Errichtung eines notwendigen Carports für den Rettungsdienst Griesstätt zum Schutz des RTW (fahrende Intensivstation) vor Wind und Wetter auf dem Grundstück Fl.-Nr. 157/8 der Gemarkung Griesstätt, Innthalstraße 19 u. 19 a


Daten angezeigt aus Sitzung:  09. Gemeinderatssitzung, 19.09.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
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Gemeinderat 09. Gemeinderatssitzung 19.09.2024 ö beschließend 2.1
Nicht sichtbar
Gemeinderat 10. Gemeinderatssitzung 24.10.2024 ö beratend 2.4
Nicht sichtbar

Sachverhalt

Zu Beginn dieses Tagesordnungspunktes wird der Ambulanz Rosenheim und Malteser Rettungsdienst Gelegenheit gegeben, den Sachverhalt aus Ihrer Sicht zu erläutern!!


Der Antragsteller möchte einen Carport (8,00 m x 6 m; Wandhöhe 4,15 m) als Wetterschutz für den Rettungswagen (RTW) auf der Ostseite seines Grundstücks errichten.
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Griesstätt - Südwest“.
Das Vorhaben ist nicht nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BayBO verfahrensfrei, da es nicht im Sinne des Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO eine mittlere Wandhöhe unter 3 m hat. Es ist somit genehmigungspflichtig.

Das Vorhaben entspricht nicht dem Bebauungsplan „Griesstätt - Südwest“, da die festgelegte maximale Wandhöhe für Nebenanlagen von 3 m (Ziffer 6.1) nicht eingehalten wird.
Außerdem wird der festgelegte Pflanzstreifen von 3 m auf beiden Seiten der Bauparzellen nicht eingehalten (Ziffer 10.5).

Deshalb wird für dieses Vorhaben neben dem gemeindlichen Einvernehmen auch Befreiungen von den Festsetzungen von Ziffer 5.5 und 10.5 des Bebauungsplanes „Griesstätt - Südwest“ benötigt.

Auszug aus Art. 57 BayBO:
(1) Verfahrensfrei sind
  1. folgende Gebäude: 
  1. Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinn des Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 mit einer Fläche bis zu 50 m2, außer im Außenbereich, 

Auszug aus Art. 6 BayBO:
(7) 1In den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden, zulässig
Garagen einschließlich ihrer Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, wobei die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad zu einem Drittel, mit einer Neigung von mehr als 70 Grad voll der Wandhöhe hinzugerechnet wird; Giebelflächen bleiben bei einer Dachneigung bis zu 45 Grad unberücksichtigt,

Diskussionsverlauf

Zu Beginn dieses Tagesordnungspunktes übergab 1. Bürgermeister Aßmus das Wort an die Vertreter der Ambulanz Rosenheim und der Malteser.

Diese erläuterten die Notwendigkeit eines Carports an diesem Standort (Mietvertrag auf 10 Jahre verlängert), um das Fahrzeug (Sachwert ca. 500.000 €) vor Wind und Wetter zu schützen (z. B. im Winter: Windschutzscheibe frei kratzen vor Einsatz fast unmöglich, im Sommer: Hitze Problem wg. Lagerung Medikamente bei bestimmter Temperatur).
Der geplante Standort des Carports wurde so gewählt, dass die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) bestmöglich umgesetzt werden würden.
Ein Standort im Hof hätte z. B. im Winter die Problematik der Rutschgefahr durch Schnee und Eis. Dadurch würde sich die Ausrückzeit verlängern.

Nach dem kurzen Vortrag durch die Vertreter der Ambulanz Rosenheim und der Malteser stellte 1. Bürgermeister Aßmus die Frage, wie hoch müsste der Carport mindestens sein, damit der Rettungswagen ohne Probleme hineinfahren kann.
Diese Frage wurde von den Herren mit ca. 3,20 - 3,30 m Einfahrtshöhe beantwortet.
Der Gemeinderat zeigte sich daraufhin irritiert, dass der Carport mit einer Wandhöhe von 4,15 m beantragt worden ist. Hierüber waren auch die Vertreter der Ambulanz Rosenheim und Malteser etwas irritiert.


