Änderung der Abgrenzung des Geltungsbereichs der Kreisverordnung zum Schutze des Inntals im Landkreis Rosenheim
Daten angezeigt aus Sitzung: 14. Gemeinderatssitzung, 15.12.2022
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
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Nicht sichtbar | ||||||
Gemeinderat | 14. Gemeinderatssitzung | 15.12.2022 | ö | beschließend | 4.1 |
Sachverhalt
Die Kreisverordnung zum Schutze des Inntals wird im Zuge dieser Überarbeitung ebenfalls geändert werden. Die hierfür nötigen fachlichen Bewertungen sind für das Gesamtgebiet allerdings noch nicht abgeschlossen. Auf Grund einer Überplanung eines Teilbereiches im Geltungsgebiet der Verordnung zum Schutze des Inntals (Bauleitplanung für ein Gewerbegebiet), soll nun vorgezogen eine Änderung der Grenzziehung auf dem Gemeindegebiet von Schechen vollzogen werden.
Planerisch mit einer strategischen Umweltprüfung begleitet und bereits 2021 im Kreistag behandelt, steht naturschutzfachlich und -rechtlich einer Änderung im gegebenen Umfang nichts im Wege. Gleichzeitig werden im Verordnungstext redaktionelle Änderungen des über 40 Jahre alten Textes umgesetzt.
Die Änderung der Abgrenzung ist für die anstehende Bauleitplanung in der Gemeinde Schechen Voraussetzung. Im Zuge einer zukünftigen noch anstehenden Überarbeitung der Landschaftsschutzgebietsverordnung zum Schutze des Inntals samt Neuabgrenzung stellt die vorliegende Änderung keine abschließende Bewertung dar.
Das Landratsamt bittet die Gemeinde darum, zu dem Entwurf der Abgrenzungsänderung auf dem Gebiet der Gemeinde Schechen (Kartenteil) und den redaktionellen Änderungen des Verordnungstextes bis spätestens 31.12.2022 Stellung zu nehmen.
Die neue Verordnung, eine Synopse der neuen Verordnung mit der alten, die neuen Pläne des Landschaftsschutzgebiets und ein Lageplan des LSG auf dem Gemeindegebiet in Griesstätt sind als Anlagen beigefügt.
Beschluss 1
Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 7
Beschluss 2
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 6
Beschluss 3
Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 11