In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 11.12.2018 hat Gemeinderatsmitglied Loos angefragt, ob es zulässig ist, dass das Aufzeichnungsfeld einer privaten Überwachungskamera in den öffentlichen Bereich hineinreichen darf.
Grundstücke oder Gebäude, die unter den Privatbesitz fallen, werden vom Bundesdatenschutzgesetz eindeutig nicht eingeschlossen. Folgerichtig lässt sich ableiten, dass auf dem eigenem Privatgelände jeder tun und lassen kann, was er möchte und somit auch nach Belieben Überwachungskameras installieren und einsetzen darf.
Dennoch ist auch der Privatbereich kein gänzlich rechtsfreier Raum. Wer ein Kamerasystem zum Beispiel nutzt um unbefugtes Betreten aufzuzeichnen und sich auf diese Weise gegen Diebe schützen möchte, der muss dies auch kenntlich machen, zum Beispiel durch ein Schild, das darauf hinweist, dass das Betreten des Grundstücks untersagt ist und auf dem Gelände gefilmt wird.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 21. Oktober 2011 (AZ V ZR 265/10) verkündet, dass es einem Grundstückseigentümer grundsätzlich gestattet ist, zum Schutz vor unberechtigten Übergriffen auf sein Eigentum seinen Grundbesitz mit Videokameras zu überwachen, sofern diese nicht den angrenzenden öffentlichen Bereich oder benachbarte Privatgrundstücke, sondern allein das Grundstück des Eigentümers erfassen (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955, 1956; Urteil vom 16. März 2010 - VI ZR 176/09, NJW 2010, 1533, 1534).
Eine Videoüberwachung greift in das Recht am eigenen Bild (Bildnisse dürfen nur nach Zustimmung des Gefilmten verbreitet oder publik gemacht werden) und in das allgemeine Persönlichkeitsre
cht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein; dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1, 42 f.; 67, 100, 143; BVerfG, NVwZ 2007, 688 ff.; NJW 2009, 3293 f.).
Bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss deshalb sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - aaO; OLG Karlsruhe, OLGR 1999, 83 f.; AG Nürtingen, NJW-RR 2009, 377 f.) von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann.
Sind allerdings eindeutig Personen zu erkennen, ist bei der Videoüberwachung der Datenschutz zu beachten. Irrelevant ist, ob eine Identifizierung der Personen auch tatsächlich stattfindet. Sobald die Bilder dazu genutzt werden könnten, sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Videoüberwachung und der Datenschutz anzuwenden.
Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Dritter liegt vor, wenn diese durch die Überwachung tatsächlich betroffen sind. Aus diesem Grund kann nur eine natürliche Person die eigenen Rechte geltend machen. Die öffentliche Hand bzw. eine Kommune ist hierzu nicht berechtigt. Kann der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht festgestellt werden und ergibt die erforderliche Abwägung, dass das Interesse des Betreibers der Anlage das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nicht überwiegt, ist der Unterlassungsanspruch begründet.
Ein Unterlassungsanspruch kann auch bestehen, wenn Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen ("Überwachungsdruck", vgl. dazu etwa LG Bonn, NJW-RR 2005, 1067 ff.; LG Darmstadt, NZM 2000, 360; AG Winsen, Urteil vom 30. Dezember 2005 - 16 C 1642/05 - Juris). In der Rechtsprechung wird allerdings ein Anspruch auf Unterlassung des Betriebs solcher Videokameras, die auf das Nachbargrundstück lediglich ausrichtbar sind, verneint, wenn der Nachbar die Anfertigung von Aufnahmen lediglich befürchtet und die Kameras nur mit erheblichem und äußerlich wahrnehmbarem Aufwand, also nicht etwa nur durch das Betätigen einer Steuerungsanlage, auf sein Grundstück gerichtet werden können (vgl. LG Bielefeld, NJW-RR 2008, 327 f.; LG Itzehoe, NJW-RR 1999, 1394 f.).