Zuschussantrag des Radfahrerverein 1902 Goldbach e. V.


Daten angezeigt aus Sitzung:  25. Sitzung des Ausschusses für Jugend, Familie, Kultur, Sport und Soziales, 05.02.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss für Jugend, Familie, Kultur, Sport und Soziales 25. Sitzung des Ausschusses für Jugend, Familie, Kultur, Sport und Soziales 05.02.2025 ö beschließend 5

Sachdarstellung

Mit Schreiben vom 30.11.2024 stellte der RV 1902 Goldbach e. V. einen Antrag auf Grundförderung, Übungsleiterförderung, Zuschuss Beschaffungsmaßnahme kurzlebiger Gebrauch und Beschaffungsmaßnahme mehrjährige Nutzung.

1. Grundförderung 2024

Nach § 5 der Zuschuss-RL des Marktes Goldbach gilt:

§ 5 Grundförderung
  1. Die Grundförderung soll sicherstellen, dass möglichst alle förderungsberechtigten Vereine und Organisationen, insbesondere aber Vereine mit geringer Mitgliederzahl, die keine zweckgebundenen Zuschussmittel erhalten können, in ihrer allgemeinen Vereinsarbeit durch eine finanzielle Zuwendung ohne besondere Zweckbindung gefördert und unterstützt werden.
  2. Jeder förderungsberechtigte Verein bzw. jede förderberechtigte Organisation erhält auf Antrag als jährliche Grundförderung für jedes Mitglied einen Zuschuss in Höhe von 5,50 € für Jugendliche bis 26 Jahre; 1,10 € für Erwachsene ab 27 Jahre; mind. aber 100,00 €. 
  3. Die Antragstellung der Grundförderung hat bis zum 31.03. des folgenden Kalenderjahres schriftlich zu erfolgen.
  4. Grundlage dieser Förderung ist u. a. der jeweilige Zuwendungsbescheid des Landratsamtes Aschaffenburg über Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des außerschulischen Sports für das jeweilige Kalenderjahr (Stand 31.01. des Jahres). Ansonsten hat eine entsprechende Meldung von Seiten des jeweiligen Vereins bzw. Organisation zu erfolgen. Die Grundförderung gem. § 5 gilt auch für die Jugendarbeit.


Laut Antrag und Vereinspauschale verfügt der RV 1902 Goldbach über 7 Jugendliche bis 26 Jahre sowie 58 Mitglieder ab 27 Jahren.

Es ist somit folgende Zuschussgewährung möglich:

Jugendliche bis 26 Jahre
       7 x 5,50 € =
38,50 €
Erwachsene ab 27 Jahre
     58 x 1,10 € =
63,80 €
Gesamt

102,30 €


2.) Übungsleiterförderung 2024

Nach § 13 der Zuschuss-RL des Marktes Goldbach gilt:

§ 13 Förderung für staatlich anerkannte Übungsleiter
  1. Der Markt Goldbach gewährt allen förderungsberechtigten Vereinen und Organisationen einen Zuschuss zu den Kosten für staatlich anerkannte Übungsleiter mit Lizenz einen Zuschuss
  2. Die Förderzusage erfolgt nach der Anerkennung der Lizenz durch das Landratsamt Aschaffenburg nach den Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des außerschulischen Sports für das jeweilige Kalenderjahr.
  3. Die Höhe der Förderung beträgt: 
  1. pauschal 400,00 € pro Übungsleiterlizenz oder
  2. je Übungsstunde 2,00 €, max. für 250 Übungsstunden.
  1. Zuschussanträge für ein Kalenderjahr sind bis zum 30.06.des Folgejahres einzureichen.


Laut Antrag und Vereinspauschale verfügt der RV 1902 Goldbach über 2 Übungsleiterlizenzen.

Es ist somit eine Förderung in Höhe von 800,00 € (= 2 Übungsleiterlizenz x 400,00 €) möglich.


