Beschlussvorlage der Sitzung des Bau- und Umweltausschuss vom 20.07.2020
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Sätz-Helle-Nordteil Erweiterung“.
Geplant ist der Neubau eines Einfamilienwohnhauses.
Die Art der baulichen Nutzung kann gemäß des o. g. Bebauungsplans einem Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO zugordnet werden.
Der Bebauungsplan „Sätz-Helle-Nordteil Erweiterung“ setzt eine GRZ von 0,40 und GFZ von 1,20 fest. Die zulässige Grundfläche darf gemäß § 19 Abs. 4 S. 2 BauNVO um 50 % überschritten werden, max. 0,60.
Das Vorhaben weist eine GRZ 1 von 0,15, eine GRZ 2 von 0,29 und eine GFZ von 0,58 auf.
Gemäß der rechtsverbindlichen Stellplatzsatzung des Marktes Goldbach sind für dieses Vorhaben 2 Stellplätze nachzuweisen.
Der Bauherr weist 6 Stellplätze in einer Tiefgarage und 1 Stellplatz vor dem Haus nach.
Für dieses Bauvorhaben beantragt der Bauherr folgende Befreiungen:
- Geringfügige Überschreitung (38,01 m²) des Baufensters der Tiefgarage (unterirdisch).
Dies begründet der Bauherr wie folgt:
Die kurze Überschreitung der Tiefgarage ist überdeckt.
- Treppe außerhalb der Baugrenze
Dies begründet der Bauherr wie folgt:
a, Bedingt durch das natürliche vorhandene Gelände im Norden (Eingang), haben wir vorsichtshalber die 3 Treppenstufen zeichnerisch dargestellt.
b, Schutz vor Oberflächenwasser (bei starkem Regen), damit bei der Hauseingangstüre kein Wasser eindringen kann.
c, Aus architektonischen optischen Gründen.
d, Wenn man die gezeichnete Nordansicht genau ansieht, liegt die Straße (mit Gefälle) mittig auf der Höhe des Eingang-Niveaus. Wir werden in der Ausführungsplanung (Zusammen mit dem Kollegen Amberg, Goldbach) dann entscheiden, ob evtl. eine Stufe ausreichend sein könnte (Fazit: Die gezeichnete 3-stufige-Treppe ist eine Vorsichtsmaßnahme, um bei der Bauausführung den optimalen technischen Zugang zu ermöglichen.)
Der Bebauungsplan „Sätz-Helle-Nordteil Erweiterung“ beinhaltet folgende Regelung:
„Zur Einhaltung der festgesetzten Wandhöhe sind Auffüllungen, Abgrabungen und Stützmauern bis 0,80 m Höhe zulässig. Darüber hinausgehende Geländeveränderungen sind mit dem Bauantrag besonders zu begründen.“
Der Bauherr begründet die Abgrabungen im Bereich des Untergeschosses wie folgt:
a, Bedingt durch den natürlichen Geländeverlauf ist eine teilweise Abgrabung zwingend notwendig, damit eine optimale Belichtung der Wohnräume ermöglicht wird.
b, Ein optimaler ebenerdiger Zugang der Wohnräume (Wohnen, Essen und Küche) zur Wiese. Dadurch wird ein Barrierefreier-Ausgang ermöglicht.
c, Besonders Wichtig: Bedingt dadurch können Kleinstkinder gefahrenlos mit dem Bobby-Car bzw. mit dem Fahrrädchen das daraus entstehende ebene Gelände nutzen. Gefahrenquellen für Kinder sind dadurch ausgeschlossen.
d, Auch im Hinblick bzgl. der Karl-Heeg-Str. bedeutet es eine optische Verbesserung.
e, Nachbarrechtliche Belange werden nicht berührt.
Folgende Änderungen sind im Rahmen der Tekturplanung vorgesehen:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich der rechtsverbindlichen Bebauungspläne „Sätz-Helle“ und „Sätz-Helle-Nordteil Erweiterung“.
Geplant ist die
- Errichtung einer Einfriedungsmauer mit einer Höhe von 1,15 m
- Errichtung von zwei Torpfosten im Eingangsbereich mit einer Höhe von 1,70 m
- Errichtung einer Stützmauer zur Geländesicherung des Nachbargrundstücks
- Errichtung eines Schwimmbeckens als Nebenanlage
- Anpassung der Zufahrt zur Tiefgarage
Für diese Tekturplanung beantragen die Bauherren folgende Befreiungen:
- Befreiung der Einfriedungshöhe auf 1,15 m inkl. Abdeckung statt 0,40 m
- Befreiung der Eingangs-/Torpfosten auf 1,70 m inkl. Abdeckung statt 0,40 m
Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Gemäß des Bebauungsplans „Sätz-Helle-Nordteil Erweiterung“ ist eine maximale straßenseitige Einfriedungshöhe von 1,0 m, davon 0,40 m als Sockelmauer, zulässig.
Die Bauherren planen die Errichtung einer Einfriedungsmauer mit einer Gesamthöhe von 1,15 m.
Im Eingangsbereich ist die Herstellung von zwei Torpfosten, mit einer Gesamthöhe von 1,70 m vorgesehen.
Die Verwaltung sieht die einheitliche Gestaltung des Straßenzuges nicht gefährdet.
Das Grundstück umfasst die Geltungsbereiche von zwei Bebauungsplänen. Der Bebauungsplan „Sätz-Helle“ sieht eine Einfriedungshöhe von 1,30 m vor.
Die Höhe der Torpfosten ist auf den Eingangsbereich beschränkt und stellt keinen Präzedenzfall für die zukünftige Errichtung von Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 1,70 m dar.
Seitens der Verwaltung werden diese Befreiungen befürwortet.
Die vorgenannte Vorgehensweise wurde weiter im Rahmen einer Ortseinsicht vom 23.07.2024 mit den zuständigen Sachbearbeitern des Landratsamtes Aschaffenburg in dieser Form abgestimmt. Das Landratsamt trägt die geplanten Befreiungen in Art und Umfang mit.