Zum Abschluss der Diskussion stellte der Gemeinderat dem Bauherrn bzw. den Vertretern der Ambulanz Rosenheim und Malteser eine Befreiung von Ziffer 6.1 des Bebauungsplanes „Griesstätt - Südwest“ für eine Wandhöhe von max. 3,5 m an der Beantragten Stelle in Aussicht und bedankte sich bei den Vertretern der Ambulanz Rosenheim und Malteser für den kurzen Vortrag und den ausschlussreichen Informationen bzgl. dieses Vorhabens
Für die vom Gemeinderat in Aussicht gestellte Befreiung auf max. 3,5 m muss vom Bauherr ein neuer Bauantrag eingereicht werden.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben und zu den benötigten Befreiungen.

Begründung Verweigerung gemeindliches Einvernehmen und der benötigten Befreiungen:
1. Einhaltung des Bebauungsplans:
Der Bebauungsplan wurde mit dem Ziel erstellt, ein einheitliches und harmonisches Gemeindebild zu gewährleisten. Die baulichen und gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes wurden vom Gemeinderat so festgesetzt, dass sich die Baukörper in städtebaulich geordneter Art und Weise in das vorhandene Orts- und Landschaftsbild einbinden.
Eine Abweichung von 3 m auf 4,15 m in der Höhe würde nicht nur die festgelegten Höhenvorgaben für Nebenanlagen deutlich verletzen, sondern auch das Gesamtbild des Bebauungsplangebietes/der Nachbarschaft beeinträchtigen.


2. Städtebauliche Verträglichkeit: 
Die geplante Höhe des Carports steht im Widerspruch zu den städtebaulichen Zielen, die im Bebauungsplan festgelegt sind. 
Aufgrund der geplanten Höhe von 4,15 m und der damit verbundenen Überschreitung von 1,15 m von der festgelegten Höhe von Nebenanlagen (3 m im Bebauungsplan festgelegt) kann hier nicht von einer Änderung geringen Gewichts gesprochen werden.
Eine Befreiung von dieser Festsetzung würde zudem auch einen Präzedenzfall schaffen, die zukünftige Bauvorhaben in der Umgebung beeinflussen könnten.


3. Fehlende besondere Gründe:
Der Antragsteller hat keine ausreichenden besonderen Gründe dargelegt, die eine Befreiung von den festgelegten Höhenvorgaben rechtfertigen würden. Eine Befreiung sollte nur in Ausnahmefällen gewährt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die hier nicht gegeben sind.
Die Tatsache, dass die Garagenhöhe für einen Krankenwagen zu klein ist, stellt in der Regel keinen besonderen Grund für eine isolierte Befreiung dar. Zudem wurden mittlerweile alle vorhandenen Garagen durch verschiedene Nutzungsänderung verschiedenen neuen Nutzungen zugefügt (Yoga, Ladenfläche, etc.). 
Ein solcher mangelnder Weitblick in den Grundplanungen der Gebäude (Garagenhöhe) durch den Bauherrn bzw. dessen bewusste Vermietung an einen Rettungsdienst ohne Unterstellmöglichkeit für den Rettungswagen bei schlechten Witterungsverhältnissen stellt keinen besonderen Grund für eine isolierte Befreiung dar.


4. Grünordnung:
Der Bebauungsplan Griesstätt Südwest legt zudem unter Ziffer 10 eine Grünordnung fest, die für die Erhaltung von Freiflächen und der Förderung der Durchgrünung des Baugebiets von sehr großer Bedeutung ist.
Auch für die Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen für das Schutzgut Pflanzen / Tiere ist eine Durchgrünung des Gebiets sehr wichtig und trägt zur Aufwertung und Verbesserung der Situation für dieses Schutzgut bei.
Die Integration von Grünflächen und des 3,00 m breiten Pflanzstreifens beiderseits der Grundstücksgrenzen zwischen den Bauparzellen zur Durchgrünung des Baugebiets ist ein wichtiger Faktor für die Lebensqualität der Menschen und Insekten, sowie des ökologischen Gleichgewichts. Dieser soll hier durch den Carport überbaut werden und zudem als Zufahrt genutzt werden. 
Die Lage des Gründachs wird aufgrund der Position (nördlich des Hauses) als sehr kritisch angesehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 9

Abstimmungsbemerkung
Gemeinderatsmitglied Martin Hofmeister nahm gem. Art. 49 GO nicht an Beratung und Abstimmung teil.

Datenstand vom 28.10.2024 12:55 Uhr