Tekturantrag zur Errichtung von vier Einfamilienhäusern (Haus 1) mit einer Dreifachgarage und drei Doppelgaragen auf dem Grundstück Fl. Nr. 370/0 an der Perlacher Str. 10;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 11.03.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.03.2019 ö 5

Sachverhalt

Bauort: Perlacher Str. 10, Grundstück Fl.Nr. 370/0 (Grundstücksgröße = 3.614 m²)
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 17 v. 22.07.1977; Bebauungsplan BL 18/96  (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung

Das gegenständliche Bauvorhaben war bereits in der Bauausschusssitzung vom 17. November 2011 Beratungsgegenstand.  Das Einvernehmen für die Errichtung von vier Einfamilienhäusern mit Garagen wurde hergestellt. Die Genehmigung durch das Landratsamt wurde mit Bescheid vom 18.05.2011 erteilt. Die Geltungsdauer der Genehmigungen wurde bis zum 24.05.2019 verlängert. Mit der vorliegenden Tektur sollen verschiedene Änderungen an den Baukörpern genehmigt werden. 
Die vier Einfamilienhäuser sind in E+1+D Bebauung geplant, wobei das Dachgeschoss jeweils kein Vollgeschoß darstellt. Die Grundrisse sind nach wie vor einheitlich gehalten. 

Das Maß der baulichen Nutzung mit der Hauptnutzung wird eingehalten. Bei der Grundfläche mit den Nebenanlagen wurde bereits eine Befreiung für insgesamt 215 m² aufgrund der langen Zufahrt ausgesprochen (Haus 1 ca. 12 m²). Eine weitere noch höhere Befreiung über dieses Maß hinaus sollte nicht befürwortet werden. Die Planung ist in diesem Punkt anzupassen.
Sämtliche Zufahrts- und Zugangsflächen werden aus wasserdurchlässigem Belag hergestellt, um eine möglichst geringe negative Auswirkung auf den natürlichen Boden zu gewährleisten. 

Der Bebauungsplan Nr. B 17 sieht eine Baugrenze zur Perlacher Straße von fünf Meter vor. Diese Baugrenze wird mit einem Erker um 8,0 cm bzw. 32,0 cm auf die gesamte Erkerlänge überschritten. Dies wird mit der ausgeglichenen Lage der Gebäude im Grundstück begründet. Eine Befreiung für die Überschreitung der Baugrenze im Planbereich und auch hinsichtlich der Vorgartenlinie mit der Hauptnutzung ist  bislang nicht erfolgt. Eine Überschreitung sollte daher zur Wahrung der 5 m Grenze nicht befürwortet werden. 

Der qualifizierte Bebauungsplan Nr. B 17 gibt für den nord-westlichen Grundstückbereich schallschutztechnische Regelungen gem. einem Schallschutzgutachten von 1975 vor.
Hier dürfen zum einen keine Aufenthaltsräume in den der Straße zugewandten Hausbereich errichtet werden, zum anderen müssen Schallschutzfenster eingebaut werden.
Letztere Vorgabe wird vom Planer selbstverständlich eingehalten. Bezüglich der Unzulässigkeit von der Straße zugewandten Aufenthaltsräumen hat die Verwaltung die Baugenehmigungen der benachbarten Wohngebäude überprüft und hier in nach Erlass des Bebauungsplanes genehmigten Bauvorhaben keine Einhaltung dieser Forderung festgestellt, so dass diesbezüglich eine entsprechende Befreiung erteilt werden sollte.

Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes werden eingehalten.

Das natürliche Gelände auf dem Baugrundstück steigt von der Perlacher Straße um ca. 66 cm an. Die Einfahrt zum Haus 1 erfolgt getrennt. Da die Garage von Haus 2 an die Garage für Haus 1 drangebaut werden soll, würde aufgrund des Geländeanstieges ein Versatz entstehen. Gemäß § 6 Abs. 3 der Ortsgestaltungssatzung sind mehrere aneinander gebaute Garagen auch als ein Gebäude zu behandeln. Die Garage von Haus 1 ist aus diesem Grund anstatt der 2,75 m somit im vorderen Bereich 3 m hoch, die angebaute Garage von Haus 2 dann wieder 2,75 m. Die Erteilung einer Abweichung von der Festsetzung aufgrund des Geländeverlaufes wäre für diesen Einzelfall vertretbar und sollte befürwortet werden. 

Die Wand- (7,03 m) und Firsthöhe (9,63 m), sowie der maximal zulässige Kniestock gem. Ortsgestaltungssatzung sowie die sonstigen Festsetzungen werden eingehalten. 

Die Gauben sind entsprechend der Festsetzung der Ortsgestaltungsatzung 1m tiefer als der First liegend zu vermaßen. 

Die Abgrabung auf der Ostseite des Gebäudes entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung und sollte daher befürwortet werden.

Schützenswerter Baumbestand wird durch die Gesamtmaßnahme berührt. Hierbei sind auf dem Grundstück 126 Bäume katalogisiert worden. Nach der ersten Baugenehmigung im Jahr 2011 (131) sind schon etliche Bäume gefällt worden. Bei der geplanten Zufahrt zu den Garagen müssen bei dem Spitzahorn Nr. 3 und der großen Nachbarbuche Nr. 55 unbedingt Wurzelbrücken beauflagt werden. 

Der Spitzahorn Nr. 4 ist zur Fällung beantragt. Dieser könnte jedoch erhalten bleiben, wenn die Garage auf Punktfundamente gestellt wird. 

Die Ersatzpflanzungen sind sehr gut. 

Der Stellplatznachweis ist durch die Dreifachgarage erfüllt.

Die Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor. 

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Tektur für die Errichtung von vier Einfamilienhäusern (Haus 1) mit Dreifachgarage- herzustellen.

Eine Befreiung wegen Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen wird im bereits genehmigten Rahmen bei wasserdurchlässiger Ausführung der Beläge weiterhin befürwortet. Eine weitere Befreiung über dieses Maß hinaus, wird nicht befürwortet. Die versiegelten Flächen sind entsprechend zu reduzieren. 

Eine Befreiung für die Überschreitung der Baugrenze von 5 m mit dem Erker wird nicht befürwortet. 

Eine Abweichung von der Festsetzung der Wandhöhe für Garagen im Geltungsbereich „Grünwald“ für die Errichtung der Dreifachgarage von Haus 1 zusammen mit der Doppelgarage Haus 2 mit einer Höhe von 3 m aufgrund des natürlichen Geländeanstieges wird für diesen Einzelfall bei Haus 1 befürwortet. 

Die Dachbelichtungselemente in Form von Gauben sind entsprechend der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung mit 1 m Abstand von der First zu vermaßen. 

Die Abgrabung auf der Ostseite des Gebäudes entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung und wird befürwortet. 

Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wegen Errichtung von straßenseitig gelegenen Aufenthaltsräumen wird befürwortet.

Der Spitzahorn Nr. 4 soll durch Stellung der Garage auf Punktfundamente erhalten werden. 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 21.09.2022 09:28 Uhr