Im Rahmen von Einzelanfragen oder Bürgerversammlungen wird an die Verwaltung bereits seit Jahren die Nachfrage nach einem innerörtlichen Tempolimit von 30 km/h gerichtet.
Derartige Anfragen beziehen sich auch auf den nördlichen Bereich der Hauptstraße im Abschnitt zwischen der Einmündung Eisertstraße und der Einmündung Am Sportplatz. Im betreffenden Streckenabschnitt gilt derzeit eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.
Von Anwohnern der Hauptstraße sowie dem angrenzenden Quartier werden u. a. folgende Beweggründe vorgetragen:
- die beengten Straßenverhältnisse durch parkende Fahrzeuge im Kurvenbereich führen teilweise zu verbotswidrigen Ausweichmanövern auf den Gehweg
- im Kurvenbereich sei das Herausfahren aus der eigenen Hofeinfahrt bei zulässigem Tempo 30 weniger gefährlich, als bei zulässigem Tempo 50
- Tempo 30 würde in diesem Bereich die Verkehrssicherheit für Kinder verbessern; Kinder müssen die Hauptstraße auf dem Schulweg kreuzen, durch die parkenden Fahrzeuge werden die Sichtverhältnisse eingeschränkt (schlechtere Reaktionszeit und längerer Bremsweg bei Tempo 50 als bei Tempo 30)
Bei der Thematik Einführung Tempo 30 gilt es zu bedenken, dass die Polizei gegenüber den Straßenbaulastträgern nur Empfehlungen und eine rechtliche Einschätzung ausspricht. Insofern kann Baulastträgern wie dem Markt Goldbach per se nicht untersagt werden, auf bestimmten innerörtlichen Abschnitten das Streckentempo zu reduzieren. Allerdings darf ein angeordnetes Tempolimit nur überwacht und diesbezügliche Verstöße geahndet werden, wenn das Tempolimit auch rechtlich zulässig angeordnet wurde.
Im Rahmen der 2023er-Verkehrsschau wurde der Sachverhalt mit den zuständigen Verkehrssachbearbeitern der Polizeiinspektion Aschaffenburg erörtert.
Nach damaliger Einschätzung der Polizeivertreter könnte im Bereich der Haltestellen „Waldschwimmbad“ eine streckenbezogene Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit empfehlenswert sein, da in diesem Bereich Schwimmbadbesucher und Sportstättenbesucher die Straßenseite wechseln müssen und somit ein erhöhter Fußgängerquerungsverkehr besteht.
Nach damaliger Einschätzung der Polizei ließe sich im verbleibenden Streckenabschnitt bis zur Einmündung Eisertstraße eine rechtlich zulässige Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30 nur nach Durchführung folgender Maßnahmen in Aussicht stellen:
- die bisherigen Parkstände auf dem Gehweg bzw. halbseitig auf dem Gehweg sind aufzuheben und vollständig auf die Fahrbahn zu verlagern
Gründe:
- durchgehend mehr Platz für Fußgänger
- bessere Geschwindigkeitsdämpfung
- komplett auf der Fahrbahn parkende Fahrzeuge engen die Fahrbahn mehr ein als halbseitige Gehwegparker, wodurch das Risiko von zwei sich aneinander „vorbeiquetschenden“ Fahrzeugen und widerrechtlichen Gehwegüberfahrten minimiert wird
- seitens der Verwaltung ist ein Parkkonzept zu erstellen
Für die Hauptstraße im Abschnitt von Hausnummer 1 bis 177 A gilt seit einigen Jahren eine eingeschränkte Halteverbotszone, wonach montags bis freitags in der Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr und samstags von 6 Uhr bis 17 Uhr ausschließlich innerhalb der gekennzeichneten Flächen geparkt werden darf. Das hat beispielsweise zur Folge, dass in der Hauptstraße zwischen den Einmündungen Kirschenhain und Kapellenstraße während der vorgenannten Zeit nicht geparkt werden darf, da in diesem Bereich keine Parkmarkierungen existieren.
Entlang der Hauptstraße zwischen Einmündung Eisertstraße und Einmündung Am Sportplatz sind an folgenden Stellen Gehwegparkplätze bzw. halbseitige Gehwegparkplätze ausgewiesen:
- Hausnummer 118 bis Einmündung Linsengraben auf einer Länge von ca. 31 Metern (verbleibende Restgehwegbreite ca. 1,4 Meter)
- Hausnummer 144 bis 158 auf einer Länge von ca. 62,5 Metern
(verbleibende Restgehwegbreite ca. 1,4 bis 1,7 Meter)
- Hausnummer 151 bis 149 auf einer Länge von ca. 11,5 Metern
(verbleibende Restgehwegbreite ca. 1,4 Meter)
Bei der Erarbeitung eines Parkraumkonzepts sind diverse verkehrstechnische Parameter zu berücksichtigen, u. a. die Freihaltung von Sichtdreiecken an Ausfahrten und die Berechnung von Schleppkurven. Ferner lassen sich mithilfe eines qualifizierten Parkraumkonzepts sodann die mengenmäßigen Auswirkungen einer möglichen Parkraumneuordnung verlässlich gegenüberstellen. Aus diesen Gründen müsste ein solches Konzept durch einen Fachplaner erarbeitet werden.
Zur Bestimmung eines ungefähren Kostenrahmens für ein derartiges Konzept wurde das Büro Focht um Vorlage eines Angebotes gebeten. Für die Planungsleistungen (Stundenabrechnung) und die erforderliche Bestandseinmessung (externes Vermessungsbüro) ist mit Kosten von voraussichtlich ca. 10.500,00 EUR zu rechnen. Im Falle einer Umsetzung des Parkraumkonzepts kämen noch Kosten für Markierungsarbeiten hinzu (diese könnten ggf. auch vom Bauhof auf Basis der Planunterlagen durchgeführt werden).
Wie zuvor geschildert, ist gemäß den damaligen Einschätzungen der Polizei eine Neuordnung des Parkraums für die rechtssichere Einführung einer Tempo-30-Regelung in der nördlichen Hauptstraße unerlässlich.
Inwieweit die neue Gesetzesnovelle der StVO die Einführung der Temporeduzierung in diesem konkreten Fall vereinfachen könnte ist nicht absehbar, da die Verwaltungs- und Vollzugsvorschriften noch nicht bekannt sind. Allerdings wird allein vor dem Hintergrund einer anzustrebenden Geschwindigkeitsüberwachung eine individuelle Einzelfallprüfung der Örtlichkeit unerlässlich sein (Stichwort Geschwindigkeitsverstöße lassen sich nur bei einer rechtlich zulässigen Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit ahnden).
Das Gremium wird um Beratung und Beschlussfassung gebeten, ob ein qualifiziertes Parkraumkonzept in Auftrag gegeben werden soll, welches als kommunale Entscheidungsgrundlage dient, ob vor Ort eine Neuordnung des Parkraums herbeigeführt werden soll.