Antrag auf Vorbescheid zum Neubau von vier Häusern mit Doppelgaragen auf dem Grundstück Fl. Nrn. 611/85 und 611/13 an der Kaiser-Ludwig-Straße 36 bzw. Habermannstr. 8;
Daten angezeigt aus Sitzung: Sitzung des Bauausschusses , 11.03.2019
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
---|---|---|---|---|---|
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) | Sitzung des Bauausschusses | 11.03.2019 | ö | beschließend | 3 |
Sachverhalt
Antwort: Diese Frage kann nicht beantwortet werden. Das ergibt sich klar aus der bayerischen Bauordnung. Im Rahmen eines Vorbescheides müssen Fragen gestellt werden, die sich auf Sachverhalte beziehen, die im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zum Prüfungsgegenstand gehören.
Auf diesem Grundstück sollen dann zwei weitere Häuser mit Doppelgaragen errichtet werden. Die Zufahrt erfolgt über das bereits genehmigte Haus 5, aus der Baugenehmigung vom 12.02.2018 und wird um ca. 20 m noch tiefer in das neu real geteilte Grundstück (Teil A – Antrag auf Vorbescheid) verlängert. Die Erschließung ist somit gesichert. Auf den vorhandenen Baumbestand wurde Rücksicht genommen. Das Haus 5 (Baugenehmigung v. 12.02.2018) wird in Richtung Norden verschoben und künftig über die erweiterte Zufahrt mit den beiden neuen Häusern 1 und 2 erschlossen. Geh- und Fahrtrechte werden entsprechend grundbuchmäßig gesichert.
Antwort: Auch Fragen zur Grundstückteilung sind im Rahmen eines Vorbescheids nicht möglich, da diese nichts mit dem Genehmigungsverfahren an sich zu tun haben.
Die Zufahrt ist über die Habermannstr. 8 bereits vorhanden und die entsprechenden Wendeflächen verkleinern die heutige gepflasterte Fläche sogar erheblich. Eine Befreiung von der GRZ II wegen der langen Zufahrt, ist heute bereits im Bestand vorhanden.
Antwort: Nach Überprüfung der vorliegenden Unterlagen ist die Errichtung von zwei Wohnhäusern mit Doppelgaragen grundsätzlich möglich. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist noch auf den vorhandenen Baumbestand einzugehen.
Antwort: Das gemeindliche Umweltamt hat die Baugrundstücke begutachtet und folgende Empfehlung abgegeben: Die Birken Nr. 59 (StU 1,98 m) und Nr. 48 (StU 1,63 m) sind zu erhalten. Die Birke Nr. 69 ist sehr schräg und hochgradig bruchgefährdet – eine Fällung wird angeraten. Die Bäume Nr. 7, Nr. 25 und Nr. 27 können ebenfalls zur Fällung freigegeben werden. Die angegebenen Ersatzpflanzungen sind hinsichtlich ihrer Art und ihres Stammumfanges in Ordnung.
Beschluss
Die Beantwortung der Fragen aus dem Vorbescheid ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Antwort: Diese Frage kann nicht beantwortet werden. Das ergibt sich klar aus der bayerischen Bauordnung. Im Rahmen eines Vorbescheides müssen Fragen gestellt werden, die sich auf Sachverhalte beziehen, die im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zum Prüfungsgegenstand gehören.
Auf diesem Grundstück sollen dann zwei weitere Häuser mit Doppelgaragen errichtet werden. Die Zufahrt erfolgt über das bereits genehmigte Haus 5, aus der Baugenehmigung vom 12.02.2018 und wird um ca. 20 m noch tiefer in das neu real geteilte Grundstück (Teil A – Antrag auf Vorbescheid) verlängert. Die Erschließung ist somit gesichert. Auf den vorhandenen Baumbestand wurde Rücksicht genommen. Das Haus 5 (Baugenehmigung v. 12.02.2018) wird in Richtung Norden verschoben und künftig über die erweiterte Zufahrt mit den beiden neuen Häusern 1 und 2 erschlossen. Geh- und Fahrtrechte werden entsprechend grundbuchmäßig gesichert.
Antwort: Auch Fragen zur Grundstückteilung sind im Rahmen eines Vorbescheids nicht möglich, da diese nichts mit dem Genehmigungsverfahren zu tun haben.
Die Zufahrt ist über die Habermannstr. 8 bereits vorhanden und die entsprechenden Wendeflächen verkleinern die heutige gepflasterte Fläche sogar erheblich. Eine Befreiung von der GRZ II wegen der langen Zufahrt, ist heute bereits im Bestand vorhanden.
Antwort: Nach Überprüfung der vorliegenden Unterlagen ist die Errichtung von zwei Wohnhäusern mit Doppelgaragen grundsätzlich möglich. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist noch auf den vorhandenen Baumbestand einzugehen.
Antwort: Bezugnehmend auf den Sachverhalt ist nach Überprüfung des Luftbildes auf beiden betroffenen Grundstücken Baumbestand vorhanden, der im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen ist.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen