Bauort: Gasteig 3, Grundstück Fl.Nr. 98 (Grundstücksgröße = 906 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Baulinienplan 251 B 28 v. 01.05.1930, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Das gegenständliche Baugrundstück war zuletzt im Februar 2013 Beratungsgegenstand im Bauausschuss. Es wurde damals die Errichtung eines Einfamilienhauses beantragt, die zwischenzeitlich auch durch das zuständige Landratsamt München genehmigt wurde.
Mittlerweile hat ein Eigentümerwechsel stattgefunden und für den spitz zur Knackenau zulaufenden Grundstücksbereich wird nun ein Zweifamilienhaus in E+D-Bebauung (DG kein Vollgeschoss) beantragt. Der Grundriss des Gebäudes hat sich marginal vergrößert, liegt aber hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung noch im zulässigen Bereich. Das Gebäude ist hinsichtlich der Gestaltung sehr ähnlich zum ursprünglich genehmigten Plan. Dort wurde eine asymmetrische Dachform zugelassen, die auch im vorliegenden Antrag enthalten ist und befürwortet werden sollte.
Außerdem sollte aufgrund der „Tallage“ des Grundstücks zur Erleichterung der Entwässerung wieder die Aufschüttung des Grundstücks zugelassen werden, die nach § 8 Abs. 1 Ortsgestaltungssatzung eben dann zulässig sind, wenn sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung dienen.
Die internen Abstandsflächen zwischen dem Altbestand und dem Neubau können auch bei der neu vorgelegten Planung nicht eingehalten werden. Hier sollte aber wie im ursprünglichen Bauantrag der Ausnahmeregel für „der fremden Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden“ zugestimmt werden.
Schützenswerter Baumbestand wird indirekt berührt. Auf dem Nachbargrundstück sind diverse schützenswerte Bäume vorhanden, die an den geplanten Neubau heran ragen. Laut Planer soll hier im Einvernehmen mit den betroffenen Nachbarn ein Kronenrückschnitt erfolgen, um die Bäume erhalten zu können. Dieses Vorgehen ist unter der Maßgabe der Beachtung der privatrechtlichen Vorgaben auch von der gemeindlichen Umweltabteilung befürwortet worden.
Der Stellplatznachweis ist noch zu korrigieren. Beide Stellplätze sind in den Plänen auch zeichnerisch nachzuweisen. Eine Bezugnahme auf die ursprüngliche Genehmigung ist nicht ausreichend. Beide Wohneinheiten sind unter 120 m² groß, insofern ist jeweils nur ein Stellplatz erforderlich. Der für die zweite Wohneinheit benötigte Stellplatz soll im südlichen Grundstücks-Spitz errichtet werden, die Zufahrt würde dann über die Straße „In der Knackenau“ erfolgen. Die Zufahrtsbreite ist hier ausreichend, jedoch sollte der Abstand von mind. 5 m zur Straßenbegrenzungslinie, die sog. Vorgartenlinie, eingehalten werden. Die ist im Plan ebenfalls noch abzuändern.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es sich aufgrund des Grundstückszuschnitts und der damit verbundenen Zwänge immer noch um eine ungewöhnliche Planung handelt, die einige Abweichungen erforderlich macht, jedoch sehr zurückhaltend das noch vorhandene und zustehende Baurecht auf dem Grundstück verwirklicht.