Antrag der Fa. Wiegel Verwaltung GmbH & Co. KG auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung einer Feuerverzinkungsanlage nach § 16 Abs. 1 BImSchG am Standort Bauhofstr. 21 im Ortsteil Großostheim


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Bau- und Planungsausschuss, 16.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Planungsausschuss 3. Sitzung des Bau- und Planungsausschuss 16.07.2020 ö 4.2

Beschluss

  1. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zu dem Immissionsschutzantrag wird unter folgenden Auflagen in Aussicht gestellt:
    1. Es muss nochmals eine detaillierte Stellplatzberechnung samt Stellplatznachweis nachgereicht werden, die den notwendigen Stellplatzbedarf für die maximale Auslastung mit 50 Mitarbeitern vor Ort klärt. 
    2. Über den Punkt 1 a. entscheidet der Bau- und Planungsausschuss nach Vorlage des fehlenden Stellplatznachweises gesondert.
  2. Um sicherzustellen, dass durch die derzeitige und die geplante Produktion keine Gewerbe- und Industrieabwässer oder Abwässer, die in ihrer Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweichen, der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung zugeführt werden, wird durch die Klärwerksleitung ein Untersuchungs- und Messprogramm ausgearbeitet, welches die üblichen Parameter (z.B. CSB, BSB, usw.) sowie die Parameter Cadmium und Blei enthält.
Diese Untersuchung wird nach den Bestimmungen der Entwässerungssatzung vorgenommen (v.a. § 12 Abs. 5 EWS). Sollten dabei Werte festgestellt werden, die Anlass zu Bedenken geben, ist ggf. durch eine Sondervereinbarung (die durch den Gemeinderat zu beschließen wäre) entsprechend Abhilfe zu schaffen, damit die ordnungsgemäße Entwässerung nachgewiesen werden kann.
  1. Das Landratsamt Aschaffenburg, Immissionsschutz, wird gebeten, sinngemäß folgende Auflagen in die Genehmigung mit aufnehmen:
    1. Im Rahmen der Umsetzung ist durch ein zugelassenes und zertifiziertes Messunternehmen sicherzustellen, dass die berechneten Immissionswerte an den Aufpunkten IO 2, IO 3 und IO 4 auch eingehalten werden und nicht durch die Erhöhung der Durchsatzleistung und der Inbetriebnahme der neuen Anlagen insgesamt im Rahmen einer summierenden Gesamtbetrachtung aller Lärmquellen eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzwerte vorliegt. 
    2. Um etwaige Auswirkungen der Blei- und Cadmium-Werte aus der Luft auf die Themenfelder Grundwasser und Abwasser auszuschließen, sollen mindestens einmal im Quartal die bisherigen Messungen durchgeführt und beim Betrieb dokumentiert werden.
  2. Die Zustimmungen unter Ziffern 1 bis 3 stehen unter dem Vorbehalt, dass es sich um keinen Störfallbetrieb handelt. Das Landratsamt Aschaffenburg, Immissionsschutz, hat deshalb sicherzustellen, dass unter Beantwortung der in der E-Mail vom 03.07.2020 aufgeworfenen Frage geklärt wird, dass die Schwelle zum Störfallbetrieb (wie im Antrag beschrieben) unterschritten ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.12.2021 11:36 Uhr