Bauantrag: Neubau Einfamilienhaus mit Garage, Kaiserberg 25, 63773 Goldbach, Fl.Nr. 1520/82


Daten angezeigt aus Sitzung:  54. Sitzung des Bau- und Umweltausschuss, 21.10.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 54. Sitzung des Bau- und Umweltausschuss 21.10.2024 ö beschließend 3.2

Sachdarstellung

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich der rechtsverbindlichen Bebauungspläne „Kaiserberg Afferbach Änderung 1 und 2“.

Geplant ist der Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage.

Die Art der baulichen Nutzung kann gemäß des o. g. Bebauungsplans einem Allgemeinen Wohngebiet, § 4 BauNVO zugeordnet werden.

Der Bebauungsplan „Kaiserberg Afferbach Änderung 1“ setzt eine GRZ von 0,40 und eine GFZ von 0,80 fest. Die zulässige Grundfläche darf gem. § 19 Abs. 4 S. 2 BauNVO um 50 % überschritten werden, max. 0,60.

Das Vorhaben weist eine GRZ 1 von 0,36, eine GRZ 2 von 0,56 und eine GFZ von 0,38 auf.

Gemäß der rechtsverbindlichen Stellplatzsatzung des Marktes Goldbach sind für dieses Vorhaben 2 Stellplätze nachzuweisen.

Die Bauherren weisen 2 Stellplätze auf dem Grundstück nach. 

Für dieses Bauvorhaben werden seitens des Bauherrn und der Bauherrin folgende Befreiungen beantragt:

  1. Zwerchgiebel mit Flachdach statt Dachneigung und Dachdeckung wie Hauptgebäude
  2. Zwerchgiebel mit 4,55 m u. 4,85 m Breite statt 3,50 m 
  3. Wandhöhe bergseits 5,70 m statt 4,00 m u. talseits 8,55 m statt 7,00 m 
  4. Traufhöhe der Garage 3,85 m statt 2,75 m 
  5. Höhe der Stützmauern bis 2,0 m statt 0,80 m 

Diese Befreiungen begründen sie wie folgt:

  1. Zwerchgiebel mit Flachdach werden seit vielen Jahren in Neubaugebieten realisiert und haben sich als Standard durchgesetzt.

  1. Aus Gründen der Nachhaltigkeit, Energieeffizienz und Wirtschaftlichkeit ist die Umsetzung des Quergiebels nicht realisierbar. 
    Die Überschreitung der Zwerchgiebelbreite ist aus architektonischen Gründen notwendig. 

  1. Bereits an der Grundstücksgrenze fällt das vorhandene Gelände sehr stark ab, so dass bei Einhaltung der vorgegebenen Wandhöhen das Gebäude deutlich unter Straßenniveau positioniert wäre. Eine Zuwegung zum Gebäude wäre nicht möglich.

  1. Verhindert werden sollte an dieser Stelle ein Gefälle von der Straße zur geplanten Garage, um bei Starkregenereignissen einen Wassereintritt in die Garage zu verhindern.
    Die Breite des Garagentores erfordert einen statischen Balken. Die Höhe der heutigen Fahrzeuge zuzüglich des statischen Balkens erfordern eine gewisse Garagenhöhe. 

  1. Das vorliegende Grundstück ist sehr steil, so dass Aufschüttungen unumgänglich sind, um das Grundstück gärtnerisch nutzen zu können. Die Aufschüttungen werden auf ein absolutes Minimum beschränkt. 

Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung:

  1. Gemäß Grundsatzbeschluss vom 20.06.2011 werden Dachformen und Dachneigungen von Giebeln und Gauben in zukünftigen Bebauungsplänen nicht mehr geregelt. Im Übrigen soll von dieser Festsetzung befreit werden. 

  2. Die Errichtung eines Quergiebels ist gemäß des Bebauungsplans „Kaiserberg Afferbach 2. Änderung“ mit einer Breite von 50 % der Gebäudelänge zulässig. 
    Die Befreiung der Breite des Zwerchgiebels wird analog der zulässigen Breite eines Quergiebels befürwortet. 

  3. Das vorliegende Gelände fällt sehr steil ab. Die beantragten Wandhöhen sind zur Realisierung eines Einfamilienhauses erforderlich. 
    Diese Befreiung wird seitens der Verwaltung befürwortet. 

  1. Die Topographie des Geländes erfordert eine Überschreitung der Traufhöhe der Garage, um diese ohne Gefälle befahren zu können. 
    Im Geltungsbereich des o. g. Bebauungsplans erfolgten diesbezüglich bereits Befreiungen. 

  1. Der Geländeverlauf erfordert zur Nutzung des Grundstücks Aufschüttungen und Stützmauern, welche die gemäß Bebauungsplan vorgegebenen 0,80 m überschreiten. Die gemäß der Bayerischen Bauordnung verfahrensfreie Höhe von 2,0 m wird nicht überschritten. Eine Befreiung wird seitens der Verwaltung befürwortet. 

Des Weiteren beantragen der Bauherr und die Bauherrin folgende Ausnahme von o. g. Bebauungsplan:

  1. Abstand zwischen Garage und Straßenbegrenzungslinie bei starkem Hanggefälle 3,00 m

Dies begründen sie wie folgt: 

  1. Die Positionierung der Garage mit einem Abstand von 5,0 m beeinträchtigt die Aussicht und den Lichteinfall der nachbarlichen Wohnhäuser. 

Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung:

  1. Das weitere Abrücken auf einen Abstand von 5,0 m zur Straßenbegrenzungslinie hat eine Erhöhung der Wandhöhen der Garage zur Folge. 
    Der gem. § 2 Abs. 1 GaStellV geforderte Abstand von 3,0 m ist eingehalten. 
    Der Bebauungsplan sieht für starke Hanggefälle eine Ausnahme vor; diese wird seitens der Verwaltung befürwortet. 

Für die Errichtung des Schwimmbeckens im Garten beantragen die Bauherren eine Zulassung gem. § 23 Abs. 5 BauNVO. 

Die Prüfung und Zustimmung dieses Antrags liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. 

Beschlussvorschlag

Dem Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen sowie die Zustimmung zur Ausnahme erteilt.
Die Befreiungen werden befürwortet.
Der Antrag gem. § 23 Abs. 5 BauNVO wird zur Kenntnis genommen.

Finanzielle Auswirkungen

Rechtsgrundlage

Bebauungsplan Kaiserberg-Afferbach Änderung 1 und 2
§ 31 Abs. 1, 2 BauGB
§ 23 Abs. 5 BauNVO

Diskussionsverlauf

Die Vorsitzende gibt den Sachverhalt bekannt. 

MGR Heinrich Schwind weist auf die hohe bauliche Auslastung des Grundstücks hin. Im Vergleich zu den umliegenden Grundstücken, liege eine wesentlich größere Versiegelung vor. 

MGRin Birgit Schneider schlägt vor, in zukünftigen Bebauungspläne die Berechnung der Wandhöhen ab Straßenniveau, statt natürlichem Gelände festzusetzen. 

Anschließend folgt die Beschlussfassung. 

Beschluss

Dem Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen sowie die Zustimmung zur Ausnahme erteilt.
Die Befreiungen werden befürwortet.
Der Antrag gem. § 23 Abs. 5 BauNVO wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.11.2024 16:20 Uhr