Aufstellung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Klosterfeld und Gewerbegebiet Klosterfeld-Erweiterung – 2. Änderung"; Behandlung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, Billigungs- und Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  14. Gemeinderatssitzung, 15.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 14. Gemeinderatssitzung 15.12.2022 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

Die eingegangenen Stellungnahmen wurden den Gremiumsmitgliedern mit den Sitzungsunterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt. 

A) Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB 
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind 16 Stellungnahmen eingegangen.

Keine Anregungen oder Bedenken wurden vorgebracht von:
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, 08.11.2022 (Anlage 7)
Freiwillige Feuerwehr Griesstätt, Georg Weiderer, 06.11.2022 (Anlage 8)
Landratsamt Rosenheim, Wasserrecht, 21.11.2022 (Anlage 9)
Regierung von Oberbayern, Brandschutz, 10.11.2022 (Anlage 10)
Handwerkskammer für München und Oberbayern, 25.11.2022 (Anlage 11)

Keine Äußerung wurde vorgebracht von:
Verwaltungsgemeinschaft Rott, 17.10.2022 (Anlage 12)
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Rosenheim, 09.11.2022 (Anlage 13)
Evang.-Luth. Pfarramt Wasserburg, 07.10.2022 (Anlage 14)
Landratsamt Rosenheim, Hoch- und Tiefbau, 17.10.2022 (Anlage 15)
Gemeinde Schechen, 10.10.2022 (Anlage 16)

Keine Stellungnahme wurde abgegeben von:
Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern, München
Bayerischer Landesverein für Heimatpflege e.V., München
Bayernwerk AG, Kundencenter Ampfing
Bayernwerk AG, Netzcenter Kolbermoor
Bund Naturschutz in Bayern e.V., München
Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Rosenheim
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Bad Aibling
Gemeinde Eiselfing
Gemeinde Ramerberg
Gemeinde Schechen
Gemeinde Schonstett
Gemeinde Vogtareuth
Ip-fabric GmbH München
Katholisches Pfarramt Griesstätt
Kreishandwerkerschaft Rosenheim
Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V., Hilpoltstein
Landratsamt Rosenheim, Gesundheitsamt
Landratsamt Rosenheim, Untere Straßenverkehrsbehörde
Landratsamt Rosenheim, Kreisbrandrat
Landratsamt Rosenheim, Wasser- und Bodenschutz
Landratsamt Rosenheim, Immissionsschutz
Landratsamt Rosenheim, Kreisheimatpfleger
Regionalverkehr Oberbayern GmbH, Rosenheim
Staatliche Schulämter Rosenheim
Stadt Wasserburg a. Inn
Wasserbeschaffungsverein Griesstätt e.V.

B) Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

Beschluss 1

Der Gemeinderat stellt fest, dass die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
in der Zeit vom 17.10.2022 bis 22.11.2022 durchgeführt wurde.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 2

Regierung von Oberbayern, Stellungnahme vom 11.10.2022 (Anlage 1):
Änderungen oder Ergänzungen der Planung sind nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 3

Landratsamt Rosenheim, Bauleitplanung, Stellungnahme vom 18.11.2022 (Anlage 2):
Abwägungsvorschlag:
Zu Festsetzung A 2.2: Die Abstandsflächen nach BayBO sollen zwischen den Gebäuden gelten und auch zu den Grundstücksgrenzen – mit Ausnahme der Abschnitte, in denen künftig Grenzbebauung zulässig sein soll. Diese Festsetzung wird für erforderlich gehalten, da der Bauraum sich über das gesamte Grundstück erstreckt und nicht für einzelne Baukörper festgesetzt wurde. Mit dieser Formulierung soll auf die Ursprungsbebauungspläne aus den Jahren 2010 und 2020 Bezug genommen und die Abstandsflächenregelung übernommen werden. Die in der vorliegenden 2. Änderung dargestellte Grenzbebauung ist ausschließlich in dem gekennzeichneten Bereich zulässig und stellt somit eine Besonderheit auf einem Teil der westlichen und nördlichen Grundstücksgrenze dar. Die Festsetzung A 2.2 sollte entsprechend ergänzt werden.
Zu Festsetzung A 2.3: In der Begründung könnte zusätzlich erläutert werden, dass die zulässige mittlere Wandhöhe von 10,50 m für Gewerbebauten an den gekennzeichneten Stellen auch an den Grundstücksgrenzen zulässig sein wird. Auf dem Nachbargrundstück sind nach wie vor die Abstandsflächen nach BayBO einzuhalten, da dieses von der vorliegenden Änderung nicht miterfasst wird. Das könnte in der Folge dazu führen, dass bei Errichtung eines Gebäudes auf Fl. Nr. 782 gegenüber der Grenzbebauung auf Fl. Nr. 781/14 bzw. 782/9 zwischen den Baukörpern ein schmaler Grundstücksstreifen frei bleiben müsste, der kaum nutzbar wäre und sich für eine Begrünung wegen schlechter Besonnung nicht eignen würde. Diese Situation ist jedoch zumindest mittelfristig nicht zu erwarten, da die Firmengebäude der Firma Zosseder auf Fl. Nr. 782 in den letzten Jahren neu erstellt und das Betriebsgelände entsprechend angelegt wurden. Hierbei wurden im südöstlichen Bereich, der der künftig zulässigen Grenzbebauung gegenüberliegt, Stellplätze angelegt, die auf dem Niveau der Krone der Stützmauer liegen und durch ein an der Grenze errichtetes Nachbargebäude in keiner Weise beeinträchtigt wären. 

