Antrag auf Vorbescheid zum Neubau von vier Häusern mit Doppelgaragen auf dem Grundstück Fl. Nrn. 611/85 und 611/13 an der Kaiser-Ludwig-Straße 36 bzw. Habermannstr. 8;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 11.03.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.03.2019 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bauort: Kaiser-Ludwig-Straße 36 bzw. Habermannstr. 8, Grundstück Fl. Nr. (Grundstücksgröße =  2.183 + 3.587 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung


GR-Mitglied Kraus ist wegen persönlicher Beteiligung (Architekt) von der Beschlussfassung und Beratung ausgeschlossen. 

Die künftig in drei Grundstücke aufgeteilten Anwesen liegen in einem 90° Winkel zwischen der Habermann- und der Kaiser-Ludwig-Straße. Vom Anwesen Habermannstr. 8 soll ein Grundstücksanteil real abgeteilt werden, der dann mittig zwischen den beiden restlichen Grundstücken liegt. Um die Erschließung zu sichern, wird die bereits genehmigte Zufahrt zum Haus 5 (Kaiser-Ludwig-Straße) verlängert. Das (bereits genehmigte) Haus 5 wird darüber hinaus nach Norden verschoben. 


Neu geplant wird nun die Bebauung des mittig liegenden Grundstücks sowie des Anwesens „Habermannstraße 8“. Hier sollen insgesamt drei Einfamilienhäuser (E+D und E+1+D) und ein Doppelhaus (E+D) errichtet werden. 



Folgender Fragenkatalog wurde zum vorliegenden Vorbescheid eingereicht: 


  1. Steht dem Abbruch des Wohnhauses mit Schwimmhalle etwas entgegen?

Antwort: Diese Frage kann nicht beantwortet werden. Das ergibt sich klar aus der bayerischen Bauordnung. Im Rahmen eines Vorbescheides müssen Fragen gestellt werden, die sich auf Sachverhalte beziehen, die im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zum Prüfungsgegenstand gehören. 


  1. Kann hinter dem geteilten Grundstück Kaiser-Ludwig-Str. 36, Fl. Nr. 611/12, ein weiteres Teilrundstück von 1.500 m² real abgeteilt werden?         
    Auf diesem Grundstück sollen dann zwei weitere Häuser mit Doppelgaragen errichtet werden. Die Zufahrt erfolgt über das bereits genehmigte Haus 5, aus der Baugenehmigung vom 12.02.2018 und wird um ca. 20 m noch tiefer in das neu real geteilte Grundstück (Teil A – Antrag auf Vorbescheid) verlängert. Die Erschließung ist somit gesichert. Auf den vorhandenen Baumbestand wurde Rücksicht genommen. Das Haus 5 (Baugenehmigung v. 12.02.2018) wird in Richtung Norden verschoben und künftig über die erweiterte Zufahrt mit den beiden neuen Häusern 1 und 2 erschlossen. Geh- und Fahrtrechte werden entsprechend grundbuchmäßig gesichert. 

Antwort: Auch Fragen zur Grundstückteilung sind im Rahmen eines Vorbescheids nicht möglich, da diese nichts mit dem Genehmigungsverfahren an sich zu tun haben. 


  1. Können auf dem Restgrundstück von 2.087 m² (Teil B – Antrag auf Vorbescheid) dann zwei Wohnhäuser mit Doppelgaragen errichtet werden?         
    Die Zufahrt ist über die Habermannstr. 8 bereits vorhanden und die entsprechenden Wendeflächen verkleinern die heutige gepflasterte Fläche sogar erheblich. Eine Befreiung von der GRZ II wegen der langen Zufahrt, ist heute bereits im Bestand vorhanden.         

    Antwort: Nach Überprüfung der vorliegenden Unterlagen ist die Errichtung von zwei Wohnhäusern mit Doppelgaragen grundsätzlich möglich. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist noch auf den vorhandenen Baumbestand einzugehen.
         

  1. Bei der Überplanung des Grundstücks Fl. Nr. 611/13 wurde schützenswerter Baumbestand nur geringfügig berührt, da sich im Bereich der vorhandenen Villa mit Schwimmhalle und den sehr großzügigen Garten keine schützenswerten Bäume befinden. 

