Bekanntgabe der Genehmigungsfreistellungsverfahren (Art. 58 BayBO)
Daten angezeigt aus Sitzung: 55. Sitzung des Bau- und Umweltausschuss, 18.11.2024
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Bau- und Umweltausschuss | 55. Sitzung des Bau- und Umweltausschuss | 18.11.2024 | ö | beschließend | 3.1 |
Sachdarstellung
Gemäß Art. 58 BayBO kann die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, die kein Sonderbau ist, genehmigungsfrei gestellt werden, wenn sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 und 2, § 12 BauGB) liegt und die entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplans, der örtlichen Bauvorschriften (Art. 81 Abs. 1 BayBO) sowie des Art. 58 BayBO gewahrt sind.
Folgende Genehmigungsfreistellungsverfahren wurden bei der Marktgemeinde Goldbach eingereicht und abschließend bearbeitet:
Sätzweg 15, 63773 Goldbach, Fl.Nr. 1455/9 u. 1455/10
Finanzielle Auswirkungen
Diskussionsverlauf
Datenstand vom 19.12.2024 16:09 Uhr