Bauantrag zum Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage und Schwimmbad auf dem Grundstück Fl. Nr. 184/14 an der Eibseestraße 2;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 08.04.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 08.04.2019 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bauort: Eibseestraße 2, Grundstück Fl. Nr. 184/14 (Grundstücksgröße 936 m²)
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan BL 33/76 (B19) v. 22.02.1977 und BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;


GR-Mitglied Steininger ist gemäß Art. 49 Abs. 1 Gemeindeordnung als beauftragter Architekt von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Für das gegenständliche Grundstück besteht bereits eine genehmigte Planung von 2018 zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern die bislang nicht ausgeführt wurde. Die vorliegende Planung mit einem Einfamilienhaus wird begrüßt.

Die Antragsteller planen die Errichtung eines Wohnhauses mit einer Wohneinheit in E+1+D-Bebauung mit Walmdach (28° Dachneigung, Dachgeschoss kein Vollgeschoss), einer Doppelgarage und einem Schwimmbadgebäude.

Der qualifizierte Bebauungsplan B19 gibt für dieses Grundstück eine östliche Baugrenze von fünf Metern zur Eibseestraße vor sowie eine Bauraumtiefe von 19 Metern.

Die o.g. festgesetzte Baugrenze sowie die Bauraumtiefe werden mit dem Hauptgebäude eingehalten. Das geplante Schwimmbadgebäude (47,43 qm Grundfläche) überschreitet die Bauraumtiefe nach Westen um 6,30 m. Da in der Vergangenheit Überschreitungen der rückwärtigen Baugrenze mit Nebenanlagen befreit wurden, sollte auch für diesen Fall eine Befreiung befürwortet werden. Nicht frei von Bedenken ist die Errichtung der Nebenanlage im Baugebiet an sich, weil bis auf ein kleines Schwimmbad im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes B19 keine derartige Nebenanlage bisher zugelassen bzw. baulich realisiert wurde.

Die vorgegebene Grundflächenzahl von 0,25 sowie die Geschossflächenzahl von 0,30 werden sowohl in der Hauptnutzung als auch mit den Nebenanlagen gut eingehalten.

Auf der Gebäudenordseite ist eine Abgrabung zur Belichtung der Aufenthaltsräume im Keller geplant, die in ihren Ausmaßen den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung entspricht. Eine Abweichung sollte hier befürwortet werden.

Zur Errichtung des Schwimmbadgebäudes ist eine Geländeveränderung in Form einer Aufschüttung von ca. 0,50 m erforderlich. Das natürliche Gelände bildet in diesem Bereich eine Mulde und steigt im rückwärtigen Bereich wieder an. Gem. § 8 der Ortsgestaltungssatzung sind Geländeveränderungen in Form von Abgrabungen oder Aufschüttungen nur zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung zulässig. Im vorliegenden Fall ist die Aufschüttung zur Errichtung des Schwimmbadbaues mit gleichen Wandhöhen aus Gründen der Abwasserbeseitigung vertretbar. Einer Abweichung sollte zugestimmt werden.

Bei der vorliegenden Planung treffen Garagen an der Grundstücksgrenze zusammen. Hier ist ein Pflanzstreifen von insgesamt mindestens 1,00 m Breite zwischen den beiden Einfahrten anzuordnen und mit Hecken oder mit mindestens einem heimischen Laubbaum zu bepflanzen.

Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.

Der Stellplatznachweis wird durch den Bau einer Doppelgarage ausreichend geführt.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Laut Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes befindet sich größtenteils nur Aufwuchs. Lediglich zwei Weiden, welche vital und wüchsig erscheinen, werden aufgrund ihres Stammumfanges von der Baumschutzverordnung erfasst. Der Baum Nr. 2 kann jedoch wegen der Baukörpersituierung nicht erhalten bleiben.

Die Ersatzpflanzungen/ Hainbuche und Apfelbaum sind mit StU 18 cm zu klein gewählt. Hier müssen Ersatzpflanzungen mit StU von 20-25 cm genommen werden.

Das geplante Bauvorhaben ist zulässig und genehmigungsfähig.

Beschluss

GR-Mitglied Steininger ist gemäß Art. 49 Abs. 1 GO  als beauftragter Architekt von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage und Schwimmbad herzustellen.

Eine Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze mit dem geplanten Schwimmbadgebäude wird befürwortet.

Einer Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung wegen Errichtung einer Abgrabung im Rahmen der Ausnahmetatbestände wird zugestimmt.

Der Aufschüttung des Geländes im Bereich des Schwimmbadgebäudes um ca. 0,50 m zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung wird ausnahmsweise zugestimmt.

Bei der vorliegenden Planung treffen Garagen an der Grundstücksgrenze zusammen. Es ist ein Pflanzstreifen von insgesamt mindestens 1,00 m Breite zwischen den beiden Einfahrten anzuordnen und mit Hecken oder mit mindestens einem heimischen Laubbaum zu bepflanzen.

Die Ersatzpflanzungen -Hainbuche und Apfelbaum- sind mit StU von 20-25 cm vorzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 20.05.2019 12:53 Uhr