Nutzungsänderung einer Lagerhalle in Werkstatt und Betriebsleiterwohnung auf dem Grundstück Fl.-Nr. 781/13 der Gemarkung Griesstätt, Am Leitenfeld 9


Daten angezeigt aus Sitzung:  11. Gemeinderatssitzung, 21.11.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat 11. Gemeinderatssitzung 21.11.2024 ö beschließend 4.2

Sachverhalt

Der Antragsteller möchte eine bestehende Lagerhalle in eine Werkstatt und Betriebsleiterwohnung umnutzen und einen Anbau (12,5 m x 2,5 m) mit Dachbegrünung errichten. Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Klosterfeld“ und dessen 1. Änderung.
Im Bebauungsplan Gewerbegebiet Klosterfeld wurde unter:

  • Ziffer 2.1 der 1. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Klosterfeld eine Baugrenze festgelegt.
Der Anbau soll außerhalb der festgelegten Baugrenzen errichtet werden.

  • Ziffer 10.3 eine Ortsrandeingrünung bzw. unter Ziffer 10.2 ein Gehölzstreifen zwischen den Baugrundstücken festgelegt.
Der Anbau soll auf diesem Streifen errichtet werden.

„Die Befreiungen werden beantrag, da der vorhandene innere Querschnitt die Ausübung des Gewerbes des Antragsteller nicht möglich macht (Holzlangdielenherstellung bis 10 Meter und mehr!).
Deshalb ist es notwendig den hinteren Teil um 2 Meter zu verbreitern!“

Aufgrund der Festsetzungen in den Ziffern 2.1, 10.3 bzw. 10.2 des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Klosterfeld“ und dessen 1. Änderung sind für diesen Bauantrag neben dem gemeindlichen Einvernehmen auch Befreiungen vom Bebauungsplan erforderlich. Somit muss das Vorhaben im Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) behandelt werden.

Die erforderlichen 28 Stellplätze sind zwar im Eingabeplan nachgewiesen, aber die Stellplätze mit den Nummern 17 und 18 (evtl. auch noch 19) sind durch eine dort befindliche Packstation der Deutsche Post DHL nicht anfahrbar (siehe Beiliegendes Foto). 
Die eingezeichneten Stellplätze 23 und 24 sind wahrscheinlich schwer anfahrbar.

Berechnung der Stellplätze:

Bezeichnung im Bauantrag
Quadratmeter
Festsetzung in Satzung
Stellplatzbedarf
Wohnung
------
2 Stellplätze je Wohnung
2 Stellplätze
Lagerfläche
782,92 m2
1 Stellplatz je 50 m2 Nutzfläche
16 Stellplätze
Büro
61,36 m2
1 Stellplatz je 30 m2 Nutzfläche
3 Stellplätze
Handwerks- und Industriebetriebe 
349,4755 m2
1 Stellplatz je 50 m2 Nutzfläche
7 Stellplätze



28 Stellplätze

Diskussionsverlauf BA 04.11.2024:
Der Bauausschuss hat grundsätzlich keine Einwände gegen den Einbau einer Betriebsleiterwohnung in das bestehende Gebäude. Der Einbau einer Betriebsleiterwohnung wurde im Bebauungsplan Gewerbegebiet Klosterfeld vorgesehen.
Da der eingereichte Eingabeplan nicht dem aktuellen Stand auf dem Baugrundstück widerspiegelt, werden vom Bauausschuss folgende Nachforderungen bzw. Änderungen vom Bauherrn bzw. Planer gefordert:

  • Ein Anbau Richtung Norden (zu Fl.-Nr. 782/0 der Gemarkung Griesstätt) auf den festgesetzten Grünstreifen soll mit eingezeichnet werden. 
Hierfür ist eine Befreiung vom Bebauungsplan Gewerbegebiet Klosterfeld und eine Abstandsflächenübernahme des Nachbarn erforderlich.

  • Die 7 fehlenden Stellplätze sollen auch eingezeichnet werden. Eine Befreiung von der Stellplatzsatzung wird vom Bauausschuss nicht in Aussicht gestellt.

