Antrag auf Vorbescheid - Aufstellung Bubble Tent im Rahmen Ferien auf dem Bauernhof auf dem Grundstück Fl.-Nr. 4568/1 der Gemarkung Griesstätt, Au b. Altenhohenau 3
Daten angezeigt aus Sitzung:
01. Gemeinderatssitzung, 23.01.2025
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Antragsteller möchte wissen, ob das Aufstellen eines Bubble Tent (Zeltdurchmesser ca. 4 m) im Rahmen Ferien auf dem Bauernhof genehmigungsfähig wäre.
Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich.
Das Vorhaben könnte unter einer mitgezogenen Privilegierung eventuell genehmigt werden.
“Mitgezogene Privilegierung“
Landwirtschaftsfremde Betätigungen können nur von einem landwirtschaftlichen Betrieb baurechtlich mitgezogen werden, wenn ein funktionaler Zusammenhang besteht und sich die Betätigung äußerlich erkennbar, räumlich und funktional der Landwirtschaft unterordnet. Touristische Betriebszweige stellen keine landwirtschaftliche Betätigung dar, sondern im Sinne des Baurechts gewerbliche Tätigkeiten.
Was ist bei der “Mitgezogenen Privilegierung“ zu beachten?
Wird speziell “Urlaub auf dem Bauernhof“ angeboten, kann eine Genehmigung im Rahmen einer mitgezogenen Privilegierung erfolgen, wenn eine räumliche und funktionale Unterordnung zur Landwirtschaft gegeben ist und wenn dies tatsächlich eine zusätzliche Einkommensquelle darstellt.
- Nur durch die Unterordnung unter die bestehende Landwirtschaft wird eine mitgezogene Privilegierung möglich.
Die landwirtschaftliche Prägung wird von der Genehmigungsbehörde beurteilt und festgestellt.
Zur Prüfung der Dienlichkeit kommt es aber nur, wenn vorher überhaupt ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Baurechts erkannt wurde. Hierbei ist stets das Erscheinungsbild der landwirtschaftlichen Hofstelle zu wahren.
Unterkünfte sollen nach Möglichkeit unter Verwendung bestehender Gebäudesubstanz geschaffen werden. Bei unvermeidbarem Neubau muss dieser möglichst flächenschonend ausgeführt werden (z. B. als Anbau, Aufstockung o. Ä.).
Die für das Vorhaben benötigten Stellplätze (Ziffer 6.2 der Stellplatzsatzung: 1 Stellplatz je 2 Betten) sind im Lageplan nicht eingezeichnet.
Beschluss
Die Mitglieder des Gemeinderats erteilen das gemeindliche Einvernehmen unter der Auflage, dass die für dieses Vorhaben erforderlichen Stellplätze nach der Stellplatzsatzung der Gemeinde Griesstätt beim Bauantrag eingezeichnet und eingehalten werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Datenstand vom 11.03.2025 12:34 Uhr