Bauort: Dr.-Kurt-Huber-Straße 18, Grundstück Fl. Nr. 579/9 (Grundstücksgröße 1.779 m²)
Planbereich: Bebauungsplan BI 8/57 v. 29.04.1957 und BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;
Das gegenständliche Bauvorhaben war zuletzt in der Sitzung des Bauausschusses am 11.03.2019 Beratungsgegenstand. Der Bauausschuss hat das Einvernehmen für die geplante E+1+D-Bebauung aufgrund des Verstoßes gegen das Einfügungsgebot in Bezug auf die Anzahl der geplanten Vollgeschosse und die daraus resultierende Höhenentwicklung gemäß § 34 BauGB versagt.
Mit der neu vorliegenden 2. Änderungsplanung (Inhalt: Die Geschossigkeit wurde auf ein Vollgeschoss mit Dachgeschoss/als Nichtvollgeschoss – geändert/reduziert, Grundflächenzahl bleibt unverändert, Geschossflächenzahl hat sich durch Wegfall eines Vollgeschosses reduziert) begehren die Antragsteller die Genehmigung für ein Einfamilienhaus mit Tiefgarage und Nebenanlagen.
Die aktuelle Planung sieht nun eine Bebauung in E+D mit einem Walmdach (DN 52°/22°) vor. Die Wandhöhe liegt nun bei zulässigen 4,25m, die Firsthöhe bei 8,65m.
Die vorgegebene Grundflächenzahl von 0,18 sowie die Geschossflächenzahl von 0,22 sind in der Hauptnutzung eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen (hier Tiefgarage) wird überschritten – da die Tiefgarage jedoch eine geplante Erdüberdeckung von 1,00 m aufweist, sollte die erforderliche Befreiung befürwortet werden.
Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Eine geplante Abgrabung auf der Ostseite des Gebäudes entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungsatzung und sollte daher befürwortet werden.
Der Stellplatznachweis wird durch den Bau einer Tiefgarage mit 9 Stellplätzen ausreichend geführt.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.
Das geplante Bauvorhaben ist aufgrund der 2. Änderungsplanung zulässig und genehmigungsfähig.