Bauvoranfrage zum Bau einer Tiefgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 613/28 an der Gabriel-von-Seidl-Str. 52b;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 08.04.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 08.04.2019 ö beschließend 7

Sachverhalt

Bauort: Gabriel-von-Seidl-Str. 52b, Grundstück Fl.Nr. 613/8 (Grundstücksgröße = 1.540 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Baulinienplan Nr. 65 B 11, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung


Für das bestehende Einfamilienhaus soll zusätzlich zur vorhandenen Doppelgarage eine Tiefgarage mit sieben Stellplätzen errichtet werden.

In der vorgelegten Berechnung wurden mitunter bestehende Bauten nicht mitaufgeführt, so dass sich entgegen der vorgelegten Grundflächen-Berechnung (ohne Überschreitung) tatsächlich eine Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen um zusätzliche 41 m² (über die 70% der maximal zuzulassenden GRZ II hinaus) auf dann ca. 100 m² für das Bauvorhaben benötigt werden würde. Zusätzlich zur (grundsätzlich zu befürwortenden) Befreiung für die mit 1m Erdüberdeckung geplante Tiefgarage.

Des Weiteren soll die Tiefgarage über eine zusätzlich zu errichtende Zufahrt erschlossen werden.
Gemäß Ortsgestaltungssatzung ist hier maximal eine Zufahrt zulässig. Die vom Antragsteller aufgeführten „Präzedenzfälle“ können hier nicht herangezogen werden, da jeweils mehrere Wohneinheiten genehmigt und somit eine zusätzliche Zufahrt zulässig war.
Eine Abweichung sollte nicht befürwortet werden.

Im Bereich der künftigen Tiefgaragenzufahrt gibt es eine schützenswerte Linde (StU 1,50m), die für diese Maßnahme gefällt werden soll. Die Umweltabteilung stuft diesen Baum als sehr vital, wüchsig und erhaltenswert ein. Nach Ansicht der Verwaltung sollte einer Fällung nicht zugestimmt werden, da das Baurecht auf dem gegenständlichen Grundstück bereits verwirklicht wurde. Somit hat der öffentliche Belang im Sinne des Baumschutzes hier tatsächlich Vorrang vor der Errichtung einer Tiefgarage, deren Stellplätze überdies für das Einfamilienhaus rein stellplatzrechtlich nicht notwendig sind.  

Folgende Fragen wurden im Zusammenhang mit der Voranfrage gestellt:

  1. Kann der Bau einer Tiefgarage, wie auf dem Entwurf dargestellt, genehmigt werden?

    Antwort: Entsprechend der oben aufgeführten Begründung kann eine Genehmigung nicht in Aussicht gestellt werden, da sowohl die Grundfläche mit den Nebenanlagen überschritten würde (über 70 % der maximal zulässigen Grundfläche hinaus), eine zusätzliche Zufahrt sowie die Fällung eines erhaltenswerten Baumes für nicht zwingend erforderliche Stellplätze erforderlich werden würde.
  2. Wird der Fällung des Ahornes, der im Bereich der Rampe steht, zugestimmt? Ersatzpflanzungen nach Ermessen der Behörde wird angeboten.        

    Antwort: Einer Fällung wird nicht zugestimmt, da die Linde wüchsig, vital und erhaltenswert ist und die Errichtung einer Tiefgarage nicht zwingend erforderlich ist.
  3. Wird der Errichtung einer zweiten Zufahrt mit ca. 3,5 m Breite zur Tiefgaragenrampe zu der bereits bestehenden Zufahrt, die leider für die Tiefgarage nicht genutzt werden kann, im Zuge einer Befreiung zugestimmt?        

    Antwort: Eine Abweichung für eine zusätzliche Zufahrt wird nicht in Aussicht gestellt.
 

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung einer Tiefgarage nicht in Aussicht zu stellen.

Eine Befreiung wegen Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen für die zusätzliche Zufahrt und das oberirdische Zufahrtsgebäude wird nicht in Aussicht gestellt, da die Grundfläche mit den Nebenanlagen bereits ausgeschöpft ist.

Eine Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung wegen Errichtung einer zweiten Zufahrt wird nicht in Aussicht gestellt .

Die Fällung der Linde wird nicht in Aussicht gestellt.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 20.05.2019 12:53 Uhr