Beantwortung Anfrage GR-Mitglied Jobst aus der GR-Sitzung vom 20.11.2018, TOP 558ö;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 29.01.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Gemeinderates 29.01.2019 ö 7.1

Sachverhalt

In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 20.11.2018 hat Gemeinderatsmitglied Jobst angefragt, wie die Maßnahmen aus dem Beschluss der öffentlichen Verwaltungsausschusssitzung vom 21.06.2016 bezüglich des Themas Freihalten von Gehbahnen und Heckenrückschnitten umgesetzt werden und wie viele Bürger angeschrieben wurden.

Im Herbst 2018 wurden 38 Haushalte angeschrieben. Im Juli und Oktober 2017 wurden 45 Haushalte angeschrieben.

Im „Isar-Anzeiger“ werden regelmäßig die Bürgerinnen und Bürger darüber informiert, dass Hecken, die an öffentlichen Gehwegen und Straßen angrenzen, zurückgeschnitten werden müssen, um eine Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

Außerdem werden jährlich Straßenkontrollen wegen den überhängenden Hecken durchgeführt. Um einen Rückschnitt anordnen zu können, muss die Verkehrssicherheit beeinträchtigt sein.

Bei Auffälligkeiten im Rahmen von regelmäßigen Kontrollen durch das Ordnungsamt und den Bauhof sowie bei Eingang einer Beschwerde oder einem Hinweis auf einen Fall von Heckenüberwuchs wird eine Ortsbesichtigung durchgeführt, bei der der vorgebrachte Sachverhalt kontrolliert wird.

In einem begründeten Fall von Heckenüberwuchs auf öffentlichen Gehwegen und Straßen werden die betroffenen Eigentümer hiervon in Kenntnis gesetzt.

Der Eigentümer wird mit einem formlosen Schreiben mit Fristsetzung von 4 Wochen gebeten, die betroffene Hecke so auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, dass die Verkehrssicherheit wiederhergestellt ist.

Nach erfolglosem Fristablauf wird der Eigentümer mit einem zweiten formlosen Erinnerungsschreiben aufgefordert (mit erneuter Fristsetzung von 2 Wochen und Zustellung mit PZU), die betroffene Hecke zurückzuschneiden. In dem Schreiben ist der Hinweis enthalten, dass bei erneutem Fristablauf ein Bescheid mit Zwangsgeldandrohung erlassen wird.

Nach erneutem erfolglosem Fristablauf wird ein Bescheid mit einer Zwangsgeldandrohung in Höhe von € 150,00 erlassen. Das Zwangsgeld wird innerhalb einer Frist von 2 Wochen fällig. Vor Erlass eines Bescheides mit Zwangsgeldandrohung ist von der Verwaltung das pflichtgemäße Ermessen auszuüben und die Verhältnismäßigkeit zu prüfen.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz soll gewährleisten, dass die Gemeinde Grünwald im Einzelfall eine vernünftige Relation zwischen dem angestrebten Ziel des Rückschnitts der Hecke und dem eingesetzten Mittel der Zwangsgeldandrohung oder der Ersatzvornahme herstellt und dadurch angemessen auf die spezielle Sachlage reagiert. Verhältnismäßig ist die Zwangsgeldandrohung oder die Ersatzvornahme erst dann, wenn diese Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen ist. Somit ist die Gemeinde Grünwald verpflichtet, zu prüfen und abzuwägen, ob die Belange der Verkehrssicherheit so hoch beeinträchtigt sind, dass die privaten Belange zum Erhalt der Hecke beschnitten werden können.

In der Regel haben die Grundstückseigentümer den erforderlichen Rückschnitt auch vorgenommen, was sich aber bei Thujen und Fichtenhecken oftmals schwierig gestaltet. Ein massiver Rückschnitt einer solchen Hecke bedeutet ein Absterben der Hecke.

Hat der Grundstückseigentümer auch dann noch nicht reagiert, wird von Seiten der Verwaltung geprüft, ob eine höhere Zwangsgeldandrohung erlassen wird oder ob eine Ersatzvornahme angeordnet wird. Ein Zwangsmittel kann wiederholt angedroht werden, wenn die vorangegangene Zwangsmittelandrohung erfolglos bleibt. Da das Zwangsgeld das mildeste Zwangsmittel darstellt, muss vor einer Ersatzvornahme dieses Zwangsmittel gänzlich ausgeschöpft sein. Denn die Ersatzvornahme ist nur zulässig, wenn ein Zwangsmittel keinen Erfolg erwarten lässt.

Wird bei der Abwägung der Belange festgestellt, dass die Androhung der Ersatzvornahme das geeignete Mittel darstellt, ergeht ein erneuter Bescheid mit Androhung der Ersatzvornahme für den Fall, dass innerhalb einer Frist von 2 Wochen der Aufforderung des Rückschnitts der Hecke nicht nachgekommen wird.

Bei erfolglosem Fristablauf nimmt die Gemeinde Grünwald bei Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und unter Berücksichtigung, dass die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden, die Ersatzvornahme mit Kostenauferlegung an den Grundstückseigentümer vor.

Datenstand vom 28.02.2019 11:20 Uhr