagen, die Frist zur Durchführung des Stadtumbaus um 5 Jahre zu verlängern. Dies soll durch eine 2. Änderungssatzung zur Stadtumbausatzung erreicht werden.

Beschlussvorschlag

2. Änderungssatzung zur Stadtumbausatzung


Aufgrund von § 171d Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, erlässt der Markt Goldbach folgende:


2. Änderungssatzung

zur Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus im Gebiet „Ortsmitte/Gewerbebrache Rheinmetall“

§ 1

§ 3 (Festlegung der Frist zur Durchführung der Stadtumbaumaßnahme) 
wird wie folgt geändert:

Die Durchführung der Stadtumbaumaßnahme im Stadtumbaugebiet „Ortsmitte / Gewerbebrache Rheinmetall“ wird, in Anlehnung an die getroffenen Bestimmungen zur Durchführung der Sanierung im Rahmen der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortsmitte“ gemäß 142 Abs. 3 BauGB, auf 20 Jahre zeitlich befristet. 

§ 2 

Diese 2. Änderungssatzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 


Markt Goldbach, den 16.12.2024  




Sandra Rußmann
1. Bürgermeisterin                                                                

Finanzielle Auswirkungen

Rechtsgrundlage

§ 171a Stadtumbaumaßnahmen
(1) Stadtumbaumaßnahmen in Stadt- und Ortsteilen, deren einheitliche und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, können auch anstelle von oder ergänzend zu sonstigen Maßnahmen nach diesem Gesetzbuch nach den Vorschriften dieses Teils durchgeführt werden.
(2) Stadtumbaumaßnahmen sind Maßnahmen, durch die in von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffenen Gebieten Anpassungen zur Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen vorgenommen werden. Erhebliche städtebauliche Funktionsverluste liegen insbesondere vor, wenn ein dauerhaftes Überangebot an baulichen Anlagen für bestimmte Nutzungen, namentlich für Wohnzwecke, besteht oder zu erwarten ist, oder wenn die allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung nicht erfüllt werden.
(3) Stadtumbaumaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen insbesondere dazu beitragen, dass
1. die Siedlungsstruktur den Erfordernissen der Entwicklung von Bevölkerung und Wirtschaft sowie den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung angepasst wird,
2. die Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Umwelt verbessert werden,
3. innerstädtische Bereiche gestärkt werden,
4. nicht mehr bedarfsgerechte bauliche Anlagen einer neuen Nutzung zugeführt werden,
5. einer anderen Nutzung nicht zuführbare bauliche Anlagen zurückgebaut werden,
6. brachliegende oder freigelegte Flächen einer nachhaltigen, insbesondere dem Klimaschutz und der Klimaanpassung dienenden städtebaulichen Entwicklung oder einer mit dieser verträglichen Zwischennutzung zugeführt werden,
7. innerstädtische Altbaubestände nachhaltig erhalten werden.

§ 171b Stadtumbaugebiet, städtebauliches Entwicklungskonzept
(1) Die Gemeinde legt das Gebiet, in dem Stadtumbaumaßnahmen durchgeführt werden sollen, durch Beschluss als Stadtumbaugebiet fest. Es ist in seinem räumlichen Umfang so festzulegen, dass sich die Maßnahmen zweckmäßig durchführen lassen.
(2) Grundlage für den Beschluss nach Absatz 1 ist ein von der Gemeinde aufzustellendes städtebauliches Entwicklungskonzept, in dem die Ziele und Maßnahmen (§ 171a Absatz 3) im Stadtumbaugebiet schriftlich darzustellen sind. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

§ 171c Stadtumbauvertrag

§ 171d Sicherung von Durchführungsmaßnahmen
(1) Die Gemeinde kann durch Satzung ein Gebiet bezeichnen, das ein festgelegtes Stadtumbaugebiet (§ 171b Absatz 1) oder Teile davon umfasst und in dem zur Sicherung und sozialverträglichen Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen der Genehmigung bedürfen. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Satzung nach Absatz 1 gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung der Vorhaben und Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den städtebaulichen und sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf der Stadtumbaumaßnahmen auf der Grundlage des von der Gemeinde aufgestellten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (§ 171b Absatz 2) oder eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls ein Absehen von dem Vorhaben oder der Maßnahme wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
(4) Die §§ 138, 173 und 174 sind im Gebiet der Satzung nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

Diskussionsverlauf

Die Vorsitzende stellte den Sachverhalt dar. 

Anschließend erfolgte die Beschlussfassung. 

Beschluss

2. Änderungssatzung zur Stadtumbausatzung


Aufgrund von § 171d Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, erlässt der Markt Goldbach folgende:


2. Änderungssatzung

zur Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus im Gebiet „Ortsmitte/Gewerbebrache Rheinmetall“

§ 1

§ 3 (Festlegung der Frist zur Durchführung der Stadtumbaumaßnahme) 
wird wie folgt geändert:

Die Durchführung der Stadtumbaumaßnahme im Stadtumbaugebiet „Ortsmitte / Gewerbebrache Rheinmetall“ wird, in Anlehnung an die getroffenen Bestimmungen zur Durchführung der Sanierung im Rahmen der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortsmitte“ gemäß 142 Abs. 3 BauGB, auf 20 Jahre zeitlich befristet. 

§ 2 

Diese 2. Änderungssatzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 


Markt Goldbach, den 16.12.2024  




Sandra Rußmann
1. Bürgermeisterin                                                                

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.01.2025 08:24 Uhr