Erlass einer Gebührensatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grüngut und Bauschutt


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 13.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 13.12.2022 ö beschließend 3

Beschluss

Aufgrund des Art. 7 Abs. 2 und 5 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (BayRS 2129-2-1-UG) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) i. V. mit Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374) erlässt die Gemeinde Großmehring folgende

Gebührensatzung zur Satzung über die Entsorgung von Grüngut und Bauschutt (Abfallentsorgungsgebührensatzung)

§ 1
Gebührenerhebung

Die Gemeinde Großmehring erhebt für die Benutzung der öffentlichen Grüngutentsorgungseinrichtung sowie der Bauschuttsammelstelle Gebühren. 

§ 2
Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer die Grüngutentsorgungseinrichtung bzw. Bauschuttsammelstelle der Gemeinde Großmehring nach Maßgabe der Satzung über die Entsorgung von Grüngut und Bauschutt (Abfallentsorgungssatzung) der Gemeinde Großmehring benutzt. 

§ 3
Höhe der Gebühren für Grüngut

(1)        Für die Anlieferung und Entsorgung der pflanzlichen Rückstände haben die Benutzer bei der Gemeindekasse eine Gebührenkarte zum Preis von 10 € zu erwerben. Die Gebührenkarte enthält zehn Wertabschnitte zu je 1 €.

(2)        Bei der Anlieferung von pflanzlichen Rückständen werden von der vorgelegten Gebührenkarte folgende Abschnitte entwertet:

-        Bei Anlieferung im PKW: ein Abschnitt

-        Bei Anlieferung in einem handelsüblichen PKW-Anhänger: zwei Abschnitte.

-        Bei größeren Mengen (>1 m³) erfolgt die Gebührenberechnung nach gewogener Masse zum Tagespreis: Entwertung der Abschnitte entsprechend der Berechnung

§ 4
Höhe der Gebühren für Bauschutt

(1)        Für die Anlieferung und Entsorgung von Bauschutt haben die Benutzer bei der Gemeindekasse eine Gebührenkarte zum Preis von 10 € zu erwerben. Die Gebührenkarte enthält zehn Wertabschnitte zu je 1 €.

(2)        Bei der Anlieferung von Bauschutt werden von der vorgelegten Gebührenkarte folgende Abschnitte entwertet:

-        Bei einer Menge bis 30l: ein Abschnitt.
-        Bei einer Menge bis 60l: zwei Abschnitte
-        Bei einer Menge bis 100l: drei Abschnitte

§ 5
Fälligkeit der Gebühren

Die jeweils nach den §§ 3 und 4 anfallenden Gebühren werden mit der Anlieferung durch den Benutzer fällig und sind durch entsprechende Entwertung der Gebührenkarte zu entrichten.

§ 6
Übergangsregelung

Die schon im Umlauf befindlichen, durch die Gemeinde ausgegebenen, Gebührenkarten können unter Anwendungen der Gebührensätze nach §§ 3 und 4 aufgebraucht werden. 

§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 In Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Herr Haimerl war zum Zeitpunkt der Abstimmung noch nicht anwesend.

Datenstand vom 18.01.2023 10:08 Uhr