Beratung und Beschluss über die Aufstellung eines Kriterienkataloges für Freiflächenphotovoltaikanlagen in der Gemeinde Griesstätt


Daten angezeigt aus Sitzung:  13. Gemeinderatssitzung, 26.10.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat 13. Gemeinderatssitzung 26.10.2023 ö informativ 4.2

Sachverhalt

Für Freiflächen-Photovoltaikanlagen gibt es im § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB einen neuen Privilegierungstatbestand.

Auszug aus § 35 BauGB:
  1. der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:

  1. das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,

  1. die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25.000 Quadratmeter und

  1. es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.


Das bedeutet, dass weiterhin grundsätzlich ein Bebauungsplan die rechtliche Voraussetzung für die Errichtung einer solchen Anlage ist.
Bei der in § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB gennannten Privilegierung ist aber keine Bauleitplanung der Gemeinde erforderlich (es muss aber a) - c) gleichzeitig zutreffen).
In einem solchen Fall können eventuell Gestaltungsvorschriften nicht angewendet werden, da die Zulässigkeit bereits im BauGB geregelt ist und keine Bauleitplanung von unserer Seite erforderlich ist.

Außerdem gibt es eine zweite Ausnahmeregelung (§ 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB), die für die Gemeinde Griesstätt aktuell aber nicht relevant ist, da eine Freiflächen-Photovoltaikanlagen auch innerhalb von 200 m neben einer Autobahn oder eines Bahngleises privilegiert errichtet werden darf.

Diskussionsverlauf

Dem Gemeinderat wurden die neuen privilegierungstatbestände des § 35 BauGB (Außenbereich) erläutert und erklärt, dass ein Vorhaben einer Freiflächenphotovoltaikanlage n. § 35 BauGB auch entgegen eines möglichen Kriterienkatalogs der Gemeinde zulässig wäre, da hier keine Bauleitplanung benötigt wird.
Ein Kriterienkatalog würde nur bei Freiflächenphotovoltaikanlagen, die eine Bauleitplanung benötigen, beachtet werden können.

Dieser Tagesordnungspunkt wird zurückgestellt, bis über den Beitritt zu den Regionalwerken Rosenheim entschieden ist, da diese eventuell schon einen Kriterienkatalog für Freiflächenphotovoltaikanlagen haben.

Datenstand vom 17.11.2023 09:52 Uhr