Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 579/9 an der Dr.-Kurt-Huber-Straße 18 (Austauschpläne);


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 11.03.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.03.2019 ö 4

Sachverhalt

Bauherr: Martina Gahren-Honisch und Peter Gahren
Bauort: Dr.-Kurt-Huber-Straße 18, Grundstück Fl. Nr. 579/9 (Grundstücksgröße 1.779 m²)
Planbereich: Bebauungsplan BI 8/57 v. 29.04.1957 und BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;

Das gegenständliche Bauvorhaben war bereits in der Sitzung vom 30. Juli 2018 Beratungsgegenstand. Der Bauausschuss hat das Einvernehmen für die geplante E+1+D-Bebauung (WH 7,20 m und FH 9,55 m DN 25°) aufgrund des Verstoßes gegen das Einfügungsgebot in Bezug auf die Anzahl der geplanten Vollgeschosse und die daraus resultierende Höhenentwicklung gemäß § 34 BauGB versagt. 

Mit den neu vorliegenden Austauschplänen (Inhalt: Reduzierung Höhe Hauptgebäude + Fällung Rotbuche, Verlegung TG-Zufahrt zum Erhalt Stieleiche) begehrt der Antragsteller die Genehmigung für ein Einfamilienhaus mit Tiefgarage und Nebenanlagen. Die aktuelle Planung sieht nach wie vor eine Bebauung in E+1+D mit einen flacheren Walmdach (DN 20°) vor. Die Wandhöhe reduziert sich auf 6,75 m die Firsthöhe auf 8,90 m. 

Bei einer Ortseinsicht der Bauverwaltung der Gemeinde zusammen mit der Bauaufsichtsbehörde, dem Landratsamt München konnte man sich am 07.03.2019 von der vorhandenen Umgebungsbebauung innerhalb des einschlägigen Plangeviertes ein genaues Bild machen. Es war deutlich erkennbar, dass bislang jede Bebauung in E + D bzw. Bungalowbauten diesen Baubereich nach § 34 BauGB prägen. Eine andere, insbesondere höhere Bebauung in Bezug auf die Anzahl der Vollgeschosse und damit verbundenen Höhenentwicklung (Wand- u. Firsthöhe) wurde in dieser Nebenstraße ortsplanerisch bewusst nicht zugelassen. 

Der Hinweis des Architekten auf die künftige Bebauung östlich der Dr.-Max-Straße ist für das gegenständliche Plangeviert nicht mehr bindend, da die klar trennende Zäsur durch die breite Anliegerstraße gebildet wird. 

Nach Ansicht der Bauverwaltung und der Rechtsaufsichtbehörde wäre die jetzt neu geplante Bebauung an der Dr.-Kurt-Huber-Straße ein Fremdkörper und würde den vorhandenen Rahmen nach § 34 BauGB sprengen. Somit fügt sich die geplante Bebauung hinsichtlich der Geschoßigkeit und der sich hieraus ergebenden Höhenentwicklung nach wie vor nicht in die prägende Umgebungsbebauung ein. Der Errichtung in E+1+D sollte daher aufgrund des Verstoßes gegen das Einfügungsgebot, wie bereits mit erfolgtem ablehnenden Beschluss des Bauausschusses im Juli 2018 geschehen, nicht zugestimmt werden. 
Der für das Grundstück heranzuziehende, aus 1957 stammende Bebauungsplan gibt eine nördliche Baugrenze von sieben Metern zur Dr.-Kurt-Huber-Straße vor.

Die festgesetzte Baugrenze wird mit dem Hauptgebäude und den geplanten Anbauten eingehalten. Der geplante Eingangsbereich überschreitet die angegebene Baugrenze um ca. 2,00 m. Im Planbereich gibt es bereits Bezugsfälle, bei denen das Eingangspodest die Baugrenze überschreitet. Einer Befreiung sollte demnach zugestimmt werden.

Der geplante Tiefgaragenrampenkopf hält die 5 m Vorgartenlinie ein. Aufgrund der Kurvenlage des Grundstücks überschreitet das Gebäude die 7-m-Baugrenze um 2 m bzw. 1,30 m. Eine Überschreitung der Baugrenze mit den Nebenanlagen bis auf die zulässigen 5 m ist vertretbar. Eine Befreiung sollte befürwortet werden. 

Die vorgegebene Grundflächenzahl von 0,18 sowie die Geschossflächenzahl von 0,22 sind in der Hauptnutzung eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen (hier Tiefgarage) wird mit ca. 200 m² überschritten – da die Tiefgarage jedoch eine geplante Erdüberdeckung von 1,00 m aufweist, sollte die erforderliche Befreiung befürwortet werden.

Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.

Eine geplante Abgrabung auf der Ostseite des Gebäudes entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungsatzung und sollte daher befürwortet werden. 

Der Stellplatznachweis wird durch den Bau einer Tiefgarage mit 9 Stellplätzen ausreichend geführt.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Schützenswerter Baumbestand wird berührt. Die Rotbuche mit Stu 3,16 m wird zur Fällung beantragt, da der Standort des Baumes eine Bebaubarkeit zu sehr einschränkt. Als Ersatz für die Fällung sind drei heimische Laubbäume – wie bereits im Plan eingezeichnet- mit Stu 30 – 35 straßenbegleitend als Ersatzpflanzung angemessen. 
Die Eiche Nr. 11 wird durch die Verlegung der Tiefgarage erhalten.
Das gemeindliche Umweltamt sieht die Rotbuche als sehr erhaltenswert an. Aufgrund der im Grundstück sehr mittigen Situierung des Baumes kann das Baurecht hier aber kaum anders verwirklicht werden. 

Das geplante Bauvorhaben ist nicht zulässig.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage nicht herzustellen.

Einer Bebauung in E+1+D wird aufgrund der Nichteinfügung nach § 34 BauGB nicht zugestimmt.
Innerhalb des einschlägigen Plangeviertes ist keine derartige Bebauung mit der geplanten Höhenentwicklung, welche aus den beabsichtigten Vollgeschossen resultiert, vorhanden. Das umliegende und mit Wohnhäusern bebaute Baugebiet ist ausnahmslos geprägt mit Gebäuden in E+D-Bebauung bzw. vereinzelten Bungalows. Das hier neu eingereichte Bauvorhaben sprengt den vorgegebenen Rahmen innerhalb des Gevierts. Die östliche Bebauung, insbesondere auch die künftige Bebauung, an der Dr.-Max-Straße ist für das vorliegende Plangeviert im Sinne § 34 BauGB nicht maßgeblich. 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 21.09.2022 09:28 Uhr