Beschluss
Festsetzung A 2.2 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: 
Die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO 2008 bleiben, wie in den Ursprungsbebauungsplänen festgesetzt, unberührt, mit Ausnahme der Bereiche, die gemäß Festsetzung A 2.3 als zulässige Grenzbebauung gekennzeichnet sind.
Die Begründung wird wie folgt ergänzt:
Die zulässige mittlere Wandhöhe von 10,50 m für Gewerbebauten ist an den gekennzeichneten Stellen auch an den Grundstücksgrenzen zulässig. Da auf dem Nachbargrundstück nach wie vor die Abstandsflächen nach BayBO einzuhalten sind, könnte bei Errichtung eines Gebäudes auf Fl. Nr. 782 gegenüber der Grenzbebauung auf Fl. Nr. 781/14 bzw. 782/9 zwischen den Baukörpern ein schmaler Grundstücksstreifen entstehen, der kaum nutzbar wäre und sich für eine Begrünung wegen schlechter Besonnung auch nicht eignen würde. Diese Situation ist jedoch zumindest mittelfristig nicht zu erwarten, da die Firmengebäude der Firma Zosseder auf Fl. Nr. 782 in den letzten Jahren neu erstellt und das Betriebsgelände entsprechend angelegt wurden. Hierbei wurden im südöstlichen Bereich, der der künftig zulässigen Grenzbebauung gegenüberliegt, Stellplätze angelegt, die auf dem Niveau der Krone der Stützmauer liegen und durch ein an der Grenze errichtetes Nachbargebäude in keiner Weise beeinträchtigt wären. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 4

Landratsamt Rosenheim, Untere Naturschutzbehörde, Stellungnahme v. 27.10.2022 (Anlage 3):
Abwägungsvorschlag:
Die von der unteren Naturschutzbehörde angemahnte Breite von 5,0 m für die Eingrünung des Gewerbegebietes wurde im Rahmen der BPlan-Erweiterung im Jahr 2020 von der Gemeinde Griesstätt mit dem längerfristigen Ziel einer moderaten und bedarfsgerechten Erweiterung nach Norden und Westen hin als spätere Durchgrünung des Baugebietes begründet. 
Die Einwendungen der unteren Naturschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen. Die Fläche der vorliegenden 2. Änderung ist jedoch von der Eingrünung zur freien Landschaft hin nicht betroffen, da es innerhalb des ursprünglichen Plangebietes liegt. 

Beschluss:
Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 5

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Stellungnahme v. 14.11.2022, AZ: P-2019-4740-2_S2 (Anlage 4):
Abwägungsvorschlag:
Auf die Meldepflicht zu Bodendenkmälern wurde bereits in den Ursprungsbebauungsplänen hingewiesen. Da sich zwischenzeitlich keine neuen Erkenntnisse bzgl. entsprechender Vorkommen ergeben haben, besteht keine Veranlassung, in der 2. Änderung erneut darauf hinzuweisen.

Beschluss:
Für die vorliegende Planung ergeben sich keine Änderungen oder Ergänzungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 6

Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Stellungnahme v. 07.11.2022, AZ: 2-4622-RO 18-24814/2022 (Anlage 5):
Abwägungsvorschlag:
Eine wasserrechtliche Genehmigung für die Einleitung des Wassers aus dem Gewerbegebiet in den Leimbach liegt vor, Wasserrecht ist damit vorhanden. 
Die Bemessung der Rückhaltemaßnahme wurde auf der Grundlage einer Entwässerungsfläche von 4,67 ha, also mit dem Gesamtgebiet der Ursprungsbebauungspläne „Klosterfeld“ und „Klosterfeld-Erweiterung“ durchgeführt. Mit einem Abflussbeiwert von 70 % ergibt sich eine undurchlässige Fläche von 3,2 ha. Diese Bemessung berücksichtigt das Gesamtentwässerungsgebiet und könnte somit aktuell auch nicht anders erfolgen. Die Bemessung wurde zum Erstellungszeitpunkt mit dem WWA abgestimmt. Die Entwässerungsanlage stellt somit eine ordnungsgemäße Regenwasserbehandlung sicher. 
Des Weiteren handelt es sich bei der vorliegenden 2. Änderung der Ursprungsbebauungspläne weder um eine Nachverdichtung noch um eine Erweiterung der Gewerbefläche. Änderungen oder Nachbesserungen der Regenentwässerung sind somit aufgrund dieser Maßnahme nicht veranlasst. 

Beschluss:
Für die vorliegende Planung ergeben sich keine Änderungen oder Ergänzungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 7

Regionaler Planungsverband Südostoberbayern, Altötting, Stellungnahme v. 11.10.2022
(Anlage 6):
Abwägung und Beschluss:
Für die vorliegende Planung ergeben sich keine Änderungen oder Ergänzungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Beschluss 8

C) Satzungsbeschluss
Der Gemeinderat der Gemeinde Griesstätt nimmt Kenntnis vom Anhörungsverfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB und beschließt den vom Architekturbüro Hans Baumann & Freunde, Falkenberg 24, 85665 Moosach, ausgearbeiteten Planentwurf des Bebauungsplanes der Innenentwicklung „Gewerbegebiet Klosterfeld und Gewerbegebiet Klosterfeld-Erweiterung – 2. Änderung“ in der Fassung vom 15.12.2022 einschließlich der oben beschlossenen Änderungen und Ergänzungen als Satzung.

Die beschlossenen Änderungen und Ergänzungen werden in die Planungsunterlagen eingearbeitet und mit dem Fassungsdatum 15.12.2022 versehen. Die Änderungen und Ergänzungen sind redaktionell und dienen der Klarstellung der Festsetzungen sowie der Begründung. Diese redaktionellen Ergänzungen bedingen keine wiederholte Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit sowie der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4a Abs. 3 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.01.2023 09:55 Uhr