Bauantrag: Neubau Einfamilienwohnhaus, Lorenz-Heim-Str. 57, 63773 Goldbach, Fl.Nr. 2455/35 u. 2455/8


Daten angezeigt aus Sitzung:  52. Sitzung des Bau- und Umweltausschuss, 05.08.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 52. Sitzung des Bau- und Umweltausschuss 05.08.2024 ö beschließend 3.1

Sachdarstellung

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Hösbacher Weg 2. Änderung“.

Geplant ist die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses.

Die Art der baulichen Nutzung kann gemäß des o. g. Bebauungsplans einem Allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 BauNVO zugeordnet werden.

Der Bebauungsplan „Hösbacher Weg 2. Änderung“ setzt eine GRZ von 0,40 und eine GFZ von 1,20 fest. Die zulässige Grundfläche darf gem. § 19 Abs. 4 S. 2 BauNVO um 50 % überschritten werden, max. 0,60.

Das Vorhaben weist eine GRZ 1 von 0,26, eine GRZ 2 von 0,54 und eine GFZ von 0,48 auf.

Gemäß der rechtsverbindlichen Stellplatzsatzung des Marktes Goldbach sind für dieses Vorhaben 2 Stellplätze nachzuweisen.

Es werden zwei Stellplätze auf dem Grundstück errichtet.

Für die Errichtung des Einfamilienwohnhauses beantragen die Bauherren folgende Befreiung: 

  • Errichtung eines Einzelhauses anstelle eines Doppelhauses

Dieser Antrag wird wie folgt begründet:

Aufgrund der Zusammenlegung von zwei Grundstücken wurde das Gebäude mittig auf dem neu zu bildenden Grundstück platziert. 
Die Bebauung kommt innerhalb der Baugrenze zum Liegen und hält alle weiteren Vorgaben des Bebauungsplans ein. 
Die beantragte Befreiung berührt nicht die Grundzüge der Bauleitplanung, ist städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. 

Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung: 

Eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB stellt eine Einzelfallentscheidung dar.

Das o. g. Vorhaben wurde mit Vorbescheid gem. Art. 71 BayBO (Bescheid vom 17.10.2023) behandelt.   
Im Rahmen dieses Vorbescheides wurde die Errichtung eines Einzelhauses befürwortet.
Des Weiteren wurde angeführt, dass aufgrund der Verschmelzung der Flurstücke die Festsetzung der zwingenden Grenzbebauung bei Doppelhäusern entfällt. 
Als Auflage wurde die Verschmelzung der Flurstücke 2455/8 und 2455/35 gefordert.

Die Verschmelzung ist Bestandsteil des Grundstückskaufvertrages und durch das zuständige Notariat zu veranlassen. 
Nach telefonischer Auskunft des Grundbuchamtes an den Bauherren vom 30.07.2024, wurde die Verschmelzung am 03.07.2024 vollzogen. 

Die städtebaulichen Anforderungen des Bebauungsplans sind gewahrt. 

Im vorliegenden Fall wird die Errichtung eines Einzel- statt Doppelhauses seitens der Verwaltung befürwortet.

Beschlussvorschlag

Dem Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Die beantragte Befreiung wird befürwortet.

Finanzielle Auswirkungen

Rechtsgrundlage

Bebauungsplan „Hösbacher Weg 2. Änderung“
§ 31 Abs. 2 BauGB

Diskussionsverlauf

Die Vorsitzende gibt den Sachverhalt bekannt.
Anschließend folgt die Beschlussfassung.

Beschluss

Dem Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Die beantragte Befreiung wird befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.09.2024 09:38 Uhr