Der Gemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben und zu den benötigten Befreiungen.
Begründung Verweigerung gemeindliches Einvernehmen und der benötigten Befreiungen:
1. Einhaltung des Bebauungsplans:
Der Bebauungsplan wurde mit dem Ziel erstellt, ein einheitliches und harmonisches Gemeindebild zu gewährleisten. Die baulichen und gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes wurden vom Gemeinderat so festgesetzt, dass sich die Baukörper in städtebaulich geordneter Art und Weise in das vorhandene Orts- und Landschaftsbild einbinden.
Eine Abweichung von 3 m auf 4,15 m in der Höhe würde nicht nur die festgelegten Höhenvorgaben für Nebenanlagen deutlich verletzen, sondern auch das Gesamtbild des Bebauungsplangebietes/der Nachbarschaft beeinträchtigen.
2. Städtebauliche Verträglichkeit:
Die geplante Höhe des Carports steht im Widerspruch zu den städtebaulichen Zielen, die im Bebauungsplan festgelegt sind.
Aufgrund der geplanten Höhe von 4,15 m und der damit verbundenen Überschreitung von 1,15 m von der festgelegten Höhe von Nebenanlagen (3 m im Bebauungsplan festgelegt) kann hier nicht von einer Änderung geringen Gewichts gesprochen werden.
Eine Befreiung von dieser Festsetzung würde zudem auch einen Präzedenzfall schaffen, die zukünftige Bauvorhaben in der Umgebung beeinflussen könnten.
3. Fehlende besondere Gründe:
Der Antragsteller hat keine ausreichenden besonderen Gründe dargelegt, die eine Befreiung von den festgelegten Höhenvorgaben rechtfertigen würden. Eine Befreiung sollte nur in Ausnahmefällen gewährt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die hier nicht gegeben sind.
Die Tatsache, dass die Garagenhöhe für einen Krankenwagen zu klein ist, stellt in der Regel keinen besonderen Grund für eine isolierte Befreiung dar. Zudem wurden mittlerweile alle vorhandenen Garagen durch verschiedene Nutzungsänderung verschiedenen neuen Nutzungen zugefügt (Yoga, Ladenfläche, etc.).
Ein solcher mangelnder Weitblick in den Grundplanungen der Gebäude (Garagenhöhe) durch den Bauherrn bzw. dessen bewusste Vermietung an einen Rettungsdienst ohne Unterstellmöglichkeit für den Rettungswagen bei schlechten Witterungsverhältnissen stellt keinen besonderen Grund für eine isolierte Befreiung dar.
4. Grünordnung:
Der Bebauungsplan Griesstätt Südwest legt zudem unter Ziffer 10 eine Grünordnung fest, die für die Erhaltung von Freiflächen und der Förderung der Durchgrünung des Baugebiets von sehr großer Bedeutung ist.
Auch für die Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen für das Schutzgut Pflanzen / Tiere ist eine Durchgrünung des Gebiets sehr wichtig und trägt zur Aufwertung und Verbesserung der Situation für dieses Schutzgut bei.
Die Integration von Grünflächen und des 3,00 m breiten Pflanzstreifens beiderseits der Grundstücksgrenzen zwischen den Bauparzellen zur Durchgrünung des Baugebiets ist ein wichtiger Faktor für die Lebensqualität der Menschen und Insekten, sowie des ökologischen Gleichgewichts. Dieser soll hier durch den Carport überbaut werden und zudem als Zufahrt genutzt werden.
Die Lage des Gründachs wird aufgrund der Position (nördlich des Hauses) als sehr kritisch angesehen.