Da die Frist zur Abgabe der gemeindlichen Stellungnahme am 08.12.2024 ausläuft muss in der Gemeinderatssitzung am 21.11.2024 ein Beschluss gefasst werden.

Diskussionsverlauf

Nach Klärung verschiedener Fragen zum Bauvorhaben sind sich die Gremiumsmitglieder mehrheitlich einig, dass der Antrag nicht genehmigungsfähig ist.
Gemeinderatsmitglied Pauker geht davon aus, dass eine Übernahme der Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück nicht möglich ist. Dies stellt sich erst bei der Prüfung des Antrags durch das Landratsamt heraus.

Beschluss

Die Mitglieder des Gemeinderats erteilen das gemeindliche Einvernehmen und die benötigten Befreiungen für das Bauvorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Klosterfeld“ (Ziffern 2.1, 10.3, 10.2).


Begründung Verweigerung gemeindliches Einvernehmen und der benötigten Befreiungen:
Fehlende besondere Gründe:
Der Antragsteller hat keine ausreichenden besonderen Gründe dargelegt, die eine Befreiung von der festgelegten Baugrenze rechtfertigen würden.
Eine Befreiung sollte nur in Ausnahmefällen gewährt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die hier nicht gegeben sind.
Der Antragsteller führt an, dass der vorhandene innere Querschnitt des Gebäudes die Ausübung seines Gewerbes, insbesondere die Herstellung von Holzlangdielen bis zu einer Länge von 10 Metern und mehr, nicht ermöglicht. Es wird argumentiert, dass eine Verbreiterung des hinteren Teils um 2 Meter notwendig sei, um den betrieblichen Anforderungen gerecht zu werden.
Allerdings ist zu beachten, dass der Bebauungsplan klare Vorgaben für die Baugrenzen festlegt, die im Interesse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und der Wahrung der Nachbarschaftsinteressen aufgestellt wurden. Die Notwendigkeit einer Verbreiterung des Gebäudes stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der eine Abweichung von diesen Vorgaben rechtfertigen könnte.
Die Herausforderungen, die der Antragsteller bei der Ausübung seines Gewerbes beschreibt, sind nicht als besondere Umstände im Sinne des § 31 Baugesetzbuches zu werten. Vielmehr handelt es sich um betriebliche Gegebenheiten, die im Rahmen der bestehenden baulichen Rahmenbedingungen gelöst werden sollten.


Stellplätze:
Die erforderlichen 28 Stellplätze sind zwar im Eingabeplan nachgewiesen, aber die Stellplätze mit den Nummern 17 und 18 (evtl. auch noch 19) sind durch eine dort befindliche Packstation der Deutsche Post DHL nicht anfahrbar (siehe Beiliegende Fotos). 
Die eingezeichneten Stellplätze 23 und 24 sind wahrscheinlich deshalb nur schwer anfahrbar.
Da somit 2 bis evtl. 4 eingezeichnete Stellplätze nicht oder nur sehr schwer benutzbar sind konnte der Gemeinderat das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilen.


Grünordnung:
Der Bebauungsplan Gewerbegebiet Klosterfeld und dessen 1. Änderung legen zudem unter Ziffer 10 eine Grünordnung fest, die für die Erhaltung von Freiflächen und der Förderung der Durchgrünung des Gewerbegebiets von sehr großer Bedeutung ist.
Auch für die Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen für das Schutzgut Pflanzen / Tiere ist eine Durchgrünung des Gebiets sehr wichtig und trägt zur Aufwertung und Verbesserung der Situation für dieses Schutzgut bei.
Die Integration von Grünflächen und des 3,00 m breiten Pflanzstreifens beiderseits der Grundstücksgrenzen zwischen den Bauparzellen zur Durchgrünung des Baugebiets (bzw. der festgelegten Ortrandeingrünung) ist ein wichtiger Faktor für die Lebensqualität der Menschen (Betriebsleiterwohnung im Gewerbegebiet vorhanden) und Insekten, sowie des ökologischen Gleichgewichts. Dieser soll hier durch den Anbau überbaut.
Die Lage des Gründachs wird aufgrund der Position (nördlich des Hauses) als sehr kritisch angesehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 12

Datenstand vom 13.12.2024 10:43 Uhr