Antrag auf isolierte Abweichung zur Errichtung einer straßenseitigen Einfriedung und eines barrierefreien Zuganges sowie der Errichtung einer gestuften Einfassungsmauer entlang der Grundstücksgrenze auf dem Grundstück Fl.Nr. 613/8 an der Gabriel-von-Seidl-Str. 52 a;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 08.04.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 08.04.2019 ö 12

Sachverhalt

Bauort: Gabriel- von-Seidl-Str. 52 a, Grundstück Fl.Nr. 613/8 (Grundstücksgröße =  1.539 m²)
Planbereich: Baulinienplan Nr. 65 B 11; §34 BauGB; Bebauungsplan Nr. B 35; Ortsgestaltungssatzung; Garagen – und Stellplatzsatzung; Baumschutzverordnung


Die Bebauung auf dem Grundstück war bereits in der Bauausschusssitzung vom 02. Juni 2018 Beratungsgegenstand. Der Antrag auf Errichtung einer Tiefgarage wurde genehmigt, die Maßnahme ist weitestgehend beendet. Der vorliegende Antrag bezieht sich auf die Errichtung der Einfriedung zur Gabriel-von-Seidl-Str. hin und um die Grenzzaunanlage zu dem nördlichen Grundstücksnachbarn.

Für die straßenseitige Einfriedung wird eine isolierte Abweichung von der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung hinsichtlich der Einfriedungshöhe beantragt. Diese wird begründet durch den atypischen Geländeverlauf. Das Gelände auf dem Grundstück in der Gabriel-von-Seidl-Straße 52 a liegt gegenüber dem Straßenniveau um ca. 1,40 m erhöht. Die benachbarten Grundstücke hingegen liegen wieder auf Straßenniveau. Der Grund für diese Geländeaufschüttung liegt wohl weit in der Vergangenheit und ist nicht mehr nachvollziehbar.

Das erhöhte Gelände ist straßenseitig mit einer 1,40 m hohen Mauer abgestützt hinter dem bislang ein Maschendrahtzaun als Einfriedung vorhanden war. Durch die Baumaßnahme soll auch die Einfriedung neu errichtet werden. Die Mauer soll gestrichen werden und bleibt erhalten. Durch den Wegfall des Bestandsschutzes wäre die Errichtung einer Einfriedung auf der Mauer als Absturzsicherung nur noch mit einer Höhe von 0,20 cm möglich um die Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung mit 1,60 m maximale Einfriedungshöhe zu erfüllen.

Daher plant der Bauwerber die Errichtung einer straßenseitigen Einfriedung als Gitterzaun mit 0,90 m Höhe und mit einem Abstand von 1 m in das Grundstück zurückversetzt. Um die Höhen-Wahrnehmung der gesamten Einfriedung von der Straße aus zu verringern ist der Bereich bis zur Mauer großzügig zu begrünen.

Aufgrund des atypischen Geländes und für diesen Einzelfall sollte eine Abweichung von der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung zur Höhe der Einfriedung in der genannten Ausführung befürwortet werden, um die Notwendigkeit einer Absturzsicherung sowie das Bedürfnis nach einer Einfriedung zu gewähren.

Entlang der nördlichen Grundstücksgrenze ist ebenfalls die Erneuerung des Grenzzaunes geplant. In diesem Zuge soll auch der ursprünglich mit Treppen erschlossene Hauszugang auf Wunsch des Eigentümers barrierefrei errichtet werden. Hierfür soll das vorhandene Gelände mittel Beton–L-Winkelsteinen neu gefasst werden und für den Rampenverlauf geringfügig aufgeschüttet werden. Eine geringfügige Geländeaufschüttung zur Herstellung eines barrierefreien Hauszuganges sollte für diesen Ausnahmefall unter der Voraussetzung der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks befürwortet werden.

Entlang der Grundstücksgrenze verläuft eine private Erschließungsstraße zu einem rückwärtigen Grundstück. Auch in diesem Bereich ist das Gelände mit einer 0,80 m hohen Mauer im Bestand gestützt. Diese Mauer soll erhalten bleiben. Bislang war die Einfassung des Geländes nach Aussage des Architekten unzureichend und gestückelt, so dass bei Starkregen das Erdreich und Laub auf das Nachbargrundstück herabrutschte. Mit der Abstützung durch die Winkelsteine soll dies zukünftig verhindert werden. Diese Konstruktion bewirkt im Bereich bis zum Hauszugang über eine Länge von 11,40 m eine gestufte Erhöhung der Mauer bis auf 2,40 m um dem Geländeverlauf zu berücksichtigen und gleichzeitig eine Absturzsicherung von 0,90 cm errichten zu können.
Die Erhöhung über zwei Meter hinaus ist genehmigungspflichtig. Darüber hinaus entwickelt die  Konstruktion aufgrund ihrer Länge eine Abstandsflächenrelevanz und berührt nachbarschützende Belange. Eine entsprechende Beurteilung dieses Sachverhaltens obliegt der Genehmigungsbehörde.  

Die Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, einer isolierten Abweichung für die Errichtung einer straßenseitigen Einfriedung mit einer Höhe von 0,90 m zuzustimmen. Die Einfriedung ist mind. 1 m in das Grundstück zurückzuversetzen. Der Bereich bis zur Mauerkante ist großzügig zu begrünen.

Eine Abweichung von der Festsetzung des § 8 Abs. 1 der Ortsgestaltungssatzung wegen geringfügiger Aufschüttung des Grundstücks zur Errichtung eines barrierefreien Zuganges zum Hauseingang wird i.V.m. § 11 Buchst. c) Ortsgestaltungssatzung befürwortet. Eine ordnungsgemäße Entwässerung des Grundstücks muss gewährleistet sein.

Zusätzlich beschließt der Bauausschuss das gemeindliche Einvernehmen für die Einfriedung entlang der nördlichen Grundstücksgrenze herzustellen.
Die Prüfung der Abstandsflächenrelevanz und der nachbarschützenden Belange obliegt der Genehmigungsbehörde.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 20.05.2019 12:53 Uhr