Mit Schreiben vom 20.12.2024 stellte der Badmintonverein Großauheim Goldbach/Laufach e.V. mit Sitz in Hanau einen Zuschussantrag zur Beschaffung von Naturfederbällen für den Spielbetrieb.
Nach § 2 und § 7 der Zuschuss-RL des Marktes Goldbach gilt:
§ 2 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
- Die Gewährung von Zuschüssen erfolgt im Rahmen der bereitstehenden Haushaltsmittel; ein Rechtsanspruch besteht nicht. Eine abweichende Regelung durch Beschluss des Marktgemeinderats ist jederzeit möglich.
(2) Eine Förderungsberechtigung besteht grundsätzlich
a.) für Vereine und Organisationen,
- die ihren Sitz in Goldbach haben,
- dem Vereinsring angehören und
- gemeinnützige Zwecke verfolgen;
b.) für Gruppierungen von Religionsgemeinschaften/kirchliche Organisationen, die staatlich
anerkannt sind und ihren Sitz in Goldbach haben;
c.) für Familien und Bürger, die ihren Hauptwohnsitz in Goldbach gemeldet haben, bzw.
nach Goldbach gemäß § 23 verlegen.
(3) Soweit ein Verein oder eine Organisation nicht zuschussberechtigt ist, weil die
erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden, entscheidet der Ausschuss für Jugend, Familie, Kultur, Sport und Soziales im Einzelfall, ob eine analoge Anwendung der Richtlinien erfolgt.
(4) Ortsübergreifende Vereine, Organisation und Institutionen, erhalten die Förderungen
gemäß den Zuschussrichtlinien anteilig
§7 Zuschüsse für Beschaffungsmaßnehmen – kurzlebiger Gebrauch
- Förderfähig ist die Beschaffung von Vereins-/Gruppierungszwecken dienenden Gegenständen und Materialien im Rahmen der Zielsetzung und Aufgabenstellung des Vereins/der Gruppierung u. a. Turn-, Sport- und Musikutensilien, Einrichtungsgegenstände (z. B. Noten, Notenständer, Bälle, Seile), die einem kurzlebigen Gebrauch dienen.
- Mit den o.g. Gegenständen dürfen keine gewinnbringenden Erlöse erzielt werden.
- Von der Förderung ausgeschlossen, sind der Ankauf von Tieren und die Anschaffung von Betriebsmitteln (Treibstoffe, Öle, Heizung, Räumlichkeiten, usw.) für Sportfahrzeuge und ähnliche Fahrzeuge.
- Die Höhe des Zuschusses beträgt 25 % des Aufwands, höchstens jedoch 500,00 € pro Kalenderjahr.
- Die Antragsstellung hat spätestens bis zum 31.03. des folgenden Kalenderjahres schriftlich zu erfolgen.
- Hierbei sind vorrangig andere Förderungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen (z. B. Zuschuss von Seiten der Diözese). Die Förderung des Marktes Goldbach wird nur gewährt, wenn die förderfähigen Ausgaben nicht durch andere Mittel gedeckt sind. Ein entsprechender Nachweis hierüber (u. a. hinsichtlich der erfolgten Antragsstellung, ggf. Ablehnung) ist bei Antragsstellung vorzulegen.
Laut Rechnung hat der Verein am 17.04.2024 Federbälle im Wert von 3.665,00 € angeschafft.
Nach den gemeindlichen Förderrichtlinien erhalten ortsübergreifende Vereine nur eine anteilige Förderung. Dem Verein könnten grundsätzlich auch von der Stadt Hanau, als auch von der Gemeinde Laufach Förderungen zustehen.
Daher ist der Betrag durch 3 mögliche Förderstellen zu teilen.
Es ist somit folgende Zuschussgewährung möglich:
3.665,00 € Rechnungsbetrag davon 25 % = 916,25 €
|
916,25 € anteilig (3 mögliche Förderstellen)
|
Gesamtzuschuss 305,42 €
|
Im Schreiben des Badmintonsvereins vom 20.12.2024 wurde darauf hingewiesen, dass bei dem im Jahr 2015 gegründeten Verein -mit dem neuen Vereinsnamen- auch ein hessischer Bezug beinhalten musste, damit auch in Hessen am Spielbetrieb teilgenommen werden kann (aus wirtschaftlichen Gründen zur Reduzierung anfallender Fahrt- und Betreuungskosten). Neben Goldbach/Laufach hat der Verein den Ort Großauheim vorangesetzt, ohne dass ein direkter Bezug zu diesem Ort bestand und auch nicht erfolgen wird. Der Vereinssitz „Hanau“ wurde vom Registergericht – ohne das Zutun vom Verein – bestimmt. Ein kommunaler „hessischer“ Zuschuss ist lt. dem Verein definitiv nicht zu erhalten. Ob ein Vereinszuschuss von der Gemeinde Laufach beantragt bzw. erhalten werden kann, wird von Seiten des Vereins noch geprüft.