Tekturantrag zur Errichtung von vier Einfamilienhäusern (Haus 2) mit einer Dreifachgarage und drei Doppelgaragen auf dem Grundstück Fl. Nr. 370/0 an der Perlacher Str. 10;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 11.03.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.03.2019 ö 6

Sachverhalt

Bauort: Perlacher Str. 10, Grundstück Fl.Nr. 370/0 (Grundstücksgröße = 3.614 m²)
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 17 v. 22.07.1977; Bebauungsplan BL 18/96  (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012; Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung 


Das gegenständliche Bauvorhaben war bereits in der Bauausschusssitzung vom 17. November 2011 Beratungsgegenstand.  Das Einvernehmen für die Errichtung von vier Einfamilienhäusern mit Garagen wurde hergestellt. Die Genehmigung durch das Landratsamt wurde mit Bescheid vom 18.05.2011 erteilt. Die Geltungsdauer der Genehmigungen wurde bis zum 24.05.2019 verlängert. Mit der vorliegenden Tektur sollen verschiedene Änderungen an den Baukörpern genehmigt werden. 
Die vier Einfamilienhäuser sind in E+1+D Bebauung mit einem Mansardenwalmdach geplant, wobei das Dachgeschoss jeweils kein Vollgeschoß darstellt. Die Grundrisse sind nach wie vor einheitlich gehalten. 

Das Maß der baulichen Nutzung mit der Hauptnutzung wird eingehalten. Bei der Grundfläche mit den Nebenanlagen wurde bereits eine Befreiung für insgesamt 215 m² aufgrund der überlangen Zufahrt ausgesprochen (für Haus 2 ca. 51 m²). Eine weitere noch höhere Befreiung über dieses Maß hinaus sollte nicht befürwortet werden. 
Sämtliche Zufahrts- und Zugangsflächen werden aus wasserdurchlässigem Belag hergestellt, um eine möglichst geringe negative Auswirkung auf den natürlichen Boden zu gewährleisten. 

Der qualifizierte Bebauungsplan Nr. B 17 gibt für den nord-westlichen Grundstückbereich schallschutztechnische Regelungen gem. einem Schallschutzgutachten von 1975 vor.
Hier dürfen zum einen keine Aufenthaltsräume in dem der Straße zugewandten Hausbereich errichtet werden, zum anderen müssen Schallschutzfenster eingebaut werden.
Letztere Vorgabe wird vom Planer selbstverständlich eingehalten. Bezüglich der Unzulässigkeit von der Straße zugewandten Aufenthaltsräumen hat die Verwaltung die Baugenehmigungen der benachbarten Wohngebäude überprüft und hier in nach Erlass des Bebauungsplanes genehmigten Bauvorhaben keine Einhaltung dieser Forderung festgestellt, so dass diesbezüglich eine entsprechende Befreiung erteilt werden sollte.

Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes werden eingehalten.

Die Wand- (7,03 m) und Firsthöhe (9,63 m), sowie der maximal zulässige Kniestock werden ebenfalls eingehalten. 

Die Dachbelichtungselemente in Form von Gauben sind entsprechend der Festsetzung der Ortsgestaltungsatzung 1 m tiefer als der First liegend zu vermaßen. 

Die Abgrabung an der Ostseite des Gebäudes entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung und sollte daher befürwortet werden. Die Tiefe der Abgrabung ist in den Antragsunterlagen zu vermaßen.

Schützenswerter Baumbestand wird durch die Gesamtmaßnahme berührt. Hierbei sind auf dem Grundstück 126 Bäume katalogisiert worden. Nach der ersten Baugenehmigung im Jahr 2011 (131) sind schon etliche Bäume gefällt worden. Bei der geplanten Zufahrt zu den Garagen müssen bei dem Spitzahorn Nr. 3 und der großen Nachbarbuche Nr. 55 unbedingt Wurzelbrücken beauflagt werden. 

Der Spitzahorn Nr. 4 ist zur Fällung beantragt. Dieser könnte jedoch erhalten bleiben, wenn die Garage auf Punktfundamente gestellt wird. 

Die Ersatzpflanzungen sind sehr gut. 

Der Stellplatznachweis ist mittels Doppelgarage erfüllt. 

Die Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor. 

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen für die Tektur zur Errichtung von vier Einfamilienhäusern (Haus 2) mit Doppelgarage herzustellen.

Eine Befreiung wegen Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen wird im bereits genehmigten Rahmen bei wasserdurchlässiger Ausführung der Beläge weiterhin befürwortet. Eine weitere Befreiung über dieses Maß hinaus, wird nicht befürwortet. Die versiegelten Flächen sind entsprechend zu reduzieren. 

Die Dachbelichtungselemente in Form von Gauben sind entsprechend der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung mit 1 m Abstand von der First zu vermaßen. 

Die Abgrabung auf der Ostseite des Gebäudes entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung und wird befürwortet. Die Tiefe der Abgrabung ist in der Planung zu vermaßen. 

Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wegen Errichtung von straßenseitig gelegenen Aufenthaltsräumen wird befürwortet.

Bei der geplanten Zufahrt zu den Garagen Haus 2, 3 und 4 sollen durch die Grünordnung bei dem Spitzahorn Nr. 3 und der großen Nachbarbuche Nr. 55 Wurzelbrücken beauflagt werden.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 21.09.2022 09:28 Uhr