Antrag zum Neubau von drei Einfamilienhäusern mit Doppelgaragen - Haus 1- auf dem Grundstück Fl.Nr. 613/21 an der Ludwig-Thoma-Str. 3;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 03.06.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 03.06.2019 ö 6

Sachverhalt

Bauherr: Kubikwerk GmbH
Bauort: Ludwig-Thoma-Str. 3, Grundstück Fl.Nr. 613/21 (Grundstücksgröße =3.049 m²)
Planbereich: Bebauungsplan 65 B 11 vom 28.11.1911, Bebauungsplan BL 18/96 (B 35) 2. Änderung vom 08.11.2012; Ortsgestaltungssatzung; Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;


GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als Architekt gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Der Bauwerber plant auf dem neu zerlegten Grundstücksteil mit einer Größe von 3.049 m² die Errichtung von drei Einfamilienhäusern jeweils mit Doppelgaragen.

Haus 1 ist in E+1+D Bebauung mit einem Mansardenwalmdach DN 15°/52° geplant. Das Dachgeschoß ist als Nicht-Vollgeschoß geplant.

Das Maß der baulichen Nutzung bezogen auf die Hauptnutzung wird eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird mit der eigenen straßennahen Erschließung eingehalten.
Entsprechend der Festsetzung des Bebauungsplanes B 35 Ziffer 4.2 sind Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich ihrer Umfassungswände insgesamt – d.h. mit ihrer gesamten Fläche – mitzurechnen, sofern sie über mindestens zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Vollgeschosses eine Höhe von 2,30 m haben (§ 20 Abs. 3, Satz 2, 2. Alternative BauNVO). Der Nachweis ist geführt.

Der Baulinienplan 65 B 11 sieht in diesem Bereich eine Baugrenze von 5 m vor. Diese wird mit der Planung eingehalten.

Die geplante Abgrabung an der Garage zur Belichtung und Erschließung der Räumlichkeiten im UG entspricht in seinen Abmessungen den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung. Eine Befreiung sollte befürwortet werden.

Die geplanten Lichtschächte am Haupt- und Nebengebäude, sind in der Planung teilweise sehr flächig dargestellt und weisen Breiten von bis 4 m auf. Aufgrund von Negativbeispielen aus der Vergangenheit wurde für diesen Sachverhalt eine Regelung in Abstimmung mit dem Landratsamt gefunden. Lichtschächte sollen eine maximale Tiefe von 1,50 m aufweisen, und die Länge soll ein Drittel der Wandlänge des Gebäudes nicht überschreiten. Die betroffenen Lichtschächte sind in der Planung entsprechend zu korrigieren und zu verkleinern.  

Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.

Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.  

Der Stellplatznachweis wird mittels Doppelgarage erbracht.

Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Schützenswerter Baumbestand wird berührt. Die Stellungnahme des Umweltamtes wird zur Sitzung nachgereicht.

Beschluss

GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch von der Beratung und Beschlussfassung als beauftragter Planer gemäß Art. 49 Abs. 1 Gemeindeordnung ausgeschlossen.

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen für den Neubau eines Einfamilienhauses – Haus 1 - mit Doppelgarage   herzustellen.

Die Abgrabung an der Garage entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung und wird befürwortet.  

Die geplanten Lichtschächte am Haupt-und Nebengebäude sind auf ein Drittel der jeweiligen Wandlänge zu reduzieren.    

Bereits vor Abbruch des Altbestandes ist zum Schutz der Spitzahorn ein ortsfester Baumschutzzaun aufzustellen. Dieser muss vom gemeindlichen Umweltamt abgenommen werden.  

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 16.07.2019 14:33 Uhr