3.) Beschaffungsmaßnahme – kurzlebiger Gebrauch

Nach § 7 der Zuschuss-RL des Marktes Goldbach gilt:

§7 Zuschüsse für Beschaffungsmaßnehmen – kurzlebiger Gebrauch
  1. Förderfähig ist die Beschaffung von Vereins-/Gruppierungszwecken dienenden Gegenständen und Materialien im Rahmen der Zielsetzung und Aufgabenstellung des Vereins/der Gruppierung u. a. Turn-, Sport- und Musikutensilien, Einrichtungsgegenstände (z. B. Noten, Notenständer, Bälle, Seile), die einem kurzlebigen Gebrauch dienen.
  2. Mit den o.g. Gegenständen dürfen keine gewinnbringenden Erlöse erzielt werden.
  3. Von der Förderung ausgeschlossen, sind der Ankauf von Tieren und die Anschaffung von Betriebsmitteln (Treibstoffe, Öle, Heizung, Räumlichkeiten, usw.) für Sportfahrzeuge und ähnliche Fahrzeuge.
  4. Die Höhe des Zuschusses beträgt 25 % des Aufwands, höchstens jedoch 500,00 € pro Kalenderjahr.
  5. Die Antragsstellung hat spätestens bis zum 31.03. des folgenden Kalenderjahres schriftlich zu erfolgen.
  6. Hierbei sind vorrangig andere Förderungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen (z. B. Zuschuss von Seiten der Diözese). Die Förderung des Marktes Goldbach wird nur gewährt, wenn die förderfähigen Ausgaben nicht durch andere Mittel gedeckt sind. Ein entsprechender Nachweis hierüber (u. a. hinsichtlich der erfolgten Antragsstellung, ggf. Ablehnung) ist bei Antragsstellung vorzulegen.

Laut Rechnung wurden Ersatzteile für Radballmaschinen wie Steuersatz, Lenker und Radbälle angeschafft.

Es ist somit folgende Zuschussgewährung möglich:

516,45 € Rechnungsbetrag davon 25 %
Gesamtzuschuss      129,11 €


4.) Beschaffungsmaßnahme – mehrjährige Nutzung

Nach § 8 der Zuschuss-RL des Marktes Goldbach gilt:

  1. Förderfähig ist die Beschaffung von Vereins-/Organisations-/Religionsgemeinschafts-zwecken dienenden Gegenständen und Materialien im Rahmen der Zielsetzung und Aufgabenstellung des Vereins/der Organisation/der Religionsgemeinschaft, u. a. größere Turn-, Sportgeräte, Musikinstrumente und Einrichtungsgegenstände, die der mehrjährigen Nutzung dienen.
  2. Mit den o.g. Gegenständen dürfen keine gewinnbringenden Erlöse erzielt werden.
  3. Die Höhe des Zuschusses beträgt
a.) bis zu einem Aufwand von 15.000,00 € 20 %
b.) von dem 15.000,00 € übersteigenden Betrag 10 %
der förderfähigen Kosten.
  1. Für Beschaffungen mit einem Wert von mehr als 5.000,00 € ist das Vorhaben mindestens vier Wochen vor Anschaffung dem Markt Goldbach anzuzeigen. Die Beantragung des Zuschusses hat spätestens acht Wochen nach der Rechnungsstellung/Anschaffung schriftlich zu erfolgen. 

Laut Rechnung wurde eine Straßenrennmaschine für Rennfahrer mit BRV Lizenz angeschafft. Eine fristgerechte Beantragung des Zuschusses ist erfolgt.

Es ist somit folgende Zuschussgewährung möglich:

6.558,80 € Rechnungsbetrag davon 20 %
Gesamtzuschuss      1.311,76 €


Gesamtzuschuss:

1. Grundförderung 2024
102,30 €
2. Übungsleiterförderung 2024
800,00 €
3. Beschaffungsmaßnahmen 2024 – kurzlebiger Gebrauch 
129,11 €
4. Beschaffungsmaßnahmen 2024 – mehrjährige Nutzung 
1.311,76 €
Gesamtzuschuss
2.343,17 €

Beschlussvorschlag

Dem Radfahrerverein 1902 Goldbach e. V. wird ein Zuschuss in Höhe von 2.343,17 € gewährt.

Finanzielle Auswirkungen

Rechtsgrundlage

Buchst. B §§ 5, 7, 8 und Buchst. C § 13 der gemeindlichen Zuschussrichtlinien.

Diskussionsverlauf

Die Vorsitzende stelle den Sachverhalt vor. Anschließend erfolgte Beschlussfassung.

Beschluss

Dem Radfahrerverein 1902 Goldbach e. V. wird ein Zuschuss in Höhe von 2.343,17 € gewährt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.04.2025 17:42 Uhr