Beratung und Beschlussfassung über den Antrag der Firma Druckerei Bilz bezüglich der Einrichtigung einer Parkerleichterung (Ladezone/Ladebereich) für den gewerblichen Anlieferungsverkehr der Druckerei
Daten angezeigt aus Sitzung:
54. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses, 23.10.2024
Beratungsreihenfolge
Sachdarstellung
Die Druckerei Bilz richtete am 17.10.2024 an die Verwaltung den mündlichen Antrag, im Bereich der Bahnhofstraße eine Parkerleichterung für deren gewerblichen Lieferverkehr zum Zwecke des Be- und Entladens einzurichten.
Den Antrag begründet die Geschäftsinhaberin wie folgt:
Entlang der dortigen Vorfahrtsstraße gilt im Abschnitt vom Anwesen Hauptstraße H-Nr. 1 bis zum Anwesen Bahnhofstraße H-Nr. 28 durchgehend ein absolutes Halteverbot.
Bisher parkte der Lieferverkehr der Druckerei Bilz zumeist im Innenhof und lediglich in seltenen Fällen verbotswidrig entlang der Bahnhofstraße im absoluten Halteverbot. Zwischenzeitlich verweigern die Spediteure jedoch das Parken zum Be- und Entladen in der Bahnhofstraße, da dies im Falle einer Ahndung unter Umständen mit einem Punkt in Fahrereignungsregister bestraft werden kann und es im Übrigen für den Spediteur Haftungsrisiken birgt.
Bis zur letzten Gesetzesnovellierung ließ die StVO sogenannte Ladezonen (Zusatzzeichen 1012‑30) nur in Bereichen mit eingeschränkten Halteverboten (Zeichen 286) zu.
Im Oktober 2024 trat die 57. StVO-Novelle in Kraft, mit welcher u. a. auch das Verkehrszeichen 230
„Ladebereich“ eingeführt wurde.
Bei Anordnung des Zeichens 230 ist das Halten und Parken ausschließlich zum Be- und Entladen von Fahrzeugen zulässig. Das Be- und Entladen muss ohne Verzögerung durchgeführt werden. Beginn und Ende des angeordneten Ladebereichs sind durch entsprechende Beschilderung zu kennzeichnen.
Im Hinblick auf die besonderen örtlichen Gegebenheiten in diesem Bereich der Bahnhofstraße und dem Umstand geschuldet, dass für den Druckereibetrieb regelmäßig sperrige Waren angeliefert werden, wird der vorliegende Antrag vonseiten der Verwaltung befürwortet.
Ein möglicherweise auszuweisender Ladebereich ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten räumlich einzugrenzen. Im Hinblick auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in der Bahnhofstraße schlägt die Verwaltung vor, den Ladebereich ausschließlich für den im Lageplan rot gekennzeichneten ca. 17 Meter langen Streckenabschnitt auszuweisen.
Das Gremium wird um Beratung und Beschlussfassung gebeten.
Beschlussvorschlag
Dem Antrag der Druckerei Bilz auf Einrichtung eines Ladebereichs in der Bahnhofstraße zum Zwecke des Be- und Entladens ihres gewerblichen Lieferverkehrs wird stattgegeben.
In Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten wird der Markt Goldbach einen Ladebereich gemäß lfd. Nr. 15.1 der Anlage 2 der StVO mit dem Zeichen 230 beschildern und einrichten. Mit Einrichtung des Ladebereichs hat vor Ort auch eine Anpassung der streckenseitigen absoluten Halteverbotsbeschilderung zu erfolgen.
Finanzielle Auswirkungen
Diskussionsverlauf
Die 1. Bürgermeisterin trug den Sachverhalt vor. Mit dem neuen Verkehrszeichen 230 „Ladebereich“ könne der Lieferverkehr der Druckerei Bilz in der ausgewiesenen Zone ohne rechtliche Bedenken die Lieferfahrzeue be- und entladen.
Herr Knobloch von der Verwaltung wies daraufhin, dass sich im „Ladebereich“ lediglich Fahrzeuge im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der Druckerei Bilz aufhalten dürften.
MGR Marius Mann bemerkte, dass der „Ladebereich“ laut Beschlussvorschlag etwas ungünstig vorgesehen sei. Für ein reibungsloses Be- und Entladen müsse der „Ladebereich“ auf der Fahrbahn von der Druckerei Bilz in Richtung „Südspange“ angebracht werden. So könnten Lieferanten ihre Fahrzeuge besser be- und entladen.
Herr Knobloch stimmte MGR Marius Mann zu. Er gab an, dass eine Anordnung des „Ladebereichs“ ortsauswärts leider aufgrund der im Streckenverlauf folgenden Kurve nicht möglich sei. Wenn hier der „Ladebereich“ ausgewiesen werde, würde die Verkehrssicherheit stark beeinträchtigt werden.
Es folgten keine weiteren Anmerkungen. Es folgte die Beschlussfassung.
Beschluss
Dem Antrag der Druckerei Bilz auf Einrichtung eines Ladebereichs in der Bahnhofstraße zum Zwecke des Be- und Entladens ihres gewerblichen Lieferverkehrs wird stattgegeben.
In Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten wird der Markt Goldbach einen Ladebereich gemäß lfd. Nr. 15.1 der Anlage 2 der StVO mit dem Zeichen 230 beschildern und einrichten. Mit Einrichtung des Ladebereichs hat vor Ort auch eine Anpassung der streckenseitigen absoluten Halteverbotsbeschilderung zu erfolgen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
Datenstand vom 28.11.2024 09:07 Uhr