Neuerlass der Friedhofsgebührensatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 19.07.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.07.2022 ö beschließend 3.2

Beschluss

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Großmehring folgende Satzung:
 
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1)        Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2)        Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
       
a)        Grabnutzungsgebühren (§ 4),
       b)        Fundamentgebühren (§ 5),
c)         Leichenhausgebühren (§ 6),
       d)        Sonstige Gebühren (§ 7).

§ 2
Gebührenpflichtiger

(1)        Gebührenpflichtiger ist,

       a)        wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
       b)        wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
       c)        wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
       d)        wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2)        Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(3)        Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3
Entstehen und Fälligkeit

(1)        Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a)        bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofssatzung,
b)        bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c)        bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

(2)        Die Fundament- (§ 5) und Leichenhausgebühren (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3)        Die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(4)        Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4
Grabnutzungsgebühr

(1)        Die Grabnutzungsgebühr beträgt für

       a)        ein Kindergrab
       30 €
       b)        ein Urnengrab
       42 €
       c)        ein Einzelgrab / Reihengrab
       50 €
       d)        ein Familiengrab (mit vier Grabstellen)
       100 €
       e)        ein Familiengrab (mit sechs Grabstellen)
       150 €
       f)        eine Urnenwand-Standardkammer
       74 €
       g)        eine Urnenwand-Familienkammer
       147 €
       h)        ein Urnenfeld in der Urnenringanlage
       93 €

(2)        Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 5 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

§ 5
Fundamentgebühren

Die Fundamentgebühren betragen für die Dauer der Ruhefrist:

       a)        Kindergrab / Urnengrab
       57 €
       b)        Einfachgrab
       93 €
       c)        Familiengrab (mit vier Grabstellen)
       155 €
       d)        Familiengrab (mit sechs Grabstellen)
       217 €

§ 6
Leichenhausgebühren

(1)

Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle bzw. des Aufbahrungsraums in Großmehring, Demling und Theißing beträgt je Kalendertag


 
       91 €
(2)
Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle Großmehring zur Trauerfeier beträgt
       248 €

§ 7
Sonstige Gebühren

Ausstellen einer Graburkunde
          10 €


§ 8
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2022 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 22.11.2017 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 3

Datenstand vom 13.09.2022 16:05 Uhr