Antwort: Das gemeindliche Umweltamt hat die Baugrundstücke begutachtet und folgende Empfehlung abgegeben: Die Birken Nr. 59 (StU 1,98 m) und Nr. 48 (StU 1,63 m) sind zu erhalten. Die Birke Nr. 69 ist sehr schräg und hochgradig bruchgefährdet – eine Fällung wird angeraten. Die Bäume Nr. 7, Nr. 25 und Nr. 27 können ebenfalls zur Fällung freigegeben werden. Die angegebenen Ersatzpflanzungen sind hinsichtlich ihrer Art und ihres Stammumfanges in Ordnung. 



Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Erschließung der einzelnen Gebäude auf dem Grundstück nicht optimal ist, was sich aus der jetzt nachgeschalteten Planung der hinteren Grundstücke ergibt. Hier sollte insbesondere für die von der Kaiser-Ludwig-Straße erschlossenen Grundstücke ein optimiertes Gesamtkonzept für die Erschließung erstellt werden.

Beschluss

GR-Mitglied Kraus ist wegen persönlicher Beteiligung (Architekt) gem. Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen. 

Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Vorbescheid zum Neubau von vier Einfamilienhäusern herzustellen

Der Zufahrtssituation auf allen drei Grundstücken wird nicht zugestimmt. Um die Nutzung der Grundstücke zu verbessern und die Versiegelung möglichst gering zu halten, ist ein optimiertes Gesamtkonzept für die Erschließung der einzelnen Gebäude (alle Häuser!) zu erstellen. 

Die Beantwortung der Fragen aus dem Vorbescheid ist Bestandteil dieses Beschlusses. 

  1. Steht dem Abbruch des Wohnhauses mit Schwimmhalle etwas entgegen?

Antwort: Diese Frage kann nicht beantwortet werden. Das ergibt sich klar aus der bayerischen Bauordnung. Im Rahmen eines Vorbescheides müssen Fragen gestellt werden, die sich auf Sachverhalte beziehen, die im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zum Prüfungsgegenstand gehören. 


  1. Kann hinter dem geteilten Grundstück Kaiser-Ludwig-Str. 36, Fl. Nr. 611/12, ein weiteres Teilrundstück von 1.500 m² real abgeteilt werden?         
    Auf diesem Grundstück sollen dann zwei weitere Häuser mit Doppelgaragen errichtet werden. Die Zufahrt erfolgt über das bereits genehmigte Haus 5, aus der Baugenehmigung vom 12.02.2018 und wird um ca. 20 m noch tiefer in das neu real geteilte Grundstück (Teil A – Antrag auf Vorbescheid) verlängert. Die Erschließung ist somit gesichert. Auf den vorhandenen Baumbestand wurde Rücksicht genommen. Das Haus 5 (Baugenehmigung v. 12.02.2018) wird in Richtung Norden verschoben und künftig über die erweiterte Zufahrt mit den beiden neuen Häusern 1 und 2 erschlossen. Geh- und Fahrtrechte werden entsprechend grundbuchmäßig gesichert. 

Antwort: Auch Fragen zur Grundstückteilung sind im Rahmen eines Vorbescheids nicht möglich, da diese nichts mit dem Genehmigungsverfahren zu tun haben. 


  1. Können auf dem Restgrundstück von 2.087 m² (Teil B – Antrag auf Vorbescheid) dann zwei Wohnhäuser mit Doppelgaragen errichtet werden?         
    Die Zufahrt ist über die Habermannstr. 8 bereits vorhanden und die entsprechenden Wendeflächen verkleinern die heutige gepflasterte Fläche sogar erheblich. Eine Befreiung von der GRZ II wegen der langen Zufahrt, ist heute bereits im Bestand vorhanden.         

    Antwort: Nach Überprüfung der vorliegenden Unterlagen ist die Errichtung von zwei Wohnhäusern mit Doppelgaragen grundsätzlich möglich. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist noch auf den vorhandenen Baumbestand einzugehen.
         

  1. Bei der Überplanung des Grundstücks Fl. Nr. 611/13 wurde schützenswerter Baumbestand nur geringfügig berührt, da sich im Bereich der vorhandenen Villa mit Schwimmhalle und den sehr großzügigen Garten keine schützenswerten Bäume befinden. 

Antwort: Bezugnehmend auf den Sachverhalt ist nach Überprüfung des Luftbildes auf beiden betroffenen Grundstücken Baumbestand vorhanden, der im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen ist. 

Für die von der Kaiser-Ludwig-Straße erschlossenen Grundstücke ist ein optimiertes Gesamtkonzept für die Erschließung zu erstellen. 


Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 21.09.2022 09:28 Uhr