Die Mitglieder des Gemeinderats erteilen das gemeindliche Einvernehmen und die benötigten Befreiungen für das Bauvorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Klosterfeld“ (Ziffern 2.1, 10.3, 10.2).
Begründung Verweigerung gemeindliches Einvernehmen und der benötigten Befreiungen:
Fehlende besondere Gründe:
Der Antragsteller hat keine ausreichenden besonderen Gründe dargelegt, die eine Befreiung von der festgelegten Baugrenze rechtfertigen würden.
Eine Befreiung sollte nur in Ausnahmefällen gewährt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die hier nicht gegeben sind.
Der Antragsteller führt an, dass der vorhandene innere Querschnitt des Gebäudes die Ausübung seines Gewerbes, insbesondere die Herstellung von Holzlangdielen bis zu einer Länge von 10 Metern und mehr, nicht ermöglicht. Es wird argumentiert, dass eine Verbreiterung des hinteren Teils um 2 Meter notwendig sei, um den betrieblichen Anforderungen gerecht zu werden.
Allerdings ist zu beachten, dass der Bebauungsplan klare Vorgaben für die Baugrenzen festlegt, die im Interesse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und der Wahrung der Nachbarschaftsinteressen aufgestellt wurden. Die Notwendigkeit einer Verbreiterung des Gebäudes stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der eine Abweichung von diesen Vorgaben rechtfertigen könnte.
Die Herausforderungen, die der Antragsteller bei der Ausübung seines Gewerbes beschreibt, sind nicht als besondere Umstände im Sinne des § 31 Baugesetzbuches zu werten. Vielmehr handelt es sich um betriebliche Gegebenheiten, die im Rahmen der bestehenden baulichen Rahmenbedingungen gelöst werden sollten.
Stellplätze:
Die erforderlichen 28 Stellplätze sind zwar im Eingabeplan nachgewiesen, aber die Stellplätze mit den Nummern 17 und 18 (evtl. auch noch 19) sind durch eine dort befindliche Packstation der Deutsche Post DHL nicht anfahrbar (siehe Beiliegende Fotos).
Die eingezeichneten Stellplätze 23 und 24 sind wahrscheinlich deshalb nur schwer anfahrbar.
Da somit 2 bis evtl. 4 eingezeichnete Stellplätze nicht oder nur sehr schwer benutzbar sind konnte der Gemeinderat das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilen.
Grünordnung:
Der Bebauungsplan Gewerbegebiet Klosterfeld und dessen 1. Änderung legen zudem unter Ziffer 10 eine Grünordnung fest, die für die Erhaltung von Freiflächen und der Förderung der Durchgrünung des Gewerbegebiets von sehr großer Bedeutung ist.
Auch für die Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen für das Schutzgut Pflanzen / Tiere ist eine Durchgrünung des Gebiets sehr wichtig und trägt zur Aufwertung und Verbesserung der Situation für dieses Schutzgut bei.
Die Integration von Grünflächen und des 3,00 m breiten Pflanzstreifens beiderseits der Grundstücksgrenzen zwischen den Bauparzellen zur Durchgrünung des Baugebiets (bzw. der festgelegten Ortrandeingrünung) ist ein wichtiger Faktor für die Lebensqualität der Menschen (Betriebsleiterwohnung im Gewerbegebiet vorhanden) und Insekten, sowie des ökologischen Gleichgewichts. Dieser soll hier durch den Anbau überbaut.
Die Lage des Gründachs wird aufgrund der Position (nördlich des Hauses) als sehr kritisch angesehen.