Bauvoranfrage zur Errichtung von Werbeanlagen auf dem Grundstück 497/0, Schlosspassagen;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 08.04.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 08.04.2019 ö beschließend 5

Sachverhalt

Vorliegend wurde im Rahmen einer Baukontrolle Mitte Februar 2019 festgestellt, dass auf dem Grundstück Fl.Nr. 497/0 des Einkaufszentrums, Schlosspassagen an der Schlossstraße zwei digitale Werbeanlagen und Nähe des Luitpoldweges (westlicher Zugang zu den Schlosspassagen) eine weitere digitale Werbeanlage aufgestellt wurde.
Die Gemeinde hat den Bauherrn hierzu schriftlich angehört – in der Folge wurde eine Ortsbegehung durch das Bauamt durchgeführt, mit dem Ergebnis, dass alle drei Werbeanlagen gemäß gültiger Werbeanlagensatzung unzulässig sind. Werbeanlagen mit Wechsel- und Projektionswerbung sind nach § 6 Abs. 3 Buchst. a) der einschlägigen Satzung nicht gestattet.

Weiterhin sind freistehende Werbeanlagen (wie hier vorliegend) im sog. Teilgebiet I nur zulässig, wenn Werbeanlagen nicht an Gebäuden angebracht werden können.

Gerade bei den Schlosspassagen sind Werbeanlagen an verschiedenen Fassadenteilen zulässigerweise und auch für jedermann gut sichtbar anzubringen.

Der Antragsteller hat für die widerrechtlich und unzulässig errichteten Werbeanlagen in legitimer Weise einen Antrag auf Bauvoranfrage am 07.03.2019 eingereicht (liegt bei) und diese entsprechend begründet.

Selbst bei wohlwollender Beurteilung lässt sich für die digitalen Werbeanlagen mit den Wirkungen in den öffentlichen Raum hinein keine Genehmigungsfähigkeit darstellen.

Lediglich das vermeintliche Werbeschild an der Schlossstraße in der Einmündung zum Parkplatz / bzw. Zufahrt zur Tiefgarage ist mittlerweile baulich als beleuchteter Parkplatzhinweis ausgeführt, inhaltlich aber keine Werbung. Allerdings ist dieses beidseitige Schild für Verkehrsteilnehmer aller Art im betreffenden Kreuzungsbereich sehr störend und beeinträchtigt von der Größe und Lage die sog. Leichtigkeit des Verkehrs. Es wird daher dringend geraten, dieses Schild deutlich zu verkleinern, ohne Beleuchtung auszuführen und aus dem Sichtfeld der Kreuzung zu nehmen.

Vor alledem empfiehlt Ihnen die Bauverwaltung folgenden

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das Einvernehmen für die bereits ausgeführten digitalen Werbeanlagen und dem sichtbehindernden überdimensionierten Parkschild nicht in Aussicht zu stellen.

Dem Antragsteller wird aufgegeben,  die beiden digitalen Werbeanlagen ersatzlos zu entfernen.

Das Parkhinweisschild ist deutlich zu verkleinern, ohne Beleuchtung auszuführen und aus dem Sichtfeld der Kreuzung zu nehmen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 20.05.2019 12:53 Uhr