Auf Grund des Art. 5 Abs. 1 und des Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) i.V. mit Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374) sowie der Rechtsverordnung des Landkreises Eichstätt über die Beseitigung von Bauschutt, Abraum, Kies, Erden sowie pflanzlicher Abfälle im Landkreis Eichstätt vom 26.04.1976, erlässt die Gemeinde Großmehring folgende
Satzung über die Entsorgung von Grüngut und Bauschutt (Abfallentsorgungssatzung)
§ 1
Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich
(1) Die Gemeinde Großmehring unterhält für die Sammlung des auf Grundstücken im Gemeindegebiet anfallenden Grüngutes und Bauschuttes jeweils eine Sammelstelle.
(2) Grüngut im Sinne dieser Satzung sind:
a) Hecken-, Baum- und Strauchschnitt
b) Grasschnitt
c) Laub, Rinden und Moos
d) strohige und krautige Abfälle
(3) Bauschutt im Sinne dieser Satzung sind alle verwertbaren Stoffe, die bei Sanierungs-, Abbruch-, Umbau- oder Neubaumaßnahmen anfallen.
(4) Sammelstelle bezeichnet die von der Gemeinde bestimmte Örtlichkeit, an welcher die jeweiligen Wertstoffe angeliefert werden können.
(5) Die Annahme von Grüngut und Bauschutt im Sinne dieser Satzung umfasst jeweils die Entsorgung der nach Maßgabe dieser Satzung zulässigerweise angelieferten Stoffe.
(6) Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind die gem. §§ 30, 34 und 35 Baugesetzbuch (BauGB) bebauten oder unbebauten Grundstücke der Gemarkungen Großmehring, Demling und Theißing sowie kleingärtnerisch genutzten Grundstücke.
(7) Grundstückseigentümern im Sinne dieser Satzung stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher, ähnliche zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte sowie Mieter und Pächter gleich.
§ 2
Nutzung der gemeindlichen Sammeleinrichtung
(1) Kann Grüngut nicht auf dem eigenen Grundstück kompostiert oder nicht auf andere Art und Weise ordnungsgemäß entsorgt werden, können die Grundstückseigentümer und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten sowie Mieter und Pächter das gesamte auf ihren Grundstücken anfallende Grüngut an der gemeindlichen Sammelstelle anliefern.
(2) Wird der Bauschutt nicht auf andere Art und Weise ordnungsgemäß entsorgt oder verwertet, so ist im Rahmen der Regelungen dieser Satzung, eine Anlieferung an der gemeindlichen Sammelstelle möglich.
§ 3
Entsorgung durch die Gemeinde Großmehring
(1) Die Gemeinde Großmehring entsorgt nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung das in ihrem Gebiet anfallende, in der örtlichen Sammelstelle angelieferte oder nach Vereinbarung überlassene Grüngut- und Bauschuttmaterial.
(2) Die Materialien dürfen nur an den von der Gemeinde Großmehring genannten Annahmestellen angeliefert werden. Die Annahmegebühren richten sich nach der jeweils gültigen Gebührensatzung der Gemeinde Großmehring.
(3) Zur Erfüllung der Aufgabe nach Abs. 1 kann sich die Gemeinde Großmehring Dritter, insbesondere privater Unternehmer, bedienen.
§ 4
Anlieferung von Grüngut und Bauschutt
(1) Auf Grundstücken nach § 1 angefallenes Grüngut und/oder Bauschutt können vom Besitzer selbst oder durch Beauftragte, bei Bauschutt in Mengen bis zu maximal 0,1 m³ (Kleinmengen), in die von der Gemeinde bestimmten Sammelstellen gebracht werden. Die Gemeinde informiert durch Bekanntmachung und auf Anfrage über die jeweiligen Öffnungszeiten der Sammelstellen.
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, Art, Ort und Zeitpunkt der Annahme, auch unter Einschaltung privater Unternehmen, im Einzelfall festzulegen. Den erforderlichen Transport zum Anlieferungsort hat der Besitzer oder dessen Beauftragter auf eigene Kosten vorzunehmen.
(3) Mehrfachanlieferungen von Bauschutt eines Anlieferers, welche insgesamt die Kleinmenge von 0,1 m³ überschreiten, können durch das gemeindliche Personal zurückgewiesen werden.
§ 5
Annahme von Grüngut
(1) Von der Annahme ausgeschlossen sind:
a) pflanzliche Rückstände aus der Land- und Forstwirtschaft,
b) pflanzliche Rückstände aus Gärtnereien und sonstigem gewerblichen Gartenbau,
c) holzige Rückstände mit einem Durchmesser von mehr als 15 cm,
d) Wurzelstöcke mit Erdballen,
e) organische Abfälle aus dem Haushalt (Biomüll).
(2) Das an der Sammelstelle angelieferte Grüngut muss frei von Verunreinigungen sein. Werden Verunreinigungen festgestellt, ist das Personal der Sammelstelle berechtigt, die Beseitigung der Verunreinigung zu verlangen, bzw. die Annahme des Materials abzulehnen. Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten.
(3) Die Anlieferung von Grüngut darf nur lose erfolgen. Die Behältnisse und das Verpackungsmaterial, in denen die pflanzlichen Rückstände angeliefert wurden, sind vom Anlieferer nach Entrichtung der Gebühren und anschließender Entleerung wieder mitzunehmen.
§ 6
Voraussetzungen für die Annahme von Bauschutt
(1) Eine Entsorgung an den Annahmestellen ist grundsätzlich nur für Kleinmengen (vgl. § 4) möglich.
(2) Bauschutt darf nur angeliefert werden, wenn er nicht mit anderen Abfällen wie z.B. mit Kunststoff, Holz, Dachpappe oder Kabelresten vermischt ist.
Angenommen werden:
• Ziegel
• Dachziegel
• Beton (ohne Moniereisen)
• Estrich
• Fliesen
• keramische WC- und Waschbecken
• Steine
Nicht angenommen werden:
• Bauschutt – Betonzeile > 1 m Kantenlänge
• Porenbeton, Ytong
• Heraklit
• Folien, Gewebe, Kunststoffe
• Baustoffe auf Gipsbasis (z.B. Rigips)
• Holz
• Dämmmaterial (z.B. Mineralwolle, Styropor)
• Eternit
• Kamin- und Schamottsteine
Die vorstehenden Angaben sind nicht abschließend und können bei Bedarf entsprechend angepasst werden. Maßgeblich sind die jeweils an der Annahmestelle aufliegenden Informationen hierzu.
§ 7
Eigentumsübergang
Werden Grüngut und Bauschutt durch den Besitzer oder für diesen durch einen Dritten zu der Entsorgungseinrichtung gebracht, so gehen die Materialien mit dem gestatteten Abladen und Entrichtung der entsprechenden Gebühr in das Eigentum der Gemeinde über.
§ 8
Haftung
(1) Die Gemeinde und beauftragte Dritte haften nicht für Unfälle oder Schadensfälle bei unbefugtem Betreten der Anlagen sowie bei Zuwiderhandlungen gegen diese Entsorgungssatzung oder nicht verkehrsgerechtem Verhalten der Benutzer.
(2) Die Gemeinde und beauftragte Dritte übernehmen bei einer etwaigen missbräuchlichen oder weiteren Nutzung der Abfälle keine Haftung.
(3) Für Schäden bei der Anlieferung von Abfällen, die von der Annahme ausgeschlossen sind, haften Abfallerzeuger und Beförderer gesamtschuldnerisch.
(4) Die Gemeinde und beauftragte Dritte haften nicht für Kosten, welche durch die Zurückweisung von Abfällen entstehen.
(5) Die Gemeinde und beauftragte Dritte haften nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die Anlagen aus technischen oder personellen Gründen vorübergehend nicht oder nicht in vollem Umfang benutzt werden können.
(6) Die Gemeinde und beauftragte Dritte übernehmen keine Haftung für Schäden, welche durch unsachgemäße Benutzung der Anlagen entstehen oder die durch dritte Personen verursacht werden.
(7) Die Gemeinde und beauftragte Dritte haften nicht für Schäden, insbesondere Fahrzeugschäden, die bei Anlieferung und Abladevorgang entstehen.
(8) Bei einem Verschulden des Betriebspersonals wird die Haftung der Gemeinde und eines beauftragten Dritten auf das Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt, ausgenommen hiervon sind Schäden, aus der Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 9
Gebühren
Die Gemeinde Großmehring erhebt für die Benutzung seiner öffentlichen Entsorgungseinrichtung für Grüngut und Bauschutt Gebühren nach Maßgabe einer gesonderten Gebührensatzung.
§ 10
Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde Großmehring kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayVwZVG).
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.