Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 516/1 an der Karl-Valentin-Str. 17;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 08.04.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 08.04.2019 ö beschließend 4

Sachverhalt

Bauort: Karl-Valentin-Str. 17, Grundstück Fl.Nr. 516/1 (Grundstücksgröße = 3.402 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Bebauungsplan B I 1/57 v. 18.09.1957, § 34 GB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung


Mit diesem Antrag auf Vorbescheid soll die weitere Bebaubarkeit des großzügigen und bereits mit einem Bürogebäude bebauten Grundstück geklärt werden.

Der Baulinienplan von 1957 legt einen Bauraum entlang der Ostseite des Grundstücks fest. Auf dem gegenständlichen Grundstück wäre heute lt. Bebauungsplan noch ein Bauraum (in Verlängerung gen Süden) für eine weitere Bebauung vorhanden.

Die Antragsteller möchten einen separaten Baukörper in Form eines Zweifamilienhauses im Südwesten des Grundstücks und somit außerhalb des festgesetzten Bauraums errichten. Der Grundriss des neuen Gebäudes würde sich an den noch verfügbaren Bauraum angleichen.

Zur Historie dieses Vorhabens sei erwähnt, dass bereits 2001 ein ähnlich lautender Antrag auf Vorbescheid gestellt wurde, dem die Gemeinde damals grundsätzlich zugestimmt hatte, der dann aber vom Landratsamt München abgelehnt wurde. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass durch die komplett außerhalb des eigentlichen Bauraums geplanten Bebauung die Grundzüge der (Bebauungs-)Planung berührt würden und die Abweichung vom Bebauungsplan mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar sei.


Folgende Fragen werden im Rahmen des Antrages  auf Vorbescheid gestellt:

  1. Verlagern des Baufensters – Ist es planungsrechtlich vorstellbar und möglich, das im B-Plan 1957 dargestellte Baufenster (ca. 32m x 18m + 17m x 14m) in zwei Einheiten aufzuteilen (GFZ/GRZ bleiben unangetastet) und den kleineren Teil (ca. 17m x 14m) in den westlichen Grundstücksteil zu verlagern?


Antwort: 
Bezugnehmend auf die bereits 2003 gefällte Ablehnung der Genehmigungsbehörde im Landratsamt München zu einem ähnlich lautenden Antrag auf Vorbescheid für das gegenständliche Grundstück ist es planungsrechtlich aus Sicht der Gemeinde nicht möglich einen Baukörper außerhalb des bestehenden Bauraumes zu errichten. Hierzu wäre eine Befreiung von der Einhaltung des Bauraumes von Nöten.

Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplanes können nach § 31 Baugesetzbuch nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. Aufgrund der Tatsache, dass bereits die erste und wichtigste der Befreiungs-Voraussetzungen (Grundzüge der Planung = Grundkonzeption des Bebauungsplanes dürfen nicht berührt werden) nicht eingehalten werden kann, ist eine Befreiung hier nicht möglich. Gerade die Bauräume und Baugrenzen im Bebauungsplan B I 1/57 stellen einen Grundzug der (Bebauungs-)Planung dar und würden durch das gegenständliche Bauvorhaben berührt bzw. sogar verletzt.


  1. Ist das geplante Maß der baulichen Nutzung im Rahmen der o.g. Verlagerung des Baufensters planungsrechtlich vorstellbar bzw. möglich?


Antwort:
Die Überprüfung der vorgelegten Berechnung ergab, dass das Maß der baulichen Nutzung sowohl mit der Haupt- als auch mit der Nebennutzung auf dem großzügigen Grundstück gut eingehalten werden würde. Die angegebene Wandhöhe übersteigt das vom Bebauungsplan festgelegte Maß von 3,20 m. Allerdings sind in der direkten Nachbarschaft und im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bereits Befreiungen von der Einhaltung der Wandhöhe erteilt worden. Diese aber maximal bis zu einer Wandhöhe von 3,80 m.
Die Geschossigkeit entspricht den Vorgaben des Bebauungsplanes.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Zweifamilienhauses nicht herzustellen.


Die Beantwortung der Fragen ist Bestandteil dieses Beschlusses.

  1. Verlagern des Baufensters – Ist es planungsrechtlich vorstellbar und möglich, das im B-Plan 1957 dargestellte Baufenster (ca. 32m x 18m + 17m x 14m) in zwei Einheiten aufzuteilen (GFZ/GRZ bleiben unangetastet) und den kleineren Teil (ca. 17m x 14m) in den westlichen Grundstücksteil zu verlagern?

Antwort: Bezugnehmend auf die bereits 2003 gefällte Ablehnung der Genehmigungsbehörde im Landratsamt München zu einem ähnlich lautenden Antrag auf Vorbescheid für das gegenständliche Grundstück ist es planungsrechtlich aus Sicht der Gemeinde nicht möglich einen Baukörper außerhalb des bestehenden Bauraumes zu errichten. Hierzu wäre eine Befreiung von der Einhaltung des Bauraumes von Nöten.

Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplanes können nach § 31 Baugesetzbuch nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. Aufgrund der Tatsache, dass bereits die erste und wichtigste der Befreiungs-Voraussetzungen (Grundzüge der Planung = Grundkonzeption des Bebauungsplanes dürfen nicht berührt werden) nicht eingehalten werden kann, ist eine Befreiung hier nicht möglich. Gerade die Bauräume und Baugrenzen im Bebauungsplan B I 1/57 stellen einen Grundzug der (Bebauungs-)Planung dar und würden durch das gegenständliche Bauvorhaben berührt bzw. sogar verletzt.

  1. Ist das geplante Maß der baulichen Nutzung im Rahmen der o.g. Verlagerung des Baufensters planungsrechtlich vorstellbar bzw. möglich?

Antwort: Die Überprüfung der vorgelegten Berechnung ergab, dass das Maß der baulichen Nutzung sowohl mit der Haupt- als auch mit der Nebennutzung auf dem großzügigen Grundstück gut eingehalten werden würde. Die angegebene Wandhöhe übersteigt das vom Bebauungsplan festgelegte Maß von 3,20 m. Allerdings sind in der direkten Nachbarschaft und im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bereits Befreiungen von der Einhaltung der Wandhöhe erteilt worden. Diese aber maximal bis zu einer Wandhöhe von 3,80 m.
Die Geschossigkeit entspricht den Vorgaben des Bebauungsplanes.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

Datenstand vom 20.05.2019 12:53 Uhr