Stellungnahme Einwender 2
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 18.10.2022
Beratungsreihenfolge
Beschluss
Der Anregung wird (bereits) gefolgt.
In Festsetzung 6.1.3 findet sich die Ausnahmeregelung für Dachneigungen: „Für Dächer von […] einem untergeordneten Teil des Dachs des Hauptgebäudes (max. 30% der Gebäudefläche) […] sind alle in 6.1 genannten Dachformen zulässig. Die zulässige Dachneigung beträgt 0°- 40°.“ Für 30% der Gebäudefläche kann also auch eine Dachneigung unter den 18° werden.
Der erwähnte Eingabeplan der Einwender 2 vom 24.04.2022 sieht eine Dachneigung von 10° lediglich beim Verbindungselement zwischen zwei Dächern mit einer Dachneigung von 30° vor. Das Verbindungelement beträgt nach überschlägiger Berechnung ca. 31% der Gebäudefläche. Um eine Genehmigung des Eingabeplans zu ermöglichen, wird die Festsetzung angepasst, indem 1/3 (33%) der Gebäudefläche eine Dachneigung unter 18° aufweisen kann.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Datenstand vom 17.11.2022 09:58